Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130190-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. November 2013
in Sachen
A._____ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____,
gegen
C._____ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 23. Oktober 2013 (EB130330-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 wies das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 14. August 2013) – für Mietzinse von insgesamt Fr. 9'300.-- für die Monate Juni bis September 2013 – ab; die Spruchgebühr von Fr. 400.-- wurde der Gesuchstellerin auferlegt und der Gesuchsgegnerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 5. November 2013 fristgerecht (Urk. 10) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 1): "● Das Urteil vom 23.10.2013 betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt D._____ sei zurückzunehmen. ● Die fehlenden Urkunden werden gemäss Beilagenverzeichnis zur Be- schwerde nachgereicht. ● Der Gesuchstellerin sei die provisorische Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. ..., Betreibungsamt D., Zahlungsbefehl vom 14.08.2013 für CHF 9'300.00 nebst Zinsen zu 5% seit 1. Juni 2008 CHF 120.00 entstandenen Gebühren und Kosten Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegne- rin zu erteilen. ● Die festgelegte Spruchgebühr von CHF 400.00 des Bezirksgerichtes Dietikon sei der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. ● Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf einen unterzeichneten Mietvertrag vom 26. September 2008 über Geschäftsräu- me sowie auf einen unterzeichneten Mietvertrag vom 12. April 2011 über Park- plätze. Diese Mietverträge seien auf Vermieterseite von einer E. AG abge- schlossen worden, wobei sich diese durch eine F._____ AG habe vertreten las-
sen. Die Gesuchstellerin sei damit nicht mit der aus der Schuldanerkennung Be- rechtigten identisch. Dass die betriebenen Mietzinsforderungen auf die Gesuch- stellerin übergegangen seien, sei weder vorgebracht worden noch urkundlich be- legt. Das Rechtsöffnungsbegehren sei daher schon aus diesem Grund abzuwei- sen (Urk. 12 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom- mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Be- stand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe verschiedene Umstände nicht berücksichtigt. So sei sie heute Eigentümerin der betroffenen Immobilie; sie sei dies durch Fusion mit der E._____ AG gewor- den. Ihr Vertreter sei durch sie bevollmächtigt und entsprechend handlungsfähig. Diese Situation werde durch die der Beschwerde beigelegten Unterlagen belegt (Urk. 11 S. 2). Ob die Rechtsöffnung verlangende Person mit der aus dem Rechtsöffnungs- titel (Schuldanerkennung) berechtigten (und der im Zahlungsbefehl als Gläubiger angegebenen) Person identisch ist, hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen, d.h. auch ohne entsprechende Einwendung der Gegenpartei zu prüfen. Vorliegend stimmte die in den beiden Mietverträgen als Vermieterin genannte E._____ AG nicht mit der Gesuchstellerin überein (Urk. 3/1 und 3/2). Dass die Gesuchstellerin dennoch zufolge Fusion mit der E._____ AG heute Eigentümerin des vermieteten Objekts (und damit aus der Schuldanerkennung Berechtigte) sei, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht. Im Beschwerdeverfahren sind nun aber, wie erwähnt (oben Erwägung 2.b), neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen
Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr gel- tend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Be- schwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die neue Behauptung der Gesuchstellerin, dass sie Eigentümerin des Mietobjektes (und damit Gläubigerin der in Betreibung gesetzten Mietzinsforderungen) sei, kann daher nicht mehr berücksichtigt werden. Die Erwägung der Vorinstanz war nach dem Aktenstand, wie er vor Vorinstanz bestand, korrekt. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass im Fusi- onsvertrag die E1._____ AG (Urk. 14/3), im Mietvertrag aber die E._____ AG auf- geführt ist (Urk. 3/1); auch darauf hätte im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsver- fahren in aller Kürze eingegangen werden müssen. Auf das Vorbringen betreffend die Handlungsfähigkeit der Vertretung der Gesuchstellerin ist nicht einzugehen, denn diese war kein Grund für die Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens (die Vollmacht lag denn auch schon bei den vorinstanzlichen Akten; Urk. 2). d) Weitere Rügen sind in der Beschwerde nicht enthalten. Namentlich die nicht Art. 48 GebV SchKG entsprechende Höhe der Gerichtsgebühr ist nicht an- gefochten worden. e) Nach dem Gesagten muss die Beschwerde abgewiesen werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 9'300.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchsgegnerin er- wuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstelle- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'300.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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