Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130196-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 9. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und l Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. November 2013 (EB130178-K)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 12. November 2013 (Urk. 13) wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2012) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin ab. 1.2. Hiergegen hat die Klägerin mit Eingabe vom 23. November 2013 (Urk. 12) rechtzeitig (vgl. Urk. 11) Beschwerde erhoben. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 13 S. 8). 2.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Klägerin nicht zu genügen. Sie enthält weder konkrete Rechtsbegehren noch eine Begründung oder Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen. 2.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Dem Beklagten und Beschwerdegegner ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Zürich, 9. Dezember 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic versandt am: mc