Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130136-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 23. August 2013
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Juli 2013 (EB130263-C)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 28. Mai 2013 (Urk. 1) hatte die Klägerin und Beschwerde- führerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 20. März 2013) gestützt auf einen Arbeits- vertrag vom 1. September 2011 (Urk. 3/2) provisorische Rechtsöffnung für einen Gesamtbetrag von Fr. 13'881.70, der sich aus ausstehenden Löhnen für die Mo- nate Januar 2012 bis Juli 2012 sowie einem Entgelt für das Ausstellen eines Zeugnisses zusammensetzt, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. August 2012 (Urk. 2), verlangt. Am 4. Juli 2013 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt, wobei einzig die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) er- schien (Prot. I S. 2). Mit Urteil vom 4. Juli 2013 hiess die Vorinstanz das Rechts- öffnungsbegehren der Klägerin im Betrag von Fr. 8'161.35 gut. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 5, begründet: Urk. 8). 1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 8. August 2013 rechtzeitig (vgl. Urk. 9) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 11 S. 1): " 1. Das Urteil vom 4. Juli 2013 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 3. Eventualiter sei die Rechtsöffnung für CHF 13'881.70 nebst Zin- sen zu 5% seit 31. August 2012 sowie für die Betreibungskosten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei zu gewähren." 1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver-
halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. 2.2. Zudem sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfas- send und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., a.a.O., Art. 326 N 3 f.). 3.1. Aufgrund des geltenden Novenverbotes können die von der Klägerin im Be- schwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 14/2-7) vorliegend nicht berücksichtigt werden. 3.2.1. Die Klägerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie nur 80% gearbeitet habe. Weiter seien die Sozialabzüge, welche die Vorinstanz berechnet habe, zu hoch. Offensichtlich sei nicht berück- sichtigt worden, dass beim Nettolohn von Fr. 3'646.95 bereits Abzüge für das Mit- tagessen enthalten seien. 3.2.2. Was das Arbeitspensum der Klägerin angeht, so ist sie auf die korrekte Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wonach gemäss der Basler Rechtsöff- nungspraxis bei vollkommen zweiseitigen Verträgen die blosse Behauptung des Schuldners, dass der Gläubiger einen Teil der Gegenleistung nicht gehörig er- bracht habe, genügt, um die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den bestrittenen Teil der Forderung zu verhindern. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 12 S. 3 ff.) verwie- sen. Somit reichte die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe lediglich 80% gearbeitet aus, um das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin für den 80% über- steigenden Teil zu Fall zu bringen. Es wäre an der Klägerin gewesen, anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2013, an welcher sie nicht teilgenommen hat, zu beweisen, dass sie 100% gearbeitet hat. Diese Rüge verfängt somit nicht.
3.2.3. Soweit die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe die Sozialabzüge falsch berechnet, da nicht berücksichtigt worden sei, dass beim Nettolohn von Fr. 3'646.95 bereits der Abzug für das Mittagessen von Fr. 10.– pro Arbeitstag gemacht worden sei, kann dieses Vorbringen aufgrund des im Beschwerdeverfah- ren herrschenden Novenverbotes nicht berücksichtigt werden. Die Beklagte hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, den Abzug von Fr. 10.– pro Arbeitstag nicht vor- genommen zu haben. Der von der Klägerin geltend gemachte Nettolohn sei je- doch korrekt (Prot. I S. 3). Gegenteiliges ergab sich weder aus den Akten, noch wurde solches durch die Klägerin, welche wie gesagt nicht an der Verhandlung teilnahm, geltend gemacht. Demnach hatte die Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der durch die Klägerin geltend gemachte Nettolohn ohne Abzug der Verpflegungspauschale verstand. Da Sozialabzüge durchaus variieren können - beispielsweise durch Einbezug von Krankentaggeld- oder Unfallversicherungen - ist an der durch die Vorinstanz vorgenommenen Berechnung nichts auszusetzen, auch wenn die Höhe der errechneten Sozialabzüge aufgrund des Alters der Klä- gerin natürlich sehr hoch ausgefallen sind. Es wäre auch hier an der Klägerin ge- wesen, mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren entsprechende Lohnabrechnungen einzureichen, um diesem Fehler vorzubeugen. Entsprechend kann auch diese Rüge nicht gehört werden. 3.2.4. Weitere Rügen bringt die Klägerin nicht vor. 3.3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3.4. Anlässlich der Urteilsberatung wurde eine Minderheitsmeinung zu Protokoll gegeben (Prot. S. 2 ff.). 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Der Beklagten ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 23. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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