Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130126-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 19. August 2013
in Sachen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Gemeinde A._____
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 19. Juni 2013 EB130600-L)
Erwägungen: I. 1. Die Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) haben die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) mit Sicherstellungsverfügung vom 13. Feb- ruar 2013 verpflichtet, für die definitiv festgelegten Staats- und Gemeindesteuern der Steuerjahre 2006 bis 2010 Fr. 47'937.80 nebst Zins sowie für die mutmassli- chen Staats- und Gemeindesteuern der Steuerjahre 2011 bis 2013 Fr. 27'780.35 nebst Zins sowie für mutmassliche Verfahrens- und Zwangsvollstreckungskosten Fr. 5'000.– sicherzustellen (Urk. 3/1). Gestützt auf die Sicherstellungsverfügung hat die Gemeinde A._____ am 4. April 2013 einen Arrestbefehl erlassen, welcher in der Folge vollzogen wurde (Urk. 3/2). In Prosequierung dieses Arrests haben die Kläger die Betreibung auf Sicherheitsleistung eingeleitet und nach erfolgtem Rechtsvorschlag seitens der Beklagten vor Vorinstanz gestützt auf die Sicherstel- lungsverfügung vom 13. Februar 2013 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ersucht. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsöffnungsgesuch mit Verfügung vom 19. Juni 2013 nicht eingetreten (Urk. 10). 2. Dagegen haben die Kläger mit Eingabe vom 15. Juli 2013 fristgerecht Be- schwerde (Urk. 9) erhoben. Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. II. 1. Die Vorinstanz ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf das Rechtsöff- nungsgesuch der Kläger eingetreten. Zur Begründung führte sie an, mit dem Voll- zug des Arrests sei die Sicherung der jeweiligen Forderung vollzogen und der Si- cherungsanspruch erfüllt. Eine Prosequierung des Arrests durch Betreibung auf Sicherheitsleistung würde dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnen, im Rahmen der Betreibung auf Sicherheitsleistung die entsprechenden Vermögenswerte auf Vorrat verwerten zu lassen. An einem solchen Vorgehen fehle dem bereits durch den Arrest sichergestellten Gläubiger das Rechtsschutzinteresse (Urk. 10 S. 2).
rechtskräftige Sicherstellungsverfügung stellt demnach einen definitiven Rechts- öffnungstitel dar, wobei es unerheblich ist, ob der Sicherstellungsverfügung ein rechtskräftiger Einschätzungsentscheid zugrunde liegt oder nicht (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 181 Rz 39). Die Kläger verfügen demnach vorliegend mit der rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung vom 13. Februar 2013 des Steueramtes der Gemeinde A._____ mit Bezug auf die sicherzustellen- de Steuerforderung über einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Die Beklagte hat sodann keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht. In diesem Sinne sind die gesetzlichen Vorgaben für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung erfüllt und diese ist zu erteilen. 4. In der Tat ist es denkbar, dass im Rahmen einer Arrestprosequierung mittels Betreibung auf Sicherheitsleistung die Verwertung eines Vermögenswertes erfol- gen kann, ohne dass die effektive Schuld definitiv feststeht und der Schuldner dadurch einen unwiederbringlichen Verlust erleidet. Zum einen kann sich der Schuldner dessen aber durch die Leistung der geforderten Sicherheitsleistung entziehen. Zum anderen thematisiert der Vorderrichter hiermit einen nach seinem Dafürhalten grundsätzlichen Missstand der geltenden rechtlichen Situation. Abge- sehen von der Tatsache, dass in der Lehre unterschiedliche Ansichten über Sinn und Notwendigkeit der Arrestdurchsetzung mittels Betreibung auf Sicherheitsleis- tung durch den Staat vorliegen (vgl. insbesondere Frey, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte Bundessteuer, SStR Band/Nr. 20, S. 325), ist ein (vermeintlicher) Missstand des geltendes Rechts nicht durch den Rechtsöffnungsrichter durch gesetzeswidrige Nichtgewährung der Rechtsöffnung trotz Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels zu beheben. Die Vorinstanz kann sich nicht über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinwegsetzen, um so nach ihrem Dafürhalten grundlegende Missstände im Bereich des Betreibungsverfah- ren zu klären. Dies ist Aufgabe des Gesetzgebers. 5. Gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz den angefochte- nen Entscheid bestätigen (lit. a) oder neu entscheiden (lit. b). Die Sache ist spruchreif. Nach dem Gesagten ist den Klägern in der Betreibung auf Sicherheits- leistung Nr. ... (Arrestbefehl Nr. ... der Gemeindeverwaltung A._____ vom 13.
Februar 2013), Zahlungsbefehl vom 8. April 2013, für den Betrag von Fr. 42'754.80 nebst Zins zu 4.5% seit dem 13. Februar 2013 sowie für den Betrag von Fr. 18'544.60 nebst Zins zu 1.5% seit 13. Februar und den Betrag von Fr. 14'418.75, definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Bezug auf die Betreibungs- und Arrestkosten ist auf die ständige Praxis des Obergerichts hinzuweisen, ge- mäss der für die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (ZR 108/2009 Nr. 2). Diese Rechtsprechung stützt sich auf Art. 68 Abs. 2 SchKG, wo- nach die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erhe- ben sind, soweit dieser die Kosten tragen muss (BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 16-18). In diesem Umfang ist das Begehren der Kläger abzuweisen. III. 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- so- wie zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden. 2. Die unangefochten auf Fr. 250.– festgesetzte Spruchgebühr für das erstin- stanzliche Verfahren ist ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuer- legen. Ferner ist die Beklagte zu verpflichten, den Klägern, die durch das Steuer- amt der Gemeinde A._____ vertreten sind, eine angemessene Entschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Entschädigung ist ermessensweise auf Fr. 300.– festzusetzen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzulegen. Die Beklagte hat sich vor Beschwerdeinstanz mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert, weshalb die entsprechenden Kosten mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind. Aus demselben Grund wird die Beklagte gegenüber den Klägern nicht entschädigungspflichtig. Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht mangels gesetzlicher Grundlage nicht (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 26 zu Art. 107 ZPO).
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, vom 19. Juni 2013, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Den Klägern wird in der Betreibung auf Sicherheitsleistung Nr. ... (Ar- restbefehl Nr. ... der Gemeindeverwaltung A._____ vom 4. April 2013), Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 8. April 2013 definitive Rechtsöffnung erteilt für - Fr. 42'754.80 zuzüglich Zins zu 4.5% seit 13. Februar 2013, - Fr. 18'544.60 zuzüglich Zins zu 1.5% seit 13. Februar 2013 - Fr. 14'418.75. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Spruchgebühr wird der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Entschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtkasse genommen. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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