Appeal dismissed in definitive debt enforcement opening

RT130160Obergericht01.10.2013Dismissed

Zusammenfassung

The debtor appealed a Zurich district court decision granting definitive opening for unpaid spousal maintenance of CHF 5,464.33 plus interest. He mainly argued that he had only a small AHV pension and supplementary benefits and could not pay. The Obergericht held that the appeal was not properly substantiated with specific requests and, in any event, the final maintenance order could not be reviewed in opening proceedings and inability to pay was irrelevant there. The appeal was dismissed, the second-instance fee was set at CHF 300 and charged to the debtor, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 320, 322 ZPO; definitive debt opening and limits of appellate review: In appeal proceedings against a definitive opening order, the appellant must formulate concrete requests and sufficiently challenge the contested ruling. The appellate court reviews only alleged errors of law and manifestly incorrect fact-finding; absent specific grievances, the lower court decision stands. In definitive opening proceedings, the validity of the enforceable title cannot be re-examined, nor can the debtor’s current payment capacity be assessed; such issues belong to enforcement by attachment. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; no party compensation is due where no compensable effort is shown.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130160-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 1. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Alimentenstelle des Sozialdepartementes der Stadt C.

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. September 2013 (EB131117-L)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 3. September 2013 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich, Audienz (Vorinstanz), der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2013) – gestützt auf eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich für ausstehende Unterhaltsbeiträge – defi- nitive Rechtsöffnung für Fr. 5'464.33 nebst 5 % Zins seit 3. Juni 2013; die Kosten- folgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt und der Gesuchstellerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 8 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 18. September 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 9) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 11): "2. Ich verlange für diesen jahrelangen bürokratischen Leerlauf eine Um- triebsentschädigung." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde), aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die Be- schwerde des Gesuchsgegners enthält als einziges Begehren das (unbezifferte) Verlangen nach einer Umtriebsentschädigung (wobei nicht ganz klar ist, auf wel- che Verfahrensstufe – erste und/oder zweite Instanz – sich dies bezieht). Aus der Begründung ist sodann zu schliessen, dass sich der Gesuchsgegner auch gegen die Rechtsöffnung als solche wendet. 3. a) Die Vorinstanz hat erwogen, die Gesuchstellerin stütze ihr Begeh- ren auf die rechtskräftige Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2009, mit welcher der Gesuchsgegner zur Zahlung von Ehegattenunterhaltsbei- trägen von Fr. 130.-- pro Monat an die Gesuchstellerin verpflichtet worden sei. Betrieben seien die noch offenen Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 30. Novem-

ber 2009 bis 31. Mai 2013. Die genannte Verfügung stelle einen Rechtsöffnungs- titel dar und die Forderung sei damit betragsmässig samt Zins ausgewiesen (Urk. 12 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei muss die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darle- gen, was genau am angefochtenen Entscheid ihrer Ansicht nach falsch sein soll. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde einzig geltend, seine AHV-Rente betrage Fr. 1'398.-- und er erhalte Zusatzleistungen von Fr. 1'194.95; er habe weder anderes Einkommen noch irgendwelches Vermögen. Man habe ihm längst alles genommen und diese finanziellen Verhältnisse seien schon am 29. Januar 2009, dem Zeitpunkt des Trennungsurteils, so gewesen (Urk. 11). d) Soweit der Gesuchsgegner damit geltend machten wollte, die Verfü- gung vom 29. Januar 2009 (Urk. 5/3) sei nicht korrekt, so wäre dem entgegenzu- halten, dass jener Entscheid rechtskräftig ist (vgl. Urk. 5/3 S. 14). Im Rechtsöff- nungsverfahren kann nicht mehr geprüft werden, ob der Entscheid, welcher nun- mehr vollstreckt werden soll, korrekt ergangen ist oder nicht. e) Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, er habe kein Geld, um die Schuld zu bezahlen, ist ihm auch diesbezüglich die Natur des Rechtsöffnungsver- fahrens entgegenzuhalten: In diesem Vollstreckungsverfahren kann einerseits, wie erwähnt, nicht mehr geprüft werden, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, und es kann andererseits ebensowenig geprüft werden, ob und inwieweit ein Schuldner die fragliche Schuld bezahlen kann. Letzteres wird schliesslich im Rahmen des Pfändungsvollzugs von der Betreibungsbehörde zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). f) Die Auflage der vorinstanzlichen Gerichtskosten an den Gesuchsgeg- ner wurde von diesem nicht konkret beanstandet und entspricht den gesetzlichen Vorgaben (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge seines Unterliegens und schon mangels

eines entsprechenden Antrags besteht kein Anspruch des Gesuchsgegners auf eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. g) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als un- begründet abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'464.33. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; die Gesuchstellerin hatte keinen erheblichen Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren kei- ne Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'464.33. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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