Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130161-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 1. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B., Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Juli 2013 (EB130210-I)
Erwägungen: 1. a) Die Kläger hatten die Beklagte für ausstehende Staats- und Ge- meindesteuern 2011 betrieben und hierfür Rechtsöffnung verlangt (Urk. 1 und 2). Mit Urteil vom 8. Juli 2013 erteilte das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) den Klä- gern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 22. März 2013) definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'208.90 nebst 4.5 % Zins seit 26. Juni 2013 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 17 = Urk. 21). b) Hiergegen hat die Beklagte am 19. September 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 18: Zustellung des nachträglich begründeten Urteils am 13. September 2013) Beschwerde erhoben (Urk. 20; sie hat gleichzeitig die identische Beschwerde auch bei der Vorinstanz eingereicht, welche diese am 20. September 2013 dem Obergericht weitergeleitet hat, Urk. 23 und 24). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. In der Beschwerdeschrift der Beklagten finden sich keine Anträge; es bleibt auch insbe- sondere hinsichtlich der Rechtsöffnung im Unklaren, in welchen Umfang – falls überhaupt – diese bestritten wird (vgl. Urk. 20 S. 1: der geforderte Betrag "nicht korrekt ist, da ich in der Zwischenzeit Zahlungen geleistet habe"). Auf die Be- schwerde der Beklagten kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Aber auch wenn die Beschwerde Anträge enthalten hätte, wäre es nicht zu einem anderen Resultat gekommen. Mit der Beschwerde können un- richtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei muss die Beschwerde
führende Partei im Einzelnen darlegen, was genau am angefochtenen Entscheid ihrer Ansicht nach falsch sein soll (Rügeprinzip). Was nicht derart gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die Kläger stützten ihr Begehren auf die rechtskräftige Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung für Staats- und Gemeindesteuern 2011 vom 8. November 2012. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Die Beklagte wende einzig ein, sie könne den Betrag momentan nicht begleichen, sondern nur Fr. 2'000.-- pro Monat bezahlen; sie mache damit aber keine Einre- den und Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend. Die während des Rechtsöffnungsverfahrens erfolgte Teilzahlung sei anzurechnen (Urk. 21 S. 3 f.). c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde vorab geltend, der Betrag von Fr. 13'208.90 sei nicht korrekt, da sie in der Zwischenzeit Zahlungen geleistet ha- be (Urk. 20 S. 1). Die von der Beklagten valuta 27. Mai 2013 geleistete Zahlung von Fr. 1'000.-- wurde von den Klägern der Vorinstanz gemeldet (Urk. 7) und von dieser bei der Rechtsöffnung berücksichtigt (Urk. 21 S. 3 f.). Dass die Beklagte weitere Zahlungen erbracht hätte (und in welcher Höhe), macht sie nicht geltend. d) Die Beklagte bringt sodann vor, die generelle Steuerforderung werde von ihr nicht bestritten; es gehe darum, eine Lohnpfändung zu vermeiden, welche für sie katastrophale Folgen hätte (Urk. 20 S. 1). Daraus geht ohne weiteres her- vor, dass der Rechtsvorschlag und die Beschwerdeerhebung der Beklagten einzig zum Zwecke der Verfahrensverzögerung erfolgten. Dies ist zwar aus Sicht der Beklagten verständlich, stellt jedoch kein rechtlich schützenswertes Interesse dar. Auf die Beschwerde wäre daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten gewe- sen (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 4. Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Bewilligung ei- ner Ratenzahlung nicht im Rechtsöffnungs- oder Beschwerdeverfahren erreicht werden kann; eine solche wäre mit dem Steueramt zu vereinbaren. Erfahrungs- gemäss sind allerdings die Steuerämter während laufenden Rechtsöffnungs- oder Beschwerdeverfahren zurückhaltend mit der Gewährung von Ratenzahlungen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'208.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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