Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130119-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 25. Juli 2013
in Sachen
A._____,
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____,
Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 28. Mai 2013 (EB130126-F)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 16. April 2013 (Urk. 1) hatten die Klägerin und Beschwer- degegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. April 2013) gestützt auf ein rechtskräftiges Ehe- schutz-Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 28. Juli 2011 (Urk. 4/3), mit wel- chem der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) zur Leistung monat- licher Kinderunterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 832.– je Kind, mithin insgesamt Fr. 1'664.–, zuzüglich allfälliger Familienzulagen verpflichtet worden war, Rechts- öffnung für Fr. 10'040.– nebst Zins und Betreibungskosten verlangt (Urk. 1). 1.2. Der Beklagte liess sich innert der ihm durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. April 2013 (Urk. 5) angesetzten Frist nicht vernehmen, weshalb die Vo- rinstanz androhungsgemäss aufgrund der Akten entschied und mit (zunächst un- begründetem) Urteil vom 28. Mai 2013 (Urk. 7) das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten gut- hiess. 1.3. Nach Zustellung desselben meldete sich der Beklagte mit einer als "Be- schwerde" bezeichneten Eingabe vom 6. Juni 2013 bei der Vorinstanz, legte sei- ne Sicht der Dinge dar und reichte Unterlagen ein (Urk. 10 und 11/1-3). Die Vo- rinstanz nahm diese Eingabe als Begründungsbegehren entgegen und fasste ei- nen begründeten und damit beschwerdefähigen Entscheid (Urk. 19) ab. 1.4. Mit Eingabe vom 9. Juli 2013 (Datum des Poststempels: 10. Juli 2013) erhob der Beklagte hiergegen rechtzeitig (vgl. Urk. 13/2) Beschwerde (Urk. 18). 2.1. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.).
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., a.a.O., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erho- ben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 2.2. Der Beklagte setzt sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinan- der, weshalb seine Beschwerde den strengen Vorgaben des Rügeprinzips im Be- schwerdeverfahren nicht zu genügen vermag. Er macht lediglich sinngemäss gel- tend, die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge bereits bezahlt zu haben. In- des hätte er dies bereits vor Vorinstanz geltend machen und entsprechend bele- gen müssen, hat sich jedoch erst nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids und damit zu spät vernehmen lassen. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren wie bereits ausgeführt ein absolutes Novenverbot herrscht, können die diesbe- züglichen Ausführungen des Beklagten im Rechtsmittelverfahren nicht gehört und die eingereichten Belege (Urk. 20) nicht beachtet werden. 2.3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Der Klägerin ist mangels wesentlicher Umtrie- be für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 25. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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