Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130153-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 17. September 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Juli 2013 (EB130804-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Entscheid vom 4. Juli 2013 (Urk. 15) erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 19. April 2013) defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 6'796.85 unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchs- gegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner). 1.2. Mit Eingabe vom 21. August 2013 (hierorts eingegangen am 29. August 2013) wandte sich der Gesuchsgegner an das Obergericht und ersuchte um Er- streckung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid (Urk. 14). 1.3. Mit Schreiben vom 3. September 2013 (Urk. 16) wurde der Gesuchsgegner seitens des Obergerichts darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beschwerde- frist um eine gesetzliche Frist handle, welche gestützt auf Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden könne. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass nicht eruiert werden könne, wann er sein Gesuch bei der Post aufgegeben habe. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werde, dass die Postaufgabe noch innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt sei, genüge das Frist- erstreckungsgesuch den formalen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Deshalb wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob er eine Beschwerde erheben oder darauf verzichten wolle. 1.4. Mit Eingaben vom 4. und 5. September 2013 ersuchte der Gesuchsgegner erneut um Erstreckung der Beschwerdefrist bzw. stellte ein Fristwiederherstel- lungsgesuch (Urk. 17 und 18). 1.5. Am 11. September 2013 antwortete der Gesuchsgegner schliesslich auf das obergerichtliche Schreiben vom 3. September 2013 (Urk. 16) und erklärte, diese Beschwerdeergänzung erfolge innert der vorgegebenen Frist. Sodann äusserte er sich zur Problematik der kurzen Fristen unter neuem Prozessrecht und materiell zur Forderung der Gesuchstellerin und stellte überdies ein Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege, sowie ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 18). 1.6. Mit Eingabe vom 12. September 2013 (Datum des Poststempels: 15. September 2013) schliesslich stellte der Gesuchgsgegner den Antrag, sein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei zufolge Dringlichkeit su- perprovisorisch zu behandeln (Urk. 21). 1.7. Da sich aus der Gesamtheit der Eingaben des Gesuchsgegners klar ergibt, dass er Beschwerde erheben möchte (vgl. insbesondere Urk. 19 S. 3 Ziff. 8), ist seine erste Eingabe vom 21. August 2013 (Urk. 14) als solche zu behandeln. 2.1. Weil es sich bei der Beschwerdefrist - wie bereits erwähnt - um eine gesetz- liche Frist handelt, welche gestützt auf Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden kann, ist das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners abzuweisen. 2.2. Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 3.1. Da auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht einzutreten ist, er- übrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 3.2. Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, hat der Gesuchsgeg- ner den vorinstanzlichen Entscheid am 12. August 2013 entgegen genommen (vgl. Urk. 13). Wie ihm bereits mit Schreiben vom 3. September 2013 mitgeteilt wurde, lässt sich aufgrund des fehlenden Couverts nicht eruieren, ob seine Ein- gabe vom 21. August 2013 noch innert der 10-tätigen Beschwerdefrist, welche für ihn am 22. August 2013 abgelaufen war, bei der Post aufgegeben wurde oder an sich schon verspätet war. Im Falle einer Verspätung wäre nicht auf die Beschwer- de einzutreten. Zwar behauptet der Gesuchsgegner in seinem Schreiben vom 4. September 2013 (Urk. 17), er habe bereits am 12. August 2013 ein erstes Schreiben mit einem Fristerstreckungsgesuch verfasst, ein solches ist indes bei der Beschwerdeinstanz nie eingegangen. Die erste Eingabe (Urk. 14) ging hier- orts am 29. August 2013 ein. Wenn der Gesuchsgegner somit im Schreiben vom
sprechend tätig werden. Daher hätte sich der Gesuchsgegner viel früher mit dem Gericht in Verbindung setzen und nachfragen müssen, ob seinem Fristerstre- ckungsgesuch entsprochen werden könne. Unter Umständen hätte ihm so recht- zeitig - d.h. innert laufender Beschwerdefrist - mitgeteilt werden können, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckbar ist. Somit ist das Fristwiederherstellungsgesuch des Gesuchsgegners abzuweisen. 3.4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu be- gründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewie- sen wurde (Urk. 15 S. 5). 3.5. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift (Eingabe vom 21. August 2013, Urk. 14) des Gesuchsgegners klar nicht zu genügen. We- der enthält sie ein auf den erstinstanzlichen Entscheid bezogenes Rechtsbegeh- ren noch setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen auseinander. Der Gesuchsgegner stellt lediglich ein Fristerstreckungsgesuch, welchem wie be- reits ausgeführt nicht entsprochen werden kann. Die "Ergänzende Eingabe (An- trag und Begründung)" vom 11. September 2013 (Urk. 19), in welcher er sich ma- teriell zum vorinstanzlichen Entscheid äussert, erfolgte nach Ablauf der Be- schwerdefrist und kann daher vorliegend nicht berücksichtigt werden. Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch des Gesuchs- gegner um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren in Anwendung von Art. 117 lit. b ZPO abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der Gesuchstellerin ist mangels wesent- licher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Fristerstreckung wird abgewiesen. 4. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Fristwiederherstellung wird abgewie- sen. 5. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 14 und 17-19, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'796.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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