Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130157-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. September 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ gmbh, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 15. August 2013 (EB130252-D)
Erwägungen: 1. a) Ohne Einholung einer Stellungnahme der Beklagten wies das Be- zirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) mit Urteil vom 15. August 2013 das Rechtsöff- nungsbegehren der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2013) ab; die Gerichtskosten wurden der Klägerin auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 7 = Urk. 9). b) Hiergegen hat die Klägerin am 16. September 2013 fristgerecht (vgl. ES bei Urk. 7) Beschwerde erhoben (Urk. 8). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde), aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die Be- schwerdeschrift der Klägerin enthält keine ausdrücklichen Rechtsbegehren. Aller- dings kann angenommen werden und ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens erreichen will. 3. a) Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rechtsöffnungs- begehrens im Wesentlichen damit, dass die Klägerin ihr Begehren auf eine Rech- nung für Luftentfeuchter und Warmluftheizungen vom 23. Mai 2013 sowie einen entsprechenden Lieferschein vom 26. Februar 2013 stütze. Beide Dokumente würden keine Unterschrift der Beklagten aufweisen. Die Klägerin verfüge damit nicht über eine Schuldanerkennung und dementsprechend auch nicht über einen Rechtsöffnungstitel (Urk. 9 S. 2-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwer- de führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht zu lässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Klägerin legt in ihrer Beschwerdeschrift dar, dass die fraglichen Geräte telefonisch bestellt und tatsächlich geliefert worden seien. Es sei jedoch schwierig, auf einer Baustelle eine kompetente Person zur Unterzeichnung eines Lieferscheins zu finden, und für sie auch schwer festzustellen, wer berechtigt sei, im Namen der Bauherrschaft Geräte zu bestellen (Urk. 8). Mit diesen – im Übri- gen neuen und damit unzulässigen – Vorbringen erhebt die Klägerin keine kon- kreten Rügen; sie setzt sich mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander. Daher bleibt es bei diesen, und die Beschwerde ist abzuweisen. d) Bloss ergänzend ist die Klägerin auf die Natur des Rechtsöffnungsver- fahrens hinzuweisen. In diesem wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, namentlich, ob ein entsprechender Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. dazu die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz; Urk. 9 S. 3 Erwägung 1.2 und 1.3). Dagegen kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden, ob eine Forderung zu Recht erho- ben wird oder nicht. Hierfür hat die Klägerin, wenn ihre Forderung bestritten wird (was gemäss ihren Beschwerdevorbringen offenbar der Fall ist), ein normales Ge- richtsverfahren einzuleiten (auch hierauf hat bereits die Vorinstanz hingewiesen; Urk. 9 S. 4 Erwägung 1.5). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'062.-- (Urk. 9 S. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48
i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzu- setzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Klägerin schon mangels eines Antrags keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'062.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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