Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130138-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 27. August 2013
in Sachen
1, 2 vertreten durch Finanzverwaltung der Gemeinde A._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Juli 2013 (EB130764-L)
Erwägungen: 1. Die Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) stellten vor Erstinstanz das Begehren (Urk. 1 S. 1), es sei ihnen definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich ... (Zahlungsbe- fehl vom 23. November 2012) für Fr. 5'710.20 nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2012, Fr. 910.50 Verzugszins bis 20. November 2012 und Fr. 73.00 Betreibungskosten Zahlungsbefehl, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchs- gegner). Mit Urteil vom 15. Juli 2013 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegeh- ren der Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich ... mangels eines authentischen Rechtsöffnungstitels ab (Urk. 16 S. 3). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 13. August 2013 erhoben die Gesuchstel- ler Beschwerde gegen das obgenannte Urteil mit folgendem Antrag (Urk. 15 S. 1): " 1. Das Urteil vom 15. Juli 2013 des Bezirksgerichts Zürich sei aufzu- heben und die definitive Rechtsöffnung laut Art. 80 SchKG sei zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Rechnung vom 19. Dezember 2011 (Abschrift vom 23. Mai 2013) werde die Steu- erschuld des Gesuchsgegners auf total Fr. 6'620.70 beziffert, bestehend aus Fr. 5'710.20 Steuern, zuzüglich Fr. 910.50 aufgelaufene Zinsen. Aus dem Rechtsöffnungsgesuch (unter Hinweis auf Urk. 1) sowie mehreren Gesuchsbeila- gen (Zahlungsbefehl [Urk. 3/1], Kontoauszug 2009 [Urk. 3/5], Verzugszinsberech- nung [Urk. 3/6]) gehe allerdings hervor, dass in der definitiven Rechnung der Ver- zugszins offenbar nicht nur bis zum 19. Dezember 2011, sondern bis zum 20. Dezember 2012 aufgerechnet sei. Dies lasse darauf schliessen, dass die ein- gereichte Steuerrechnung nachträglich verändert worden sei, mithin inhaltlich nicht dem Original vom 19. Dezember 2011 entspreche. Das Rechtsöffnungsge- such sei daher mangels Vorliegen eines authentischen Rechtsöffnungstitels ab- zuweisen (Urk. 16 S. 2 f. Erw. 2.2). b) Die Gesuchsteller bringen in ihrer Beschwerdeschrift vor, sie würden be- stätigen, dass der Ausdruck "Details zur Steuererklärung 2009" mit dem 23. Mai 2013 datiert sei. Aus systemtechnischen Gründen erfolge dieser Ausdruck immer und im ganzen Kanton Aargau mit dem Druckdatum. Es entspreche nicht dem Veranlagungsdatum. Das Veranlagungsdatum sei im Rechtsöffnungsbegehren abgedruckt. Zudem sei das Rechtsöffnungsbegehren mit einer rechtsverbindli- chen Unterschrift versehen worden. Als weiterer Veranlagungsbeweis sei dem Rechtsöffnungsbegehren eine Rechtskraftbescheinigung des Regionalen Steuer- amtes A._____ ... beigelegen. Dieses Dokument bescheinige ergänzend das Er- öffnungsdatum der definitiven Steuerveranlagung. Es sei dreifach bestätigt und nachgewiesen, dass es sich beim beigelegten Ausdruck der Details zur Steuerer- klärung 2009 und der beigelegten Abschrift der definitiven Rechnung in Bezug auf die Steuerbeträge inhaltlich um den Originalbeleg handle. Gemäss gängiger kantonaler Praxis erfolge die Berechnung allfälliger Ver- zugszinsen in der Regel nach vollständiger Bezahlung des gesamten definitiven Steuerbetrages. Von dieser Praxis werde bei einer Betreibung im ganzen Kanton Aargau abgewichen. In diesem Fall werde der Verzugszins bis zum effektiven Be- treibungsdatum berechnet und der Forderung aufgerechnet. Die Berechnung des Verzugszinses sei mit der Auslösung des Betreibungsbegehrens erfolgt. Das Be- treibungsbegehren sei am 20. November 2012 mittels Auftrag an das zuständige
Betreibungsamt ausgelöst worden. Folgerichtig habe das System den bis dahin fälligen Verzugszins berechnet. Die genaue Detailberechnung sei dem Rechtsöff- nungsbegehren beigelegt worden. Daraus sei deutlich ersichtlich, dass der Ver- zugszins bis zum 20. November 2012 berechnet worden sei und nicht wie von der Vorinstanz dargelegt bis zum 20. Dezember 2012. Die Abweisung ihres Gesuches sei aus einer Darlegung von nicht korrekten Tatsachen erfolgt. Als Unterstützung ihrer Unterlagen hätten sie der Beschwerde- schrift in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Steueramt die damals erstellte Rechnung als Kopie beigelegt. Dieses Dokument zeige die Steuerrechnung ohne Verzugszinsen. Gleichzeitig würden sie anbringen, dass es sich dabei um die exakt gleichen Steuerbeträge handle, welche auch in der von ihnen beigelegten Abschrift der definitiven Rechnung ersichtlich seien und somit im Rechtsöffnungs- begehren ausgewiesen worden seien. Sie hätten vorstehend die Rechtskraft der Veranlagungsverfügung darge- legt. Die Veranlagungsverfügung stelle laut Art. 80 Abs. 2 Ziffer 2 SchKG eindeu- tig und ohne Vorbehalt einen Titel dar, der die definitive Rechtsöffnung erwirke. Die von der Vorinstanz angefügten Begründungen seien nicht haltbar, grenzten an überspitzten Formalismus und seien nicht zu schützen (Urk. 15 S. 2 f.). c) Die Gesuchsteller räumen in ihrer Beschwerde ein, dass die im vorin- stanzlichen Verfahren eingereichten Abschriften der Steuerveranlagung 2009 und der entsprechenden definitiven Rechnung vom 19. Dezember 2011 nicht dem Original entsprechen würden. Damit konnten sie gemäss der Praxis der Vorin- stanz keine Urkunden für die definitive Rechtsöffnung bilden. Die vorinstanzliche Rechtsanwendung ist zu schützen, denn gerade der vorliegende Fall zeigt deut- lich, dass wegen der unterschiedlichen Beträge für aufgelaufene Zinsen, für wel- che ebenfalls definitive Rechtsöffnung erteilt werden soll, wenn überhaupt, dann nur originalgetreue Kopien bzw. Nachdrucke als Rechtsöffnungstitel in Frage kommen. Durch die Einreichung eines originalgetreuen Nachdrucks der definiti- ven Rechnung vom 19. Dezember 2011 im Beschwerdeverfahren (Urk. 18/8; da- zu sogleich Erw. d) haben die Gesuchsteller sodann auch dokumentiert, dass es von ihrem Datenverarbeitungssystem her keineswegs unmöglich ist, solche anzu- fertigen.
d) Die Gesuchsteller reichen im Beschwerdeverfahren einen originalge- treuen Nachdruck (Kopie) der Steuerrechnung 2009 vom 19. Dezember 2011 ein (Urk. 18/8). Im Beschwerdeverfahren sind jedoch neue Beweise nicht (mehr) zu- lässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanz- liche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Der (erst) im Beschwer- deverfahren eingereichte Nachdruck der Steuerrechnung 2009 kann damit für die Rechtsöffnung nicht berücksichtigt werden. e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchs- gegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss den Gesuch- stellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt ge- mäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
Zürich, 27. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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