Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130216-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 17. Januar 2014
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Bern, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. November 2013 (EB130583-I)
Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 22. November 2013 auferlegte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) die Pflicht zur Leistung eines Kos- tenvorschusses in der Höhe von Fr. 100.– (Urk. 2 S. 4 Dispositivziffer 1). Des Weiteren setzte sie dem Kläger Frist zur Verbesserung des Rechtsöffnungsbe- gehrens an (Urk. 2 S. 4 f. Dispositivziffer 2). 1.2 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 9. Dezember 2013) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung. Sodann ersuchte er um Begründung die- ser Verfügung (Urk. 1). 1.3 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 wurde dem Beklagten die Ge- legenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfah- rens zu verzichten, da er durch den von ihm angefochtenen Beschluss nicht be- schwert ist (dazu nachfolgend Erw. 2; Urk. 5). Innert der ihm angesetzten Frist liess sich der Beklagte indes nicht vernehmen, weshalb das Beschwerdeverfah- ren durchzuführen ist. 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.2 Da die vorinstanzliche Verfügung vom 22. November 2013 bereits in begründeter Form ergangen ist (Urk. 2), fehlt es dem Gesuch um Begründung an einem entsprechenden Interesse, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.3 Mit Verfügung vom 22. November 2013 verpflichtete die Vorinstanz die klagende Partei, also den Kanton Bern, Zivilstandskreis Bern-Mittelland, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 100.– zu leisten (Urk. 2 S. 4 Dispositivzif- fer 1). Weiter verpflichtete die Vorinstanz die klagende Partei, also wiederum den Kanton Bern, Zivilstandskreis Bern-Mittelland, das Rechtsöffnungsbegehren da-
hingehend zu verbessern, als sie für die verlangten Beträge von Fr. 50.– und Fr. 0.50 Rechtsöffnungstitel einzureichen oder sich darüber zu erklären habe, auf welche konkrete gesetzliche Grundlage sich diese Beträge, respektive der ange- wandte Zinssatz sowie das Datum, ab welchem Verzugszinsen gefordert werden, stützen und weshalb aufgrund einer gesetzlichen Grundlage definitive Rechtsöff- nung zu erteilen sei (Urk. 2 S. 4 Dispositivziffer 1). Indes wurde der Beklagte zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Wei- se beschwert ist. 2.4 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 17. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: js