Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130137-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 16. August 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Juli 2013 (EB130797-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 stellte die Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Klägerin) das folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): " 1. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ sei ge- stützt auf Art. 82 SchKG provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'327.25 zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der beklagten Partei."
b) Mit Vorladung vom 31. Mai 2013 wurden die Parteien auf den 2. Juli 2013 zur mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vorgeladen (Urk. 5). Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) wurde dabei aufgefordert, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen oder sich durch eine berechtigte Per- son mit schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. Seine allfällige schriftliche Stel- lungnahme berücksichtige das Gericht, sofern sie vor dem Verhandlungstermin eingehe oder an die Verhandlung mitgebracht werde. Bei Säumnis entscheide das Gericht aufgrund der Akten (Urk. 5 S. 2). Der Beklagte sei mit Beweismitteln ausgeschlossen, die er nicht spätestens an der Verhandlung einreiche. Vorbehal- ten bleibe die Berücksichtigung von Beweismitteln nach Art. 229 Abs. 1 ZPO (Urk. 5 S. 3 Ziff. 1). Zur Verhandlung vom 2. Juli 2013 ist keine der Parteien erschienen (Urk. 12 S. 2 Ziff. 1). c) Mit Urteil vom 2. Juli 2013 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2013) gestützt auf eine am 7. Juni 1977 ausgestellte Pfändungsurkunde des Be- treibungsamtes D._____, Betreibungsnummer ..., provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'327.25 (Urk. 12 S. 3 Dispositivziffer 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 8. August 2013 erhob der Beklagte Be- schwerde mit dem Antrag, es sei das Urteil wegen Verjährung – die Forderung datiere von 1977 – und unter Kostenfolge der Klägerin zurückzuweisen (Urk. 11).
Tatsachen, aus denen sich der von ihm behauptete Beginn des Fristenlaufes ergibt (Däppen, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 142 N 11). c) Die vom Beklagten erst im Beschwerdeverfahren erhobene Verjährungs- einrede ist als verspätet zu betrachten und daher nicht mehr zu berücksichtigen; der Beklagte hätte sie vor erster Instanz erheben sollen. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vor- instanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels der Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Au- dienz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'327.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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