Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130158-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunzi- ker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 30. September 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. August 2013 (EB130960-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. August 2013 erteilte die Vorinstanz dem Ge- suchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbe- fehl vom 14. Mai 2013) – für eine ausstehende Geldstrafe und Verfahrenskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'570.--; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 14). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 1. September 2013, zur Post gegeben am 13. September 2013, Beschwerde erhoben (Urk. 13). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Das angefochtene Urteil wurde am 26. August 2013 versandt und der Gesuchsgegnerin am 30. August 2013 zugestellt (Urk. 10). Die Frist zur Erhe- bung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 14 Dispositiv Ziffer 4) korrekt dargelegt wurde. Die Frist lief demzufolge am 9. Sep- tember 2013 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Be- schwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an das Obergericht an die- sem Tag oder früher (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde er- folgte am 13. September 2013 (Briefumschlag bei Urk. 13) und die Beschwerde ist am 16. September 2013 beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 13). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwer- de kann demzufolge nicht eingetreten werden. b) Dass die Gesuchsgegnerin die gleiche Eingabe am 3. September 2013 – und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist – bei der Vorinstanz eingereicht hatte, ändert nichts an der Fristversäumnis (Urk. 11). Die Vorinstanz hat diese Eingabe inhaltlich als Fristwiederherstellungsgesuch angesehen und abgewiesen. Die Vorinstanz hat die Gesuchsgegnerin sodann darauf hingewiesen, dass eine
Beschwerde am Obergericht einzureichen wäre, und ihr Gelegenheit gegeben, die Weiterleitung an das Obergericht zu verlangen (Urk. 12). Die Gesuchsgegne- rin hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. 3. Aber auch wenn die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden wäre, hätte diese abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rüge- pri nzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätz- lich Bestand. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsbegeh- ren auf den rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 5. September 2012 (Urk. 3/1), womit die Gesuchstellerin wegen Dieb- stahl zur Zahlung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden) verpflichtet worden sei; zusätzlich seien der Gesuchsgegnerin die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- auferlegt worden (Urk. 14 S. 2). Die Gesuchsgegnerin hat damit 29 Tagessätze zu je Fr. 30.-- (= Fr. 870.--) plus die Kosten von Fr. 700.--, d.h. total Fr. 1'570.-- zu bezahlen. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort auseinander. Überdies macht sie auch nicht geltend, ihr Verschiebungsgesuch sei zu Unrecht nicht bewilligt bzw. ihr Fristwiederherstellungsgesuch zu Unrecht abgewiesen worden. Mangels konkre- ter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'570.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsteller er- wuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 und an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Ko- pien der Urk. 3/1 und 3/2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'570.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js