Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130144-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hun- ziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 24. September 2013
in Sachen
A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Juli 2013 (EB130080-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 24. Juli 2013 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2013) – gestützt auf den Eheschutzent- scheid des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Januar 2013 für ausstehende Unter- haltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 84'144.-- nebst 5 % Zins seit 8. Februar 2013 sowie 5 % Zins auf Fr. 89'534.-- vom 1. bis 7. Februar 2013 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Ent- scheid (Urk. 17 = Urk. 27). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 22. August 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 18/2: Zustellung am 12. August 2013) Beschwerde erhoben (Urk. 26). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 5. September 2013 erstattete die Gesuchstellerin fristgemäss die Stellungnahme zu einer Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Beschwerdeantwort, letztere mit dem Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 32 S. 2); am 6. September 2013 erfolgte eine weitere Eingabe der Gesuchstellerin (Urk. 36; je dem Gesuchsteller zugestellt, Urk. 38). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners enthält keine ausdrücklichen Anträge (diese sind offensichtlich – vgl. Urk. 26 S. 10 letzter Textabsatz – verges- sen gegangen). Nun können sich aber Anträge auch aus der Beschwerdebegrün- dung ergeben. Und in der Begründung verlangt der Gesuchsgegner in eindeutiger
Weise die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. Urk. 26 S. 4 Titel B, auch S. 7 Ziff. D.1). Damit ist (entgegen der Gesuchstellerin; Urk. 32 S. 3) von einem genügenden diesbezüglichen Antrag auszugehen. Ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils (und damit Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz zu neuem Entscheid) ist allerdings nur dann genügend, wenn das vorinstanzliche Verfahren nicht zu Ende geführt wurde bzw. an einem Verfahrensmangel leidet und im Rechtsmittelverfahren die- ser Mangel nicht geheilt werden kann. Beides ist vorliegend der Fall, wie noch zu zeigen sein wird (unten Erw. 3). Im Übrigen lässt sich den Ausführungen zu den Betreibungskosten und zum Zins entnehmen, dass der Gesuchsgegner auf Ab- weisung des Rechtsöffnungsbegehrens schliesst (Urk. 26 S. 9 f. Ziff. F.1 und F.2). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. b) Mit dem vorliegenden Endentscheid im Beschwerdeverfahren braucht über eine allfällige aufschiebende Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr entschieden zu werden. 3. a) Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Beschwerde (unter anderem), die Vorinstanz habe ihm die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 24. April 2013 nicht zugestellt, obwohl sie auf diese Stellungnahme abgestellt habe; er ha- be diese Stellungnahme erstmals anlässlich der Abfassung der Beschwerde ge- sehen. Dies sei eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, was direkt zur Aufhe- bung des Urteils führe (Urk. 26 S. 7). b) Die Gesuchstellerin macht dagegen geltend, der Gesuchsgegner habe in der Beschwerde ausgeführt, die Stellungnahme vom 24. April 2013 sei ihm auf Aufforderung hin zugestellt worden; darauf sei er zu behaften. Da ihre Stellung- nahme sodann keine Noven enthalten habe, habe dem Gesuchsgegner keine Ge- legenheit zur Duplik eingeräumt werden müssen. Es sei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar (Urk. 32 S. 13 f.). c) Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsverfahren schriftlich durchge- führt (entgegen dem Antrag des Gesuchsgegners auf Durchführung einer mündli- chen Verhandlung; vgl. Urk. 27 S. 3 f.). Die Gesuchstellerin hat zur Gesuchsant-
wort des Gesuchsgegners vom 25. März 2013 (Urk. 10) aufforderungsgemäss (Urk. 12) am 24. April 2013 Stellung genommen (Urk. 15, samt Beilagen Urk. 16/1-5). In den vorinstanzlichen Akten findet sich kein Beleg, dass diese Stel- lungname (und/oder deren Beilagen) dem Gesuchsgegner vor der Fällung des angefochtenen Urteils zugestellt worden wäre (im Gegenteil: dieses ist das nächs- te vorinstanzliche Aktenstück; Urk. 17). Den vorinstanzlichen Akten ist dagegen zu entnehmen, dass er die gesamten Akten nach der Zustellung des angefochte- nen Urteils angefordert und erhalten hat (Urk. 23 und 24). d) Zur Wahrung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; wiederholt in Art. 53 ZPO) ist das Gericht stets verpflichtet, Eingaben der Parteien der jeweiligen Gegenpartei vor einem Entscheid zur Kenntnisnahme zustellen (wenn nicht Frist zu einer Stellungnahme angesetzt wird); es obliegt dann der Gegenpartei, umgehend Stellung zu nehmen oder eine Stellungnahme anzukündigen (BGE 138 I 484 E. 2.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz am 24. Juli 2013 das Urteil gefällt, ohne vorgängig die Stellung- nahme der Gesuchstellerin vom 24. April 2013 dem Gesuchsgegner zuzustellen. Sie hat in ihrem Urteil sogar auf jene Stellungnahme abgestellt (Urk. 26 S. 7: "Ge- suchstellerin [...] in ihrer Stellungnahme"). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit verletzt. e) Nach der Rechtsprechung kann eine Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche Sachverhalt wie Rechtslage frei überprüfen kann (statt vieler BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1). Dies ist im Beschwerdeverfahren nicht der Fall, denn in diesem können einerseits nur offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellungen gerügt werden (Art. 320 lit. b ZPO) und besteht andrerseits ein strenges Novenverbot (Art. 326 ZPO). Eine Heilung der Gehörsverletzung im vor- liegenden Beschwerdeverfahren ist damit ausgeschlossen. f) Demzufolge ist das angefochtene Urteil in Gutheissung der Beschwer- de aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
g) Bei dieser Sachlage braucht auf die übrigen Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners nicht mehr eingegangen zu werden. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 84'144.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind von Amtes wegen festzusetzen und zu verteilen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Gesuchsgegner ob- siegt zwar, hat aber keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt. Die Verteilung von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) umfasst nur die Gerichtskosten, nicht jedoch die davon verschiedene Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Juli 2013 aufgeho- ben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstelle- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenendentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 84'144.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js