Late appeal in summary debt enforcement inadmissible

RT130165Obergericht08.10.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court held that the defendant’s appeal against a summary debt-enforcement judgment was late. The first-instance judgment had been received on 6 September 2013, so the 10-day appeal period expired on 16 September 2013. Because the appeal was only posted on 23 September 2013, the court refused to enter into it. It fixed the appeal fee at CHF 150 and imposed the procedural costs on the appellant. The respondents were denied party compensation, as no substantial effort had been shown.

Regest

Art. 321 Abs. 2 ZPO; Art. 143 Abs. 1 ZPO: An appeal is inadmissible if it is not filed within the statutory time limit; timely filing requires delivery to the court or posting at the latest on the final day of the period. Late filing leads to non-entry. Procedural costs are imposed on the unsuccessful party under Art. 106 Abs. 1 ZPO; if the respondents incur no substantial effort, no party compensation is awarded. The appeal fee in debt-enforcement summary proceedings is determined under Art. 48 GebV SchKG.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130165-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 8. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. August 2013 (EB130209-D)

Nach Einsicht in die Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) vom 17. September 2013 (am 23. September 2013 zur Post ge- geben; Urk. 10), nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 26. August 2013 (Urk. 11), welches die Beklagte am 6. September 2013 in Empfang genommen hat (Urk. 8/2), da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 11 S. 6 Dispositivziffer 6), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 16. September 2013 abgelaufen ist, da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 23. September 2013 durch die Beklagte zur Post gegebene Be- schwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, wobei die Kosten des Beschwerdever- fahrens in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen sind und den Klä- gern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festge- setzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.

  1. Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger (Ref. 4137630) unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Ein- zelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'148.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Schlagwörter

late filingnon-entryappeal deadlinedebt enforcementcourt costsparty compensation