Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130181-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 11. November 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 27. September 2013 (EB130460-I)
Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 27. September 2013 (Urk. 2) hatte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses für das erstinstanzliche Verfahren angesetzt. 1.2. Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 "Einsprache" (Urk. 1), welche sinngemäss als Be- schwerde gegen die erwähnte Verfügung zu behandeln ist. 2. Da auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu be- gründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewie- sen wurde (Urk. 2 S. 3). 3.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerde des Beklagten nicht zu genügen. Zum einen stellt er keine konkreten Rechtsbegehren; zum an- deren fehlt jegliche Begründung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzli- chen Entscheidgründen. 3.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 3.4. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auf die Beschwerde auch dann nicht hätte eingetreten werden können, wenn sie den vorstehend wie- dergegebenen formellen Anforderungen genügt hätte. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Prozessvoraussetzungen ist das schutz- würdige Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde dem Kläger Frist
zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Der Beklagte ist durch diese Verfügung nicht beschwert, weshalb er auch kein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung hat. Allfällige Vorbringen gegen die gegnerische Forderung sind vor Vorinstanz im Rechtsöffnungsverfahren vorzutragen. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Dem Kläger ist mangels wesentlicher Umtrie- be für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 17'147.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: dz