Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130166-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 10. Oktober 2013
in Sachen
A._____ AG,
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____,
Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 3. September 2013 (EB130401-C)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 3. September 2013 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 2. April 2013) ab (Urk. 8 S. 3 Dispositivziffer 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 25. September 2013 erhob die Klägerin Beschwerde gegen das obgenannte Urteil mit dem Antrag, das angefochtene Ur- teil "sei vollumfänglich abzuweisen" unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan Beklagter; Urk. 7). 3. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, sie könne die Behaup- tung der Vorinstanz in der Erwägung 2.3 des angefochtenen Urteils widerlegen, dass der Übergang der Forderung der D._____ AG auf die E._____ AG nicht be- legt werden könne (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2.1). Sie reichte dazu die Abtretungserklärung der D._____ AG an die E._____ AG vom 17. September 2013 ein (Urk. 9). 4. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt so- wohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzli- chen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vor- gebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). b) Die im Beschwerdeverfahren von der Klägerin angerufene Urkunde vom 17. September 2013 (Urk. 9) war im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren
nicht eingereicht worden. Aufgrund von Art. 326 ZPO kann sie im Beschwerdever- fahren nicht nachgereicht und berücksichtigt werden. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beklagten oder ei- ne Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Pra- xis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 7 und 9, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'422.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js