Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130141-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 26. August 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. August 2013 (EB130299-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. August 2013 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 19. April 2013) – gestützt auf das Urteil des Oberlandesge- ric hts Innsbruck vom 19. Februar 2013 für Verfahrenskosten – definitive Rechts- öffnung für Fr. 18'591.-- (entsprechend EUR 15'268.50) und für die Betreibungs- kosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid; im Mehr- betrag wurde das Begehren abgewiesen. Ebenso abgewiesen wurde das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 15 = Urk. 18). b) Hiergegen hat der Beklagte am 19. August 2013 fristgerecht (Urk. 16/2) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 17 S. 1): "1. Es sei die definitive Rechtsöffnung nicht zu erteilen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die vorinstanzliche Abweisung des Armenrechtsgesuchs des Beklag- ten ist mit der Beschwerde nicht angefochten worden. Thema des Beschwerde- verfahrens ist einzig die erteilte definitive Rechtsöffnung. 3. a) Die Vorinstanz hat erwogen, der Kläger stütze sein Begehren auf das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 19. Februar 2013, mit welchem der Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger zuhanden von dessen Vertreter die mit EUR 13'424.10 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens sowie die mit EUR 1'844.40 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen (Urk. 3/2 S. 1). Im Rahmen einer vorfrageweisen (inzidenten) Prüfung bejahte die Vorinstanz die Anerkennungsfähigkeit und Vollstreckbarkeit dieses ausländischen Entscheids. Die Identität der Parteien gemäss dem Rechtsöff- nungstitel, dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungsverfahren sei gegeben. Die Forderung sei im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewe-
sen. Die Forderung gemäss dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck laute auf insgesamt EUR 15'268.50 und müsse in Schweizer Währung umgerechnet werden; bei Einleitung der Betreibung am 19. April 2013 habe der Wechselkurs 1.2176 betragen, womit ein Betrag von rund Fr. 18'591.-- resultiere. Der Beklagte wende ein, er habe unentgeltliche Rechtspflege, es liege noch kein definitives Ur- teil vor und der Kläger schulde ihm Fr. 40'000.--. Diese Einwendungen seien je- doch untauglich; der Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet, das fragliche Urteil sei vollstreckbar und die Gegenforderung sei Gegenstand der mit jenem Urteil beur- teilten Klage gewesen (Urk. 18 S. 2 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, der Kläger habe die Inzidentanerkennung nicht geleistet bzw. keine Ausfertigung davon (Urk. 17 S. 1). Die Rüge ist unbegründet. Das als Rechtsöffnungstitel dienende Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 19. Februar 2013 liegt vor und ist mit einer Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen (Urk. 3/2). d) Der Beklagte macht geltend, sein unentgeltlicher Rechtsvertreter habe ihn nicht bzw. nicht richtig vertreten (Urk. 17 S. 2). Der Beklagte bringt diese Kritik vor im Zusammenhang mit den vorinstanzli- chen Erwägungen, dass kein Säumnisurteil im Sinne von Art. 34 Nr. 2 des Luga-
no-Übereinkommens (LugÜ) vorliege. Wie schon die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 18 S. 5 Erw. 3.4), war der Beklagte in den österreichischen Verfahren rechtsgültig vertreten und erging keine Säumnisentscheidung; ob der (unentgeltli- che) Rechtsvertreter des Beklagten diesen optimal vertreten hat, war und ist für diese Frage ohne Belang. e) Der Beklagte macht wie schon vor Vorinstanz geltend, das (österreichi- sche) Verfahren sei noch hängig. Er habe am 2. April 2013 für die ausserordentli- che Revision um die Zurverfügungstellung eines neuen unentgeltlichen Rechts- vertreters ersucht, aber nie etwas davon gehört. Sein damaliger Rechtsvertreter habe seine Eingabe nachträglich als ao. Revision unterzeichnet, was einen gro- ben Rechtsverstoss darstelle, weil es noch gar keine ao. Revision gewesen sei, sondern nur ein Gesuch für einen neuen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Weil dies noch nicht entschieden sei, sei das Verfahren noch hängig und liege noch kein definitives Urteil vor (Urk. 17 S. 2 f.). Die Vorbringen des Beklagten sind aktenwidrig. Seine Eingabe vom 2. April 2013 ist in eindeutiger Weise als "Ausserordentliche Revision gegen das Urteil vom OLG am 19.2.2013" überschrieben (Urk. 11/23). Das Urteil des Oberlandes- gerichts Innsbruck ist, wie bereits erwähnt, rechtskräftig und vollstreckbar (Urk. 3/2). Auch der damalige Rechtsvertreter des Beklagten hat diesem am 4. März 2013 mitgeteilt, dass das Urteil endgültig sei (Urk. 11/20). Und schliesslich hat der Beklagte durch seinen damaligen Vertreter Kenntnis erhalten vom Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 7. Mai 2013, mit welchem seine ao. Revision zu- rückgewiesen wurde, womit auch jenes Verfahren erledigt war (vgl. vom Beklag- ten eingereichte Urk. 11/24). f) Der Beklagte macht geltend, der Kläger bestätige, von ihm Fr. 45'000.-- erhalten zu haben. Gestützt darauf werde Verrechnung erklärt bzw. sei die Schuld durch Verrechnung getilgt (Urk. 17 S. 3 f.). Der Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren zwar vorgebracht, dass er dem Kläger Fr. 45'000.-- gegeben habe (aber nur Fr. 40'000.-- von ihm retour wol- le; Urk. 10 S. 2), eine Verrechnung hat der Beklagte jedoch nicht ausdrücklich er-
klärt (Urk. 10 und 12; auch wenn die Vorinstanz dies so interpretiert hat, Urk. 18 S. 11). Im Beschwerdeverfahren sind jedoch, wie erwähnt, neue tatsächliche Vor- bringen nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr gel- tend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Be- schwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die Verrech- nungserklärung des Beklagten ist daher im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Im Übrigen hat schon die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass über jene Rück- forderung bereits im österreichischen Verfahren (abschlägig) entschieden wurde und das Rechtsöffnungsgericht diesen Entscheid nicht mehr überprüfen darf (Urk. 18 S. 11 f.). g) Der Beklagte macht geltend, die Verfahrenskosten von EUR 15'268.50 würden im Vergleich mit dem Streitwert von EUR 27'000.-- exorbitant bzw. unan- gemessen hoch erscheinen (Urk. 17 S. 3 f.). Dies stellt keine konkrete Rüge der Erwägungen des vorinstanzlichen Ent- scheids dar. Im Übrigen ist auch hierzu darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöff- nungsgericht den zu vollstreckenden Entscheid nicht mehr überprüfen darf. h) Der Beklagte bringt schliesslich vor, er sei erwiesenermassen zah- lungsunfähig (Urk. 17 S. 4). Im Rechtsöffnungsverfahren kann nicht geprüft werden, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann. Dies wird erst im Rahmen des Pfän- dungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). i) Nach dem Gesagten erweisen sich die Beanstandungen des Beklagten als unbegründet und ist daher seine Beschwerde abzuweisen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'591.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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