Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130133-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 7. August 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Aargau, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Obergericht des Kantons Aargau, Obergerichtskasse
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 5. Juli 2013 (EB130181-F)
Erwägungen: 1.1. Mit unbegründetem Urteil vom 5. Juli 2013 (Urk. 2) erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 26. April 2013) definitive Rechtsöffnung für Fr. 636.– nebst Zinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten. Weiter wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) auferlegt und dieser ausserdem zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet. 1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. August 2013 Beschwerde und verlangte Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids, Abänderung der Kostenregelung, Ansetzung einer Frist an den Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie einer Frist an den Beklagten zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren. Ausserdem stellte der Beklagte das prozessuale Begehren, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). 2.1. Da auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht einzutreten ist, er- übrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 2.2. Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist demzufolge abzuschreiben. 3.1. Gegen das vorliegend angefochtene unbegründete Urteil vom 5. Juli 2013 (Urk. 2) steht die Beschwerde nicht zur Verfügung. Gemäss Art. 219 in Verbin- dung mit Art. 239 ZPO hat eine Partei, welche gegen ein unbegründetes Urteil Beschwerde erheben möchte, bei derjenigen Instanz, welche das unbegründete Urteil erlassen hat (vorliegend also die Vorinstanz) eine Begründung zu verlan- gen. Die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels läuft den Parteien dann ab Zustel- lung des begründeten Entscheids. Der angefochtene Entscheid enthält eine ent- sprechende Belehrung (Urk. 2 S. 2). Laut telefonischer Auskunft der Vorinstanz (vgl. Urk. 3) wurde im erstinstanzlichen Verfahren bislang durch keine der Partei- en eine Begründung verlangt. Der Beschwerde des Beklagten lässt sich nicht
entnehmen, dass er eigentlich eine Begründung verlangen wollte, weshalb eine Weiterleitung derselben an die Vorinstanz unterbleiben kann. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.2. Der Beklagte schliesst seine Beschwerde wie folgt ab: "Schweizer Richter sind dumm und böswillig. Sie gehören zum Abschaum der Menschheit." (Urk. 1 S. 2). Gemäss Art. 132 ZPO sind unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben zur Verbesserung zurückzuweisen. Eine Eingabe ist dann ungebührlich, wenn sie die Würde und Autorität des Gerichts missachtet oder wenn sie die Gegenpartei persönlich verunglimpft (Hauser/Schweri, GVG/ZH, § 131 N 9). Sachliche Kritik ist jedoch angesichts der Meinungsäusse- rungsfreiheit zuzulassen (BGE 106 Ia 100, E. 8.b). Die Grenze zu "ungebührli- chen" Ausführungen ist dort überschritten, wo eine Ausdrucksweise auch unter Berücksichtigung der Umstände des Prozesses deutlich über das hinausgeht, was noch der konsequenten Verfolgung des eigenen Standpunktes dienen kann. Die oben angeführte Textstelle hat mit vernünftigem Argumentieren und Behaup- ten nichts mehr zu tun, sondern dient der blossen Verunglimpfung des Gerichts. Eine Rückweisung der Beschwerde an den Beklagten ist jedoch vorliegendenfalls nicht zweckmässig, da darauf ohnehin nicht einzutreten ist. Der Beklagte wird je- doch darauf hingewiesen, dass die entscheidende Kammer Rechtsschriften die- ser Art in Zukunft nicht mehr folgenlos akzeptieren wird. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Dem Kläger ist mangels wesentlicher Umtrie- be für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Zürich, 7. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic versandt am: mc