Appeal inadmissible; filing treated as timely request for reasons

RT130204Obergericht23.12.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with a debt-enforcement appeal against a first-instance order granting definitive legal enforcement. It held that the appeal could not be entered into because the challenged decision was not yet reasoned and therefore lacked an appealable object. At the same time, the court protected the unrepresented defendant’s reliance on an incorrect remedy instruction: his 5 December 2013 filing was treated as a timely written request for reasons and forwarded to the district court. No appellate costs or party compensation were ordered.

Omnilex-Regeste

Art. 239 Abs. 1 lit. b, Art. 321 Abs. 1 ZPO; incorrect legal remedy instruction and request for reasons; a party may rely on an erroneous remedy instruction if, acting in good faith and as a layperson, it could not recognise the defect. If the filing, construed according to its substance, constitutes a timely request for written reasons, it must be forwarded to the first instance. Without a reasoned decision, the appellate court lacks an appealable object and must decline to enter into the appeal (consid. 2). No costs are charged in the second instance under Art. 107 Abs. 2 ZPO; absent a legal basis, no party compensation may be imposed on a canton (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130204-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 23. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 1. Oktober 2013 (EB130262-D)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 1. Oktober 2013 entschied die Vorinstanz in unbegründeter Form wie folgt (Urk. 16 S. 2 f.): "1. Die beglaubigte vollstreckbare Ausfertigung der deutschen Urkunde UR-Nr.: ... vom tt. Juni 1999 des deutschen Notars Dr. jur. C._____ wird für in der Schweiz vollstreckbar erklärt. 2. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2012) definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 36'034.50 nebst Zins zu 16% seit 1. Januar 2005. 3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin diesen Betrag (Fr. 500.–) zu ersetzen. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 80.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien (an die Klägerin unter Rückgabe von act. 2 u. 3) je mit Gerichtsurkunde, sowie − nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt D._____ mit A-Post zur Kenntnisnahme. 7. Eine Beschwerde gegen die Ziffern 2 bis 6 dieses Entscheides kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. Eine Beschwerde gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann innert 1 Monat von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Der in Art. 145 Abs. 1 ZPO genannte Stillstand von Fristen gilt in diesem summarischen Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG." 1.2 Dieses Urteil nahm der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) am 26. November 2013 entgegen (Urk. 14). 1.3 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 (Datum Poststempel) erhob der Beklagte innert Frist Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Beschluss [recte: das Urteil] des Bezirksgerichts vom 1. Oktober 2013 aufzuheben und es sei der Klägerin die Rechtsöffnung aus der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ nicht zu erteilen (Urk. 15 S. 1). 2.1 Der Beklagte bringt beschwerdeweise vor, dass auf die fristgerechte Einreichung der geforderten Unterlagen in keiner Weise eingegangen worden sei. Ebenso sei keine Begründung hierzu abgegeben worden. Es bestehe nach wie vor der dringende Wunsch, dass sich die B._____ zu den von ihm mehrmals angefragten Punkten äussere (Urk. 15 S. 2). 2.2.1 Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO und Art. 252 ff. ZPO kann das Gericht seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Eine schriftliche Begründung des Entscheides ist Voraussetzung für die Anfechtung desselben mit Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sodann ist das Gesuch schriftlich zu stellen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies dementsprechend als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides. Vorliegend hat der Beklagte innert Frist (Datum Fristablauf: 6. Dezember 2013) kein Gesuch um Begründung des Urteils vom 1. Oktober 2013 bei der Vorinstanz gestellt (Urk. 1-14). Entsprechend wäre ihm dies nun infolge Fristablaufs nicht mehr möglich und auf die Beschwerde wäre mangels eines begründeten Entscheides nicht einzutreten. Zu beachten ist jedoch, dass die Vorinstanz die Frist von 10 Tagen zum Verlangen der Entscheidbegründung nicht belehrt hat; sie belehrte hinsichtlich der erteilten

Rechtsöffnung und der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 2-5) lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde, welches innert 10 Tagen zu erheben sei (Urk. 16 S. 3). Damit ist die Rechtsmittelbelehrung in Absatz 1 von Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 1. Oktober 2013 nicht korrekt. 2.2.2 Fraglich ist, ob die Partei die Folgen aus der hier erfolgten falschen Rechtsmittelbelehrung zu tragen hat. Die Rechtsprechung zu Art. 49 BGG und Art. 5 Abs. 3 BV lautet dahingehend, dass der Vertrauensschutz, wonach einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf, nur derjenige beanspruchen darf, der sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Insbesondere gilt kein Vertrauensschutz, wenn der Mangel der Rechtmittelbelehrung für den Rechtssuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter schon durch Konsultieren der massgebenden Verfahrensbestimmungen ersichtlich gewesen wäre. Sodann ist eine anwaltlich vertretene Partei einer rechtsunkundigen oder auch nicht rechtskundig vertretenen Partei nicht gleichzustellen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Verweis auf BGE 134 I 199 E. 1.3.1, BGE 129 II 125 E. 3.3, mit je weiteren Hinweisen; D. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, N 27 zu Art. 238 ZPO). Beim Beklagten handelt es sich um eine nicht anwaltlich vertretene, rechtsunkundige Partei, deren Vertrauen in eine falsche Rechtsmittelbelehrung zu schützen ist: De facto verlangte der Beklagte nämlich mit seinem Schreiben vom 5. Dezember 2013 eine Begründung des vorinstanzlichen Urteils, führte er doch aus, dass auf die fristgerechte Einreichung der geforderten Unterlagen in keiner Weise eingegangen und keine Begründung hierzu abgegeben worden sei. Damit aber hat der Beklagte ein Gesuch um Begründung in schriftlicher Form gestellt. Es kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er dieses Gesuch – wie von der Vorinstanz fälschlicherweise belehrt – irrtümlich als Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz richtet. 2.3 Entsprechend ist der Beklagte in seinem Vertrauen zu schützen und seine Eingabe vom 5. Dezember 2013 ist an die Vorinstanz weiterzuleiten mit der

Anweisung, diese als innert Frist eingegangenes Gesuch um Begründung entgegenzunehmen. Auf die Beschwerde ist hingegen nicht einzutreten, weil es an einem Anfechtungsobjekt (einem begründeten Entscheid) fehlt. 3.1 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 3.2 Die Schweizerische Zivilprozessordnung bietet keine Grundlage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (Urwyler in: DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., N 12 zu Art. 107 ZPO). Ohnehin hat der Beklagte keine entsprechende Forderung gestellt, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe des Beklagten vom 5. Dezember 2013 wird an die Vorinstanz weitergeleitet mit der Anweisung, diese als innert Frist eingegangenes Gesuch um Begründung des Urteils vom 1. Oktober 2013 entgegenzunehmen. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht D._____, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 36'034.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Dezember 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Schlagwörter

legal enforcementappeal admissibilitywritten reasonsright to be heardgood faithremedy instructionsummary proceedingscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the first-instance decision was admissible without a written statement of reasons

Extrahierter Entscheid

The appeal could not be entered into because no reasoned decision was available for review.

Extrahierte Begründung

The defendant had not timely requested written reasons from the first-instance court. However, the lower court's appeal instructions were incorrect and failed to inform him about the 10-day deadline for requesting reasons. Because the unrepresented defendant's filing of 5 December 2013 was, in substance, a timely written request for reasons, the filing had to be protected and forwarded to the first instance; the appeal itself lacked an appealable object.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's filing of 5 December 2013 should be treated as a timely request for reasons

Extrahierter Entscheid

Yes. The filing was to be forwarded and accepted as a timely request for written reasons.

Extrahierte Begründung

The incorrect legal remedy instruction could not prejudice a lay, unrepresented party who in substance sought reasons and relied on the faulty instruction.

Kernrechtsfrage

Whether costs and party compensation were to be awarded in the appellate proceedings

Extrahierter Entscheid

No costs and no party compensation were awarded.

Extrahierte Begründung

No court costs were charged in the second instance, and Swiss civil procedure provided no basis to order a canton to pay party compensation; moreover, no such request had been made.

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