Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130171-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 19. November 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. August 2013 (EB131009)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 21. August 2013 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchstel- ler und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Zürich ... (Zahlungsbefehl vom 18. März 2013) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 24. August 2012 für ausstehende Nachsteuern betreffend Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2005 bis 2008 sowie für eine Busse definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'472.95 nebst 4.5 % Zins seit 12. Oktober 2012 sowie für Fr. 330.–. Die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Be- schwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 13 S. 4). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 (Datum Poststempel 3. Oktober 2013, eingegangen am 4. Oktober 2013) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 12 S. 2). 3.1 Die Vorinstanz wies den Einwand des Gesuchsgegners, wonach es sich bei der vom Gesuchsteller geltend gemachten Forderung um eine Konkurs- forderung handle, die vorliegend nicht zu berücksichtigen sei, ab mit der Begrün- dung, dass es am Gesuchsgegner gewesen wäre, bei Erheben des Rechtsvor- schlages ausdrücklich zu erklären, dass er seit dem Konkurs nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. Der Gesuchsgegner habe jedoch weder behauptet, bei Erheben des Rechtsvorschlages eine entsprechende Erklärung abgegeben zu haben, noch gehe eine solche Erklärung aus dem Zahlungsbefehl vom 18. März 2013 hervor. Damit sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner die Einrede des fehlenden neuen Vermögens nicht rechtzeitig erhoben habe und diese damit verwirkt sei (Urk. 13 S. 3). 3.2 Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, dass es nicht nötig gewesen sei, den Zusatz "kein neues Vermögen" hinzuzufügen, da die Forderung in die Konkursmasse falle. Es handle sich um ein Versäumnis des Kantonalen Steuer- amtes, dass die Forderung beim Schuldenruf nicht eingereicht worden sei. So- dann wäre es angebracht gewesen, wenn ihn das Betreibungsamt darauf auf-
merksam gemacht hätte, dass er diesen Zusatz anbringen müsse. Schliesslich sei er der Ansicht, dass er als Laie davon habe ausgehen können, dass er – nach- dem er vom Kantonalen Steueramt die entsprechenden Schlussrechnungen er- halten habe – diese auch für die Bundessteuer gelten würden. Für den Normal- verbraucher sei es egal ob Kantonales Steueramt oder Bundessteueramt, werde doch beim Einreichen der Steuererklärung auch kein Unterschied gemacht (Urk. 12 S. 1). 3.3 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Dementsprechend ist das im Beschwerdeverfahren neu ins Recht gereichte Schreiben an das Kan- tonale Steueramt Zürich vom 3. Juli 2013 (Urk. 15/8) vorliegend unzulässig und damit unbeachtlich. 3.4 Dem Gesuchsgegner ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass es vorliegend irrelevant ist, ob der Gesuchsteller die vor dem Konkurs entstandene Forderung in diesen eingegeben hat oder nicht, hält Art. 267 SchKG doch aus- drücklich folgendes fest: "Die Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Kon- kurse nicht teilgenommen haben, unterliegen denselben Beschränkungen wie die- jenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist." Diesbezüglich hält Art. 265 Abs. 2 SchKG sodann unter anderem weiter fest, dass gestützt auf einen Verlustschein eine Betreibung nur eingeleitet werden kann, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Gemäss Art. 75 Abs. 2 SchKG hat indes der Schuldner die Einrede des fehlenden neuen Vermögens mit Erheben des Rechts- vorschlags vorzubringen. Tut er dies nicht, ist diese Einrede verwirkt. Dies bedeu- tet, dass der Schuldner diese Einrede zu einem späteren Zeitpunkt, namentlich im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren, nicht mehr vorbringen kann. Entgegen
der Ansicht des Gesuchsgegners findet sich denn auch ein entsprechender Hin- weis auf das Erfordernis der Begründung des Rechtsvorschlags "kein neues Ver- mögen" explizit auf dem Zahlungsbefehl. Dieser Hinweis lautet nämlich wie folgt: "Will der Schuldner bei der Betreibung für eine in einem Konkurs ganz oder teil- weise zu Verlust gekommene oder nach Art. 267 SchKG denselben Beschrän- kungen unterliegende Forderung das Recht, sie auf dem Betreibungswege gel- tend zu machen, deshalb bestreiten, weil kein neues Vermögen vorhanden sei, so hat er dies ausdrücklich zu erklären, sonst verwirkt diese Einrede." (Urk. 2 Rück- seite). Damit zielt auch der Einwand des Gesuchsgegners, wonach ihn das Be- treibungsamt auf dieses Erfordernis hätte aufmerksam machen müssen, ins Lee- re. 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 19. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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