Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130129-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. Juli 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Sozialdepartement C.,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 27. Juni 2013 (EB130780-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 schrieb die Vorinstanz das von der Klägerin zur Durchsetzung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3'540.-- für die Monate April und Mai 2013 eingeleitete Rechtsöffnungsverfahren in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich ... (Zahlungsbefehl vom 17. Mai 2013) infolge Rückzugs des Rechtsvorschlags als gegenstandslos ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 23). b) Hiergegen hat der Beklagte am 20. Juli 2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die – z.T. sinngemässen – Beschwerdeanträge (Urk. 22): – Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. – Die Betreibungs- und Gerichtskosten soll die klagende Partei tragen. – Ich möchte eine Parteientschädigung von CHF 500.--. – Die Betreibung soll im Betreibungsamt gelöscht werden. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Beklagte hat mit seiner Beschwerde die Löschung der Betrei- bung beantragt (Urk. 22; oben Erwägung 1.b). b) Im Beschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid kann nicht die Löschung einer Betreibung angeordnet werden. Insoweit ist auf die Be- schwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwer- de führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A.
2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Behauptungen und neue Be- weise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fort- setzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). b) Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe an der Hauptverhandlung den Rechtsvorschlag zurückgezogen; das Verfahren sei deshalb als gegen- standslos abzuschreiben. Bei diesem Verfahrensausgang seien die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (Urk. 23 S. 1 f.). c) Der Beklagte beanstandet diese Erwägungen in keiner Weise (zu Recht. vgl. Urk. 16), d.h. er erhebt hiergegen keine Rügen. Er begründet seine Beschwerde einzig mit neuen Tatsachen: Die Betreibung basiere auf dem Ent- scheid des Bezirksgerichts Hochdorf vom 31. August 2012. Dieser Entscheid sei nun aber mit Entscheid des Bezirksgerichts Hochdorf vom 11. Juli 2013 abgeän- dert worden, weshalb er gegenüber der Klägerin keine Schuld mehr habe, son- dern ein Guthaben (Urk. 22). Der Beklagte reicht zwar den Entscheid des Bezirksgerichts Hochdorf vom 11. Juli 2013 ein, mit welchem seine Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegen- über reduziert wurde (Urk. 24). Dieser Entscheid erging jedoch zeitlich nach der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2013. Damit handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine neue Behauptung bzw. beim entsprechenden Beleg um ein neues Beweismittel. Der Entscheid des Bezirksgerichts Hochdorf vom 11. Juli 2013 kann daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Erw. 3.a Absatz 2). Dem Beklagten erwächst dadurch aller- dings kein Nachteil, denn die Klägerin hat die fragliche Betreibung mit Schreiben
vom 23. Juli 2013 (Urk. 27) zurückziehen lassen (was im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots ebensowenig berücksichtigt werden kann). d) Zur vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen finden sich in der Beschwerde keine Beanstandungen. Die Regelung erfolgte ge- setzeskonform zulasten des Beklagten als unterliegender Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Damit bleibt es auch diesbezüglich bei jener. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'540.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 240.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zufolge seines Unter- liegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung und der Klägerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 240.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 30. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js