Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130128-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 25. Juli 2013
in Sachen
A._____,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B.,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 22. Mai 2013 (EB130134-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. Mai 2013 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2013) – für offene Verzugszinsen der Staats- und Gemeindesteuern 2010 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 60.45 (4.5 % Zins von 15. Januar bis 5. März 2013 auf Fr. 10'003.95) sowie Fr. 74.45 (4.5 % Zins von 6. März bis 16. Mai 2013 auf Fr. 8'503.95); die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (auf Begeh- ren des Gesuchsgegners begründet: Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 19. Juli 2013 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 11): Es sei "das Urteil des Bezirksgericht Dietikon aufzuheben, und die Betreibung zu löschen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Gesuchsgegner hat (auch) im Beschwerdeverfahren die Lö- schung der Betreibung beantragt (Urk. 5 S. 1; Urk. 11). b) Der Beschwerdeinstanz fehlt – wie schon dem Rechtsöffnungsgericht – die sachliche Zuständigkeit zur Anordnung der Löschung einer Betreibung. Inso- weit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwer- de führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A.
2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Behauptungen und neue Be- weise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fort- setzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). b) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden sich auf den rechts- kräftigen Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom 7. Juni 2012 sowie auf die dazugehörige Schlussrechnung vom 20. Juni 2012 stützen. Dabei handle es sich um einen zusammengesetzten definitiven Rechts- öffnungstitel. Betragsmässig sei die Forderung samt Verzugs- und Ausgleichszins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Urk. 12 S. 3). Der Gesuchs- gegner habe mit Eingabe vom 18. Mai 2013 erklärt, die Schuld sei mit der Zah- lung von insgesamt Fr. 9'144.70 valuta 16. Mai 2013 beglichen worden. Damit sei zwar die Schuld getilgt worden, jedoch nicht die Verzugszinsen. Für diese sei die Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 3 f.). Da der Gesuchsgegner das Rechtsöff- nungsverfahren durch seine verspätete Zahlung verursacht habe, seien die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Lasten zu regeln (Urk. 12 S. 4). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde vorab geltend, dass am 18. Mai 2013 die Vorinstanz informiert worden sei, dass die Forderung bezahlt worden sei (Urk. 11). Dies ist an sich zutreffend, stellt aber wohl keine Rüge der vorinstanzlichen Erwägungen dar, denn die Vorinstanz hat, wie dargelegt, die in der Eingabe des Gesuchsgegners vom 18. Mai 2013 vorgebrachte Zahlung (Urk. 5) vollumfänglich berücksichtigt (Urk. 12 S. 3).
d) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde sodann geltend, dass der geschuldete Betrag (Verzugszins) von Fr. 138.05 gemäss Schlussabrechnung der Gesuchsteller vom 21. Mai 2013 (Urk. 14/2) beglichen worden sei (Urk. 11). Der Gesuchsgegner belegt zwar die Zahlung des Betrags von Fr. 138.05 an die Gesuchsteller (Urk. 14/3). Diese Zahlung erfolgte jedoch erst am 10. Juni 2013 (Urk. 14/3). Da diese Zahlung damit nach dem Erlass des angefochtenen Urteils vom 22. Mai 2013 erfolgte, handelt es sich dabei um eine neue Behaup- tung bzw. beim entsprechenden Beleg um ein neues Beweismittel und kann da- her im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Erw. 3.a Absatz 2). e) Zur vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen finden sich in der Beschwerde keine Beanstandungen. Damit bleibt es bei jener. f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 134.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 40.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung und den Gesuchstellern erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 40.-- festgesetzt.
Zürich, 25. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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