Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130154-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 10. Januar 2014
in Sachen
A._____ S.A., Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Juni 2013 (EB130170-D)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 19. Juni 2013 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf das Rechtsöffnungsbegehren der Kläge- rin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 1. November 2012) ab. Die Spruchgebühr wurde auf Fr. 150.– festgelegt, der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 150.– verrechnet. Der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) wurde keine Parteientschädigung zuge- sprochen (Urk. 11 S. 4, Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4). 2. Hiergegen hat die Klägerin mit Eingabe vom 5. September 2013 (Da- tum Poststempel) am 6. September 2013 rechtzeitig (vgl. Urk. 11 S. 4 unten [ver- sandt am 29.08.2013]; Urk. 9/1 [zugestellt am 30.08.2013]; Urk. 10 S. 2) Be- schwerde erhoben und stellt die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 2):
"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
a) Ziff. 1: Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 1. No- vember 2012) wird für Fr. 267.30 nebst Zins von 5 % seit 1. Au- gust 2012 sowie für administrative Spesen von Fr. 110.– gutge- heissen.
b) Ziff. 3: Die Kosten werden der Klägerin auferlegt, aber mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 150.– verrechnet. Die Spruchgebühr von Fr. 150.– ist der Klägerin durch die Beklagte zurückzuerstatten.
c) Ziff. 4: Der Klägerin wird eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zugesprochen.
Gemäss Präsidialverfügung vom 13. September 2013 wurde der Klägerin Frist anberaumt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von
Fr. 150.– zu leisten (Urk. 15). Dieser Vorschuss wurde rechtzeitig einbezahlt (Urk. 16). Mit präsidialer Verfügung vom 29. Oktober 2013 wurde alsdann der Beklag- ten Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 17). Die Beklagte hat diese Verfügung nicht abgeholt (Urk. 18), obschon sie nach Zustellung des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Juni 2013 am 30. August 2013 (Urk. 11; Urk. 9/2) mit weiteren Zustellungen im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens rechnen musste. Die Verfügung gilt daher am siebten Tag nach erfolglosem Zu- stellungsversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Weil bislang keine Be- schwerdeantwort einging, ist das Verfahren androhungsgemäss ohne eine solche weiterzuführen (Art. 147 Abs. 2 ZPO; Urk. 17 S. 2). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskon- trolle des vorinstanzlichen Entscheids; die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung ist auf Willkür beschränkt. Echte wie auch unechte No- ven sind ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Untersuchungsmaxime gilt. Zulässig sind jedoch selbstverständlich neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Kommentar, Zürich, 2. A., 2013, Art. 326 N 3 f.). 4. a) Vor Vorinstanz verlangte die Klägerin provisorische Rechtsöff- nung über eine Forderung von Fr. 267.30 betreffend ausstehende Prämien der in der Begründung aufgeführten Zusatzversicherungen für Juli, August und Septem- ber 2012, nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2012, sowie Fr. 130.– für administrati- ve Spesen und Fr. 33.– für alle weiteren Verfahrenskosten inklusive Betreibungs- spesen (Urk. 1 S. 2). Die Klägerin begründete ihr Gesuch folgendermassen: Die Beklagte habe bei ihr am 13. August 2010 ein Aufnahmegesuch für diverse Kate- gorien von Zusatzversicherungen mit Vertragsbeginn per 1. September 2010, ei- ner minimalen Vertragsdauer von fünf Jahren, monatlicher Zahlungsart und fol- genden Monatsprämien gestellt: C., Monatsprämie Fr. 13.–, D., Mo-
natsprämie Fr. 28.–, E., Monatsprämie Fr. 5.–, F., Monatsprämie Fr. 19.–, G., Monatsprämie Fr. 3.–, und H., Monatsprämie Fr. 20.60. Die Klägerin habe die Annahme des Aufnahmegesuchs mit dem Versand der Versicherungspolice vom 19. August 2010 bestätigt. Die Beklagte habe hierauf das Recht gehabt, binnen vier Wochen die Berichtigung der Police zu verlangen, sollte diese nicht korrekt gewesen sein. Da sie davon keinen Gebrauch gemacht habe, sei der Versicherungsvertrag zustande gekommen. Am 28. Oktober 2010 habe die Klägerin sodann eine neue Versicherungspolice versandt, welche dieje- nige vom 19. August 2010 annulliert und ersetzt habe. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 die Zusatzversicherungen per 31. Dezember 2011 gekündigt. Die Kündigung sei der Beklagten mit Schreiben der Klägerin vom 1. Januar 2012 per 31. Dezember 2015 bestätigt worden. Der von der Beklagten am 13. August 2010 unterzeichnete und am 19. August 2010 durch die Klägerin angenommene Versicherungsantrag stelle eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Der Versicherungsvertrag habe auch während der hier strittigen Prämienzeit Bestand gehabt. Folglich sei provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1 S. 2 ff.). b) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin stütze ihr Begehren auf die Versi- cherungspolice vom 24. April 2013, welche zwischen ihr und der Beklagten abge- schlossen worden sei (Urk. 4/1). Die Beklagte sei seit dem 1. September 2010 bei der Klägerin zusatzversichert. Die Prämien für die Zusatzversicherung VVG seien vom 1. September 2010 bis zum 30. November 2010 geschenkt und vom 1. De- zember 2010 bis zum 31. Dezember 2012 [sic] beglichen worden. Ausstehend seien die Prämien der Beklagten für die Monate Juli bis September 2012. Sei eine Schuldanerkennung nicht in einer öffentlichen Urkunde festgestellt, so müsse sie unterschrieben worden sein. Welche Erfordernisse an die Unterschrift zu stellen seien, bestimme das Obligationenrecht (Art. 13 ff. OR). Auf der von der Klägerin ins Recht gelegten Versicherungspolice fehle die Unterschrift der Beklagten, wes- halb kein Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 82 SchKG vorliege. Folglich sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 11 S. 2 f.).
c) Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, ent- gegen der vorinstanzlichen Auffassung stütze sie sich nicht auf die Versiche- rungspolice vom 24. April 2013, sondern auf das Aufnahmegesuch der Beklagten vom 13. August 2010 und die versandte Versicherungspolice der Klägerin vom 19. August 2010, welche schon vor Vorinstanz eingereicht worden seien (Urk. 4/8, 9). Die Versicherungspolice vom 24. April 2013 sei lediglich mitgeschickt worden, um der Vorinstanz aufzuzeigen, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bei ihr versichert gewesen sei. Damit liege ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 10 S. 2 f. m. H.). d) Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Rechts- öffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob eine gültige Schuldanerkennung vor- liegt. Die Klägerin stützte ihre in Betreibung gesetzte Forderung bereits vor Vor- instanz auf das Aufnahmegesuch der Beklagten vom 13. August 2010 sowie die Versicherungspolicen vom 19. August 2010 und 28. Oktober 2010 und die allge- meinen Versicherungsbedingungen (AVB; Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 3, Urk. 4/2, 8, 9 und 10) und nicht, wie vom Vorderrichter versehentlich angenommen, auf die eben- falls eingereichte Police vom 24. April 2013 (Urk. 4/1; Urk. 11 S. 2 f.). Damit hat die Klägerin genügend klar angegeben, worauf sich die betriebenen Beträge stüt- zen. e) Wie die Klägerin zurecht ausführt (Urk. 10 S. 3 m.H.), gilt für die dem VVG unterstellten Kranken-Zusatzversicherungen als provisorischer Rechtsöff- nungstitel der vom Schuldner unterzeichnete Versicherungsantrag zusammen mit einem Beleg, dass der Antrag innert 14 Tagen seit dem Absenden oder der Über- gabe des Antrages an den Versicherer oder dessen Agenten vom Versicherer angenommen wurde (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 386, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf Jaeger/Kull/Kottmann, die sogar davon ausgehen, dass schon die Versicherungspolice alleine eine Schuldanerkennung für die Prämienforderung darstelle, sowie auf BSK SchKG I-Staehelin/Bauer/
Staehelin, Art. 82 N 143, nach welchen die Annahme nur im Bestreitungsfall zu beweisen sei). Der Versicherungsantrag für sich alleine bindet den Antragsteller nur während 14 Tagen, weshalb er ohne den Nachweis der fristgerechten An- nahme keinen Rechtsöffnungstitel bildet. Zwar sind sowohl der Versicherungsan- trag wie auch die Annahmeerklärung formfrei gültig, wobei der Versicherungsan- trag alle essentialia negotii enthalten und auf die Allgemeinen Vertragsbedingun- gen hinweisen muss (Art. 3 VVG). Damit Rechtsöffnung erteilt werden kann, ist aber beides durch Urkunde nachzuweisen. Am 13. August 2010 unterzeichnete die Beklagte einen Versicherungsantrag VVG der Klägerin, welcher die wesentlichen Vertragspunkte, nämlich insbesonde- re die gewünschten Zusatzversicherungen sowie den Vertragsbeginn per 1. Sep- tember 2010 enthielt (Urk. 4/8). Am 19. August 2010 erging gestützt darauf die Versicherungspolice der Klägerin, welche im Wesentlichen mit dem Antrag über- einstimmt bzw. zugunsten der Beklagten (Kombinationsrabatte) davon abweicht (Urk. 4/9). Die Beklagte verpflichtete sich somit, folgende monatlichen Prämien für die entsprechenden Zusatzversicherungen zu bezahlen: Fr. 13.– für die C., Fr. 28.– für die D., Fr. 5.– für die E., Fr. 15.– für die F. (laut An- trag ursprünglich Fr. 19.–, abzüglich Fr. 4.– Kombinationsrabatt gemäss Police), Fr. 2.50 G._____ (laut Antrag ursprünglich Fr. 3.–, gemäss Police dann Fr. 5.– abzüglich Fr. 2.50 Kombinationsrabatt) und schliesslich Fr. 20.60 für H._____ (Urk. 4/8 und 4/9). Total gelten mithin Zusatzprämien über Fr. 84.10 monatlich als unterschriftlich anerkannt. Wenn die Klägerin dafür hält, sie habe am 28. Oktober 2010 eine neue Ver- sicherungspolice versandt, welche diejenige vom 19. August 2010 annulliert und ersetzt habe (Urk. 1 S. 3 unten), und sich auch auf die dort aufgeführten, ab dem 1. Oktober 2010 gültigen Zusatzversicherungsprämien berufen will (vgl. Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 4/9, 10), wobei der Unterschied einzig die Prämien der D._____ betrifft, welche sich laut Antrag und Police vom 19. August 2010 auf monatlich Fr. 28.– beliefen, laut neuer Police vom 28. Oktober 2010 jedoch Fr. 33.– betragen (Urk. 4/8 S. 1; Urk. 4/9 S. 1 und Urk. 4/10 S. 1), dringt sie damit nicht durch. Die ge- schuldete Prämie muss schon im Zeitpunkt der Unterzeichnung genau bestimmt
oder zumindest bestimmbar gewesen sein. Sie muss aus dem Antrag oder aus einem anderen Dokument, auf welches der Antrag verweist, klar hervorgehen. Als Annahmeerklärung gilt, wie gesehen, in der Regel die fristgerecht ausgestellte Police, in welcher die Prämienforderung mit derjenigen im Antrag übereinstimmt. Weicht die Police hinsichtlich der Prämienhöhe, der Versicherungssumme oder anderen essentialia vom Versicherungsantrag ab, ist die Rechtsöffnung zu ver- weigern. Es fehlt insbesondere trotz Art. 12 VVG (vorbehaltlose Annahme) und einem entsprechenden Verweis in der Police (vgl. Urk. 4/10 S. 2 unten) an einer unterschriftlichen Anerkennung der neuen Prämie im Sinne von Art. 82 SchKG (Stücheli, a.a.O., S. 386 f.). Keinen Rechtsöffnungstitel bildet die einseitige Abän- derung der Prämienzahlungspflicht durch den Versicherer. Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach solche Abänderungen als an- erkannt gelten, sofern sie nicht innert einer bestimmten Frist bestritten werden. Ebenso liegt bei veränderlichen Prämien, welche sich zum Beispiel dem Haus- ratsindex anpassen, mangels Bestimmbarkeit im Zeitpunkt der Unterschrift des Antrages kein Rechtsöffnungstitel vor. Der Versicherer müsste zu diesem Zweck die neuen Prämien mitteilen und den Versicherten dazu bringen, diese durch Un- terschrift zu anerkennen. Solches wurde hier aber weder behauptet, geschweige denn belegt. Es ist daher von den Prämien der ursprünglichen, fristgerecht ergan- genen Police vom 19. August 2010, welche mit dem Antrag vom 13. August 2010 übereinstimmt respektive zugunsten der Beklagten wegen Kombinationsrabatten nach unten abweicht, auszugehen. Für die Betreibung einer blossen Prämienforderung ist die Beilage einer Mahnung nicht erforderlich. Die Prämien werden gemäss den Vereinbarungen im Vertrag, ansonsten mit Beginn der betreffenden Versicherungsperiode fällig und sind daher ohne weiteres eintreibbar (Stücheli, a.a.O., S. 388). Vorliegend sind die geltend gemachten Prämien der Zusatzversicherungen der Monate Juli 2012, August 2012 und September 2012 jeweils auf den ersten des Monats fällig ge- worden (Urk. 4/9). Trotz Mahnschreiben vom 24. August 2012, 14. September 2012 und 28. September 2012 (Urk. 4/4, 5; Art. 20 VVG) blieb die Beklagte die Prämien jedoch schuldig. Die Prämien sind somit ohne weiteres eintreibbar. Auch betreffend die Verzugszinsen sind die Vorschriften des OR anzuwenden, nach
welchen es bei Verfalltaggeschäften keiner Mahnung bedarf. Der Verzugszins ist mithin ab dem Verfalltag für die Prämie geschuldet (Art. 100 VVG i.V.m. Art. 102 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 OR; Stücheli, a.a.O., S. 389). Aus Gründen der Prakti- kabilität rechtfertigt es sich, betreffend alle drei Monatsprämien Juli, August und September 2012, wie dies auch verlangt wird (Urk. 1 S. 2), von einem mittleren Verfalltag für die Verzugszinsen von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) per 1. August 2012 auszugehen. Wurde wie vorliegend gemäss Schreiben vom 24. August 2012 und 14. Sep- tember 2012 (Urk. 4/4) je eine Mahnung mit Androhung der Suspensionswirkung erlassen, muss eine Betreibung innert zweier Monate nach Ablauf der angesetz- ten Zahlungsfrist angehoben worden sein, ansonsten angenommen wird, dass der Versicherer nachträglich auf die Leistung der Prämie verzichtet hat (Art. 21 Abs. 1 VVG). Die Frist wird durch die Betreibungsferien nicht unterbrochen. Nicht vorausgesetzt wird, dass der Zahlungsbefehl dem Schuldner zugestellt werden konnte. Ohne rechtzeitige Anhebung der Betreibung verliert der Versicherer den Anspruch auf die rückständigen Prämien, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Stücheli, a.a.O., S. 389 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Mahnschreiben vom 24. August 2012 wurde betreffend die ausstehenden Prämien Juli und August 2012 und gemäss Mahnschreiben vom 14. September 2012 betreffend die aus- stehende Prämie September 2012 je eine 14-tägige Zahlungsfrist, von der Ab- sendung der Mahnung an gerechnet, angesetzt (Urk. 4/4). Gemäss Schreiben vom 28. September 2012 wurde überdies eine letzte 10-tägige Zahlungsfrist be- treffend alle drei ausstehenden Monatsprämien anberaumt (Urk. 4/5). Das Betrei- bungsbegehren datiert vom 31. Oktober 2012 (Urk. 4/6). Der Zahlungsbefehl vom 1. November 2012 konnte der Beklagten am 9. November 2012 zugestellt werden (Urk. 2). Die gesetzliche Zweimonatsfrist ist daher gewahrt. Entgegen der ersten Instanz ist der Klägerin somit in diesbezüglicher Gut- heissung ihrer Beschwerde über den Betrag von Fr. 252.30 (dreimal Fr. 84.10) betreffend ausstehende Zusatzprämien der Monate Juli, August und September 2012 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
f) Was die in Betreibung gesetzten Administrativspesen über insgesamt Fr. 130.– (Urk. 2) bzw. Fr. 110.– (Urk. 10 S. 2) anbelangt, stützt sich die Klägerin auf Artikel 13 ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Zusatz- Krankenversicherung gemäss VVG (AVB, Urk. 4/2; Urk. 1 S. 4; Urk. 10 S. 3 f.). Im Rahmen ihrer Beschwerde hält sie dafür, dass die Beklagte in ihrem Aufnahme- gesuch vom 13. August 2010 durch ihre Unterschrift nicht nur bestätigt habe, dass sie die Versicherungsbedingungen der Klägerin rechtzeitig erhalten habe, sondern auch, dass sie diese zur Kenntnis genommen habe. Der Beweis dafür, dass die Klägerin der antragstellenden Beklagten die AVB gehörig und rechtzeitig übergeben habe, werde durch die unterschriftliche Bestätigung der Beklagten auf dem Antragsformular, dass sie die AVB erhalten habe, erbracht (Urk. 10 S. 3). Es stellt sich die Frage, ob die Mahnkosten über Fr. 30.– sowie die Verwal- tungskosten über Fr. 80.– gemäss Art. 13.3 und 13.4 der klägerischen AVB als durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung zu gelten haben. Art. 13 "Zah- lungsverzug und Folgen" der AVB der Klägerin (Urk. 4/2) lautet wie folgt: "13.1 Wird die Prämie bei Fälligkeit nicht bezahlt, wird der Versicherungsnehmer auf seine Kosten schriftlich aufgefordert, binnen 14 Tagen, vom Versand der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. 13.2 Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht der A._____ S.A. vom Ablaufe der Mahn- frist an. 13.3 Die durch das Mahnverfahren zusätzlich verursachten Verwaltungskosten werden im Umfang von Fr . 30.– dem Versicherungsnehmer auferlegt. 13.4 Zusätzlich zu den vom Betreibungsamt direkt erhobenen Betreibungskosten werden dem Versiche- rungsnehmer Verwaltungskosten im Umfang von Fr. 80.– für die Einleitung des Betreibungsverfahrens auferlegt." Eine als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG taugliche Schuldanerkennung kann sich aus einer Mehrheit von Urkunden - vorliegend Versicherungsantrag vom 13. August 2010 (Urk. 4/8) samt entspre- chender Police (Urk. 4/9) und den AVB (Urk. 4/2) - ergeben. Es muss aber auch in diesem Fall aus der Schuldanerkennung der bedingungs- und vorbehaltlose Wille des Schuldners, dem Gläubiger eine bestimmte (oder leicht bestimmbare) Geldsumme zu bezahlen, hervorgehen (BGE 132 III 480 E. 4.1; BGE 122 III 125
E. 2 Ingress: "sans réserve ni condition"). Ob Art. 13.3 und 13.4 der AVB der Klä- gerin diesen Anforderungen gerecht werden, kann vorliegend offen bleiben. Denn so oder so fehlt ein Nachweis, wonach die Beklagte diese Bestimmungen unter- schriftlich akzeptiert hat. Sie bestätigte im "Versicherungsantrag VVG" nur den Erhalt der AVB - wobei nicht einmal angegeben wird, welche Ausgabe der AVB - und nahm bloss Kenntnis von den Besonderen Versicherungsbedingungen, der minimalen Vertragsdauer, den Kündigungsfristen und den Deckungseinschrän- kungen gemäss Art. 4.1 AVB (vgl. Urk. 4/8 S. 2). Ein (ausdrückliches) Akzept der AVB fehlt jedoch im Antrag der Beklagten. Es wurde auch nicht festgehalten, dass die AVB Bestandteil des Vertrages sind (Urk. 4/8 passim). Die Geltung der AVB der Klägerin ist damit (allein) durch die Unterschrift der Beklagten nicht gedeckt. Im Übrigen ist nicht einmal liquid, ob die Beklagte die "Ausgabe AVB für das VVG" tatsächlich erhalten hat, ist doch die entsprechende Rubrik im Antrag nicht angekreuzt (Urk. 4/8 S. 2). Die Verweigerung der Rechtsöffnung betreffend die Administrativkosten erfolgte durch den Vorderrichter, wenn auch mit anderer Be- gründung, somit zu Recht. Entsprechend ist die Beschwerde der Klägerin diesbe- züglich abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist sodann zu erwähnen, dass für die Betrei- bungskosten (Fr. 33.– Kosten Zahlungsbefehl, Urk. 2) praxisgemäss keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (ZR 108/2009 Nr. 2; vgl. auch Urk. 10 S. 2, wo die- ser Betrag nicht mehr aufgeführt wird, demgegenüber noch: Urk. 1 S. 2, 4). Diese Rechtsprechung stützt sich auf Art. 68 Abs. 2 SchKG, wonach die Betreibungs- kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben sind, soweit dieser die Kosten tragen muss (SchKG-Emmel, Art. 68 N 16-18). Zu den Betreibungs- kosten zählen auch die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des Rechts- öffnungsverfahrens, nicht aber die vertraglich vereinbarten Zusatzkosten für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens. g) Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil vom 19. Juni 2013 aufzuheben. Da die Sache spruchreif ist, entscheidet die Beschwerdeinstanz neu (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Somit ist in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Dielsdorf vom 19. Juni 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Diels- dorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 1. November 2012) provisorische Rechtsöffnung erteilt über den Betrag von Fr. 252.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2012. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. 2. [unverändert] 3. Die Kosten werden zu 60% der Beklagten und zu 40% der Kläge- rin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Um- fange von Fr. 90.– zu ersetzen. 4. Der Klägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln der Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 150.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichts- kasse Rechnung. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfange von Fr. 75.– zu ersetzen. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädi- gung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 10. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
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