Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130159-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 24. September 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 15. August 2013 (EB130377-I)
Erwägungen: 1.1 Am 9. August 2013 ging bei der Vorinstanz das vom Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) erhobene Rechtsöffnungsgesuch ein, mit wel- chem er – gestützt auf die Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steueramtes vom 4. September 2012 – für die ausstehende Direkte Bundessteuer betreffend das Jahr 2011 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 1'705.60 zuzüglich Zins und Betreibungskosten ersuchte (Urk. 1). 1.2 In der Folge auferlegte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 15. August 2013 die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 250.– und setzte ihm gleichzeitig Frist zur Verbesserung des Rechtsöff- nungsgesuchs an (Urk. 2 S. 4 f.). 1.3 Mit Schreiben vom 29. August 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. August 2013) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist Beschwerde (Urk. 1). Dieses Schreiben liess er auch der Vorinstanz zukommen (Urk. 8/7). 1.4 Mit Schreiben vom 30. August 2013 wurde dem Beklagten die Gele- genheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten, da er durch die von ihm angefochtene Verfügung nicht beschwert sei (dazu nachfolgend Erw. 4.2.1; Urk. 5). Innert der ihm angesetzten Frist liess sich der Beklagte indes nicht vernehmen, weshalb das Beschwerdeverfahren durchzuführen ist. 2. Mit Schreiben vom 3. September 2013, bei der Vorinstanz eingegan- gen am 4. September 2013, zog der Kläger das Rechtsöffnungsgesuch zurück (Urk. 8/11). Entsprechend schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren mit Verfügung vom 4. September 2013 ab (Urk. 8/12). 3. Mit dem Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs ist das vorliegende Be- schwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Entsprechend ist dieses gestützt auf Art. 242 ZPO abzuschreiben.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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