Appeal withdrawn after out-of-court settlement in debt enforcement

RT130186Obergericht08.01.2014Withdrawn

Zusammenfassung

In a debt-enforcement appeal, the appellant notified the Zürich Obergericht that the parties had reached an out-of-court settlement and that the appeal would not be pursued. The court therefore discontinued the proceedings. It set the second-instance court fee at CHF 750 and imposed it on the appellant. Because the respondent had not incurred significant effort, no party compensation was awarded in either instance. The decision also contains notice of the possible Federal Supreme Court appeal and states that the judgment is a final decision under the BGG.

Regest

Withdrawal of an appeal after out-of-court settlement; discontinuance of the proceedings. When an appellant declares that the appeal will no longer be pursued because the parties have settled, the appellate court strikes the matter from the docket. Procedural costs are allocated according to the outcome and may be imposed on the withdrawing appellant. Party compensation is not awarded absent substantial expense by the opposing party (consid. not specified).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130186-O/U.

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. R. Klopfer und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 8. Januar 2014

in Sachen

A._____,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____ Holding AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. September 2013 (EB131211-L)

Erwägungen: Mit Schreiben vom 7. Januar 2014, beim Obergericht eingegangen am 8. Januar 2014, teilte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) mit, dass sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt hätten, weshalb die Beschwerde nicht mehr weiter verfolgt werden müsse (Urk. 25). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsschein, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (Urk. 19b), sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: js

Schlagwörter

debt enforcementappeal withdrawalsettlementcost allocationparty compensationdiscontinuance