Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130150-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 6. September 2013
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzlegerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. August 2013 (EB130332-C)
Erwägungen: 1.1. Mit unbegründetem Urteil vom 6. August 2013 (Urk. 10) wies die Vorinstanz das in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.2013) gestellte Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) unter Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin ab. 1.2. Mit Eingabe vom 2. September 2013 wandte sich die Klägerin an das Obergericht und erklärte, sie könne sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden erklären und erwarte gerne eine genauere Überprüfung der Sache durch das Obergericht (Urk. 9). Diese Eingabe ist sinngemäss als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. 2.1. Da auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 2.2. Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, hat die Klägerin - bzw. deren damalige Vertretung - den vorinstanzlichen Entscheid am 15. August 2013 entgegen genommen (vgl. Urk. 8). 3.1. Gegen das vorliegend angefochtene unbegründete Urteil vom 6. August 2013 (Urk. 10) steht die Beschwerde nicht zur Verfügung. Gemäss Art. 219 in Verbindung mit Art. 239 ZPO hat eine Partei, welche gegen ein unbegründetes Urteil Beschwerde erheben möchte, bei derjenigen Instanz, welche das unbegründete Urteil erlassen hat (vorliegend also die Vorinstanz), eine Begründung zu verlangen. Die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels läuft den Parteien dann ab Zustellung des begründeten Entscheids. Der angefochtene Entscheid enthält jedoch fälschlicherweise keine entsprechende Belehrung. Stattdessen wird als zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde ans Obergericht belehrt (Urk. 10 S. 2). 3.2. Fraglich ist, ob die Klägerin die Folgen aus der hier erfolgten falschen Rechtsmittelbelehrung zu tragen hat. Die Rechtsprechung zu Art. 49 BGG und Art. 5 Abs. 3 BV lautet dahingehend, dass der Vertrauensschutz, wonach einer
Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf, nur derjenige beanspruchen darf, der sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Insbesondere gilt kein Vertrauensschutz, wenn der Mangel der Rechtmittelbelehrung für den Rechtssuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter schon durch Konsultieren der massgebenden Verfahrensbestimmungen ersichtlich gewesen wäre. Sodann ist eine anwaltlich vertretene Partei einer rechtsunkundigen oder auch nicht rechtskundig vertretenen Partei nicht gleichzustellen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Verweis auf BGE 134 I 199 E. 1.3.1, BGE 129 II 125 E. 3.3, mit je weiteren Hinweisen; D. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 27 zu Art. 238 ZPO; BK ZPO-Hurni, Bern 2013, Art. 52 N 25; Göksu in: DIKE-Komm.-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 52 N 14 ff.). 3.3. Sowohl die Beschwerdefrist als auch diejenige Frist, eine Begründung zu verlangen, betragen jeweils 10 Tage (vgl. Art. 239 Abs. 2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Da die 10-tägige Frist der Klägerin vorliegend jedoch am 26. August 2013 abgelaufen ist und ihre Eingabe vom 2. September 2013 somit ohnehin verspätet ist, erübrigt es sich, die Frage des Vertrauensschutzes, welche sich bei einer fristgerechten Eingabe gestellt hätte, zu beantworten. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Dem Beklagten ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Zürich, 6. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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