Appeal inadmissible for lack of prayers and reasoning

RT130181Obergericht11.11.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the defendant’s challenge to a first-instance order requiring the plaintiffs to pay an advance on costs in a summary debt-enforcement/release case. It held that the filing was inadmissible because it contained neither specific requests nor any reasoning engaging with the lower court's grounds. In addition, the defendant lacked a legally protected interest because the order concerned only the plaintiffs' obligation to pay the advance. The second-instance fee was fixed at CHF 150 and charged to the defendant, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 320 ZPO; Art. 59 ZPO; admissibility of an appeal against an order setting a cost advance. An appeal must contain specific requests and substantiated reasons; a wholly unreasoned submission is inadmissible without grace period. Independently, appellate standing requires a legally protected interest. A party is not entitled to challenge an order addressed exclusively to the opposing party, such as a cost-advance order, because it is not adversely affected by that procedural measure. Costs follow the outcome; where the respondent incurs no relevant effort, no party compensation is due.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130181-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 11. November 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 27. September 2013 (EB130460-I)

Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 27. September 2013 (Urk. 2) hatte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses für das erstinstanzliche Verfahren angesetzt. 1.2. Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 "Einsprache" (Urk. 1), welche sinngemäss als Be- schwerde gegen die erwähnte Verfügung zu behandeln ist. 2. Da auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu be- gründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewie- sen wurde (Urk. 2 S. 3). 3.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerde des Beklagten nicht zu genügen. Zum einen stellt er keine konkreten Rechtsbegehren; zum an- deren fehlt jegliche Begründung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzli- chen Entscheidgründen. 3.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 3.4. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auf die Beschwerde auch dann nicht hätte eingetreten werden können, wenn sie den vorstehend wie- dergegebenen formellen Anforderungen genügt hätte. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Prozessvoraussetzungen ist das schutz- würdige Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde dem Kläger Frist

zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Der Beklagte ist durch diese Verfügung nicht beschwert, weshalb er auch kein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung hat. Allfällige Vorbringen gegen die gegnerische Forderung sind vor Vorinstanz im Rechtsöffnungsverfahren vorzutragen. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Dem Kläger ist mangels wesentlicher Umtrie- be für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 17'147.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: dz

Schlagwörter

appeal admissibilityformal requirementslegal interestcost advancenon-entryappellate costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's filing met the formal requirements for an appeal

Extrahierter Entscheid

It did not, because it contained no specific requests and no reasoned challenge to the first-instance order.

Extrahierte Begründung

An appeal must state concrete requests and provide reasoning. The filing failed to satisfy these requirements, so the court could not enter into it without granting an additional time limit.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant had a legally protected interest in challenging an order addressed to the opposing parties

Extrahierter Entscheid

No. The defendant was not adversely affected by an order setting a cost advance for the plaintiffs and therefore lacked standing to seek its annulment.

Extrahierte Begründung

Under the general admissibility requirements, a party needs a protected interest. Since the order concerned only the plaintiffs' duty to pay an advance, the defendant had no cognizable interest in its cancellation.

Kernrechtsfrage

Costs of the second-instance proceedings

Extrahierter Entscheid

The defendant had to bear the court costs; no party compensation was awarded to the plaintiffs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome. The appellate fee was fixed at CHF 150, and the respondent incurred no significant effort warranting compensation.

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