Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130164-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 18. November 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich vom 26. August 2013 (EB130178-D)
Erwägungen: Mit Urteil vom 26. August 2013 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 19 S. 11 f.): " 1. Der Klägerin wird in den Betreibungen - Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2012) für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2012, - Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 13. September 2012) - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2012, - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2012 sowie - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2012, - Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2013) - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012, - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2012 sowie - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2012, - Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 19. März 2013) - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013, - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2013 sowie - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2013 definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrbetrag wird das Begeh- ren abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weite- re Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, aber mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.–
verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Be- trag von Fr. 300.– zu ersetzen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 600.– (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6.-7. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Innert Frist erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 23. September 2013 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 18 S. 2): " 1. In Gutheissung dieser Beschwerde sei der entscheid des Rechts- öffnungsrichters vom 26 August 2013, 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Prozessaus- gang."
Mit Schreiben vom 1. November 2013, beim Obergericht eingegangen am 4. November 2013, zog der Beklagte die Beschwerde zurück (Urk. 22). Das Ver- fahren ist entsprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) für das Rechtsmittelver- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– festge- setzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zürich, 18. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js