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RT130215 ΓÇó Appeal dismissed in definitive debt enforcement opening
RT130215Obergericht20.01.2014Dismissed
The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against a first-instance order granting definitive legal opening. The appellant’s brief merely asserted that he was not at fault and had left the apartment on time, but it did not challenge the lower court’s reasoning as required by the strict plea principle. The court held that in legal-opening proceedings it does not review the substantive merits of the underlying claim, but only whether a definitive enforceable title exists and whether extinction, deferral, or limitation is shown. Second-instance costs of CHF 150 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.
Art. 320, 326 Abs. 1 und 132 ZPO; Art. 322 Abs. 1 ZPO; definitive legal opening proceedings: on appeal, the appellant must substantiate, with specific objections, why the challenged decision is unlawful or factually incorrect. General denials or arguments addressing the merits of the underlying claim are insufficient. If no admissible or sufficient objections are raised, the appeal is dismissed without granting a period for supplementation. In legal-opening proceedings, the court does not examine the substantive validity of the claim, but only the existence of an enforceable title and the absence of extinction, deferral, or limitation (consid. 2). Costs follow the outcome; no compensation is due absent relevant efforts.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130215-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 20. Januar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. November 2013 (EB130345-K)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 14. November 2013 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2013) gestützt auf das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 13. Mai 2013 für die darin ihm vom Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) zu bezahlende Gerichtsgebühr und Parteientschädigung definitive Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 850.– nebst 5 % Zins seit 21. August 2013 sowie für Fr. 104.– Betreibungskosten und die gemäss Dispositivziffer 2 bis 4 festgesetzten Kosten von Fr. 150.–, welche zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt wurden (Urk. 13 S. 5). 1.2 Mit Schreiben vom 26. November 2013 erhob der Gesuchsgegner innert Frist (BGer 5A_376/2012 E.3.3) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 12). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Af- heldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 2.2 Der Gesuchsgegner hält beschwerdeweise lediglich fest, dass er nicht als schuldig gelte. Er habe die Wohnung an der D._____-Strasse rechtzeitig
verlassen. Das Problem habe beim neuen Vermieter gelegen (Urk. 12). Mit diesen Einwendungen setzt sich der Gesuchsgegner in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese das Recht unrichtig angewandt bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Der Gesuchsgegner übersieht, dass es sich vorliegend um Kosten aus einem bereits abgeschlossenen Verfahren handelt, welche mit seinem Auszug aus der Wohnung an der D._____-Strasse in keinem direkten Zusammenhang stehen. Ohnehin ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird – hierfür ist er auf das ordentliche Verfahren zu verweisen –, sondern, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind (definitiver Rechtsöffnungstitel, keine Tilgung, Stundung oder Verjährung). Dies hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt (Urk. 13 S. 2 Erw. II.1), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Jene Erwägungen sind denn auch ungerügt geblieben. Entsprechend hat es damit sein Bewenden und die Beschwerde ist abzuweisen. 2.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 20. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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