Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130194-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber A. Baumgartner Urteil vom 26. November 2013
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Oktober 2013 (EB131267-L)
Erwägungen: 1. a) Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte vor Erstinstanz das folgende Begehren (Urk. 1 und Urk. 3, sinngemäss): Es sei dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich ..., Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2013, für Fr. 75'896.75 nebst Zins zu 5 % seit 27. Juni 2011, Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juli 2011, Fr. 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 28. Februar 2012, Fr. 22'240.00 Gerichtsgebühren und Prozessentschädigung, Fr. 996.32 8 % Mehrwertsteuer auf Prozessentschädigung, abzüglich: Fr. 60'356.65 Valuta 15. Juli 2013, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteu- er zulasten der Gesuchsgegnerin.
b) Mit per eingeschriebener Post versandter Vorladung vom 18. September 2013 wurden die Parteien auf den 17. Oktober 2013 zur mündlichen Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsgesuch vorgeladen (Urk. 8). Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) wurde dabei aufgefordert, per- sönlich zur Verhandlung zu erscheinen oder sich durch eine berechtigte Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. Eine allfällige schriftliche Stellung- nahme der Gesuchsgegnerin berücksichtige das Gericht, sofern sie vor dem Ver- handlungstermin eingehe oder an die Verhandlung mitgebracht werde. Wenn das Gericht nichts anderes anordne, finde die Verhandlung dennoch statt. Bei Säum- nis entscheide das Gericht aufgrund der Akten (Urk. 8 S. 1 der Vorladung). Ferner wurde die Gesuchsgegnerin in der Vorladung darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit Beweismitteln ausgeschlossen sei, die sie nicht spätestens an der Ver- handlung einreichen werde. Vorbehalten bleibe die Berücksichtigung von Be- weismitteln nach Art. 229 Abs. 1 ZPO (Urk. 8 S. 2 Ziff. 1 der Vorladung). Zur Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2013 ist für die Gesuchsgegnerin unentschuldigt niemand erschienen (Prot. Vi S. 3).
Mit Urteil vom gleichen Tag entschied die Vorinstanz androhungsgemäss gestützt auf die Akten das Folgende (Urk. 16 S. 3 f.): " 1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich ..., Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2013, für Fr. 75'896.75 nebst Zins zu 5 % seit 27. Juni 2011, Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juli 2011, Fr. 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 28. Februar 2012, Fr. 22'240.00, Fr. 996.32, abzüglich: Fr. 60'356.65 Valuta 15. Juli 2013. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 1'000.– wird vom Gesuchsteller bezo- gen, ist ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 4'320.– zu bezahlen. 4. (Schriftliche Mitteilung.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.)"
c) Innert Frist erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 18. November 2013 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Hauptan- trag, es sei das Urteil vom 17. Oktober 2013 aufzuheben und die Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 15). d) Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt so- wohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzli- chen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vor- gebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). b) Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 15) wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens alle- samt erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher nicht mehr zu berücksichti- gen. Ebenfalls aufgrund Art. 326 ZPO sind die neuen Anträge 4, 7 und 8 der Be- schwerdeschrift (Urk. 15 S. 2) nicht zuzulassen. Zu betonen ist sodann, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung wei- tergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Gerichtsentscheids nicht mehr über- prüft werden. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher das voll- streckbare Urteil des Mietgerichtes Zürich vom 18. Oktober 2012 (Urk. 5/2; vgl. auch Urk. 16 S. 2 E. 2.1) nicht nochmals selber überprüfen. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass sich die Gesuchsgegnerin mit dem vorinstanzlichen Urteil inhaltlich nicht weiter auseinandersetzt. c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstel- lers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung ge- langt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 88'776.42. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js