Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130132-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 16. August 2013
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren an Bezirksgericht Uster vom 26. Juni 2013 (EB130193-I)
Erwägungen: 1.1. Mit unbegründetem Urteil vom 26. Juni 2013 (Urk. 18) erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 22. März 2013) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'750.65 nebst Zinsen und Betreibungskosten. Weiter wur- den die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Beklagten und Beschwerde- führerin (fortan Beklagte) auferlegt und diese ausserdem zur Leistung einer Par- teientschädigung verpflichtet. 1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 2. August 2013 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids (Urk. 17). 2.1. Da auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht einzutreten ist, er- übrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 2.2. Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, wurde der angefoch- tene Entscheid aufgrund eines Auftrages der Beklagten auf der Post zurückbehal- ten. Da die Beklagte vom vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis hatte - hatte sie doch beispielsweise die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 26. Juni 2013 am 27. Mai 2013 abgeholt (vgl. Urk. 8) - musste sie damit rechnen, bald danach wei- tere gerichtliche Schriftstücke zugesandt zu bekommen. Aus diesem Grund gilt das an die Beklagte versandte unbegründete Urteil gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am siebten Tag nach dem Eintreffen bei der Empfangspoststelle zuge- stellt. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Falle eines Rückbehaltungsauftrages des Empfängers (BGE 123 III 492). Diese Rechtspre- chung ist auch unter dem neuen Recht anzuwenden (Weber in: Oberhammer (Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 138 N 7). Nach dem Gesagten gilt das angefochtene unbegründete Urteil vom 26. Juni 2013 als am 10. Juli 2013 zugestellt. 3.1. Gegen das vorliegend angefochtene unbegründete Urteil vom 26. Juni 2013 (Urk. 18) steht die Beschwerde nicht zur Verfügung. Gemäss Art. 219 in Verbin-
dung mit Art. 239 ZPO hat eine Partei, welche gegen ein unbegründetes Urteil Beschwerde erheben möchte, bei derjenigen Instanz, welche das unbegründete Urteil erlassen hat (vorliegend also die Vorinstanz), eine Begründung zu verlan- gen. Die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels läuft den Parteien dann ab Zustel- lung des begründeten Entscheids. Der angefochtene Entscheid enthält eine ent- sprechende Belehrung (Urk. 18 S. 2 f.). 3.2. Die 10-tägige Frist, eine Begründung zu verlangen, ist der Beklagten am 22. Juli 2013 abgelaufen. Gemäss den Vorinstanz-Akten wurde innert Frist keine Begründung verlangt. Der vorliegenden Beschwerde der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass sie eigentlich eine Begründung verlangen wollte, weshalb eine Weiterleitung derselben an die Vorinstanz unterbleiben kann. Die Frist von 10 Tagen hätte die Beklagte jedoch ohnehin verpasst, trägt ihre Eingabe doch den Poststempel vom 4. August 2013 (Urk. 17). Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Dem Kläger ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 16. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: mc