Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130145-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 19. November 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Alimentenhilfe Region ..., Bezirk Hinwil
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 13. September 2012 (EB120172) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2013 (vormaliges Verfahren RT130001)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 13. September 2012 erteilte die Vorinstanz der Be- schwerdegegnerin und Gesuchstellerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 22. Juni 2012) ge- stützt auf das rechtskräftige Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 4. März 2010 für ausstehende Unterhaltsbeiträge betreffend die Monate April bis Juni 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'850.– nebst 5 % Zins seit 22. Juni 2012 sowie für die Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss Zif- fer 2 bis 4 des Urteils in der Höhe von insgesamt Fr. 200.–, welche zu Lasten des Beschwerdeführers und Gesuchsgegners (fortan Gesuchsgegner) geregelt wor- den waren (Urk. 26 S. 5). Das Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners in begründeter Form (Urk. 18; Urk. 20, Urk. 23). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 31. Dezember 2012 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 3. Januar 2013) fristge- recht Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 25 S. 1 ff.). 1.3 Mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 13. März 2013 wurde un- ter der Geschäfts Nr. RT130001 mangels rechtzeitigem Bezahlen des geforderten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.– auf die Beschwerde nicht eingetre- ten (Urk. 29). 2. Der Gesuchsgegner erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde, wel- che das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juli 2013 guthiess; der Beschluss der angerufenen Kammer vom 13. März 2013 wurde aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägung, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden sei, zur Weiterbehandlung zurückgewiesen (Urk. 35 S. 7). Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.1 Der Gesuchsgegner rügt beschwerdeweise das Vorgehen der Gesuch- stellerin, welcher er ein unrechtmässiges Eintreiben von Unterhaltsbeiträgen vor- wirft. Er habe die Unterhaltsbeiträge wenn immer möglich pünktlich bezahlt. Zwar
sei es vorgekommen, dass die Unterhaltszahlung einmal verspätet oder reduziert erfolgt sei, weil Kunden nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt hätten, indes sei die Reduktion bei der nächsten Zahlung jeweils sofort wieder kompensiert worden. In der gesamten Zeit seit der Scheidung im Jahr 2010 bis Mitte 2012 seien die Un- terhaltszahlungen – abgesehen von einer oder zwei kleinen Unregelmässigkeiten, die jedoch sofort korrigiert worden seien, – immer vollständig und pünktlich über- wiesen worden. Dennoch habe sich die Gesuchstellerin eingeschaltet. Dies sei seiner Leistungsfähigkeit überhaupt nicht zuträglich gewesen, sondern habe ihn kaputt gemacht (Urk. 25 S. 1 ff.). 3.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Af- heldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen er- hoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.3 Der Gesuchsgegner ist vor Vorinstanz nicht zur Verhandlung (mündli- che Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch) erschienen (Prot. I S. 2). Indes rügt er zu Recht nicht, vom Verhandlungstermin keine Kenntnis gehabt zu haben, nachdem er die Vorladung persönlich in Empfang genommen hat (Urk. 13; Urk. 14). Ebenso wenig rügt der Gesuchsgegner – ebenso zu Recht –, dass die Vorinstanz auf seine Fax-Eingabe vom 11. September 2013 nicht eingegangen sei, nachdem die Anforderungen an ein Verschiebungsgesuch in der Vorladung entsprechend genannt und Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben an der Verhandlung angedroht worden waren (Urk. 13 mit Verweis auf Urk. 4). Damit
war der Gesuchsgegner säumig und die von ihm im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Einwendungen, wonach die Schuld getilgt worden und er nicht leis- tungsfähig sei, sind mit Blick auf das Novenverbot (Erw. 3.2 hiervor) unzulässig und damit im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Ohnehin wäre dem Gesuchs- gegner hinsichtlich des Einwandes der Tilgung entgegen zu halten, dass er hierfür den urkundlichen Beweis hätte erbringen müssen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Dahin- gehende Behauptungen, wie sie der Gesuchsgegner aufstellt, genügen dazu nicht. Hinsichtlich des Einwandes der fehlenden Leistungsfähigkeit wäre ihm des Weiteren entgegen zu halten, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern einzig geprüft wird, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. im Einzelnen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 26 S. 2 f. Erwägung 3). Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann eben- so nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rah- men des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Damit würden seine Einwände – selbst wenn sie vorliegend rechtzeitig und damit in zulässiger Weise vorgebracht worden wären – nicht zum Ziel führen. 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Zürich, 19. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js