No standing to appeal cost-advance order in debt enforcement

RT130212Obergericht06.01.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court dismissed an appeal against an order of the Dielsdorf District Court that had set a cost advance for the respondent in a debt-enforcement-related summary proceeding. The appellate court held that the appellant was not harmed by the order and thus lacked a legally protected interest, so the appeal was not entered into. The court fixed the second-instance fee at CHF 500 and imposed it on the appellant. No party compensation was awarded, as the respondent had incurred no significant expense.

Regest

Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO; Beschwerdelegitimation gegen eine Verfügung über die Leistung eines Kostenvorschusses: Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, wenn die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Fehlt eine solche eigene Betroffenheit, ist die Beschwerde unzulässig; Einwendungen gegen die materielle Forderung sind im hängigen Haupt- bzw. Rechtsöffnungsverfahren vorzutragen. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 ZPO; bei fehlenden wesentlichen Umtrieben ist keine Parteientschädigung geschuldet.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130212-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. R. Klopfer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 6. Januar 2014

in Sachen

A._____ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ LLC,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 2. Dezember 2013 (EB130409-D)

Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 (Urk. 12) hatte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren angesetzt. 1.2. Hiergegen richtete sich die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fort- an Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 (Datum des Post- stempels), mit welcher sie Ausführungen zur gegnerischen Forderung machte, an die Beschwerdeinstanz. Da diese Eingabe mit demselben Inhalt auch an die Vo- rinstanz versandt - und an diese separat adressiert - wurde (vgl. Urk. 9), muss davon ausgegangen werden, dass die Zustellung derselben an das Obergericht nicht versehentlich erfolgte, weshalb sie sinngemäss als Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung, welche in der Überschrift der Eingabe explizit aufgeführt ist, zu behandeln ist . 2. Da auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 3.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Prozessvoraus- setzungen ist das schutzwürdige Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3.2. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die Gesuchsgegnerin ist durch diese Verfügung nicht beschwert, weshalb sie auch kein rechtlich geschütztes In- teresse an deren Aufhebung hat. Allfällige Vorbringen gegen die gegnerische Forderung sind vor Vorinstanz im Rechtsöffnungsverfahren vorzutragen. 3.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Der Gesuchstellerin ist mangels we-

sentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'454.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: dz

Schlagwörter

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