Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130117-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunzi- ker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 29. Oktober 2013
in Sachen
A._____ S.p.A., Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2013 (EB130812-L)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 17. Juni 2013 wies das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... , Betreibungsamt C., Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2012, ohne Einholung einer Stellungnahme der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ab. Die Spruchgebühr wurde auf Fr. 400.00 festgesetzt und der Klägerin auferlegt. Par- teientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 9 S. 4). 2. Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 (Datum Poststempel) erhob die Klägerin recht- zeitig Beschwerde gegen das Urteil des Vordergerichts vom 17. Juni 2013, mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 6 und 10; Urk. 8 S. 1 f.): "1. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juni 2013 ist vollumfänglich aufzuheben. 3. Die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B. AG." 3. Den mit Verfügung vom 16. Juli 2013 von der Klägerin einverlangten Kos- tenvorschuss leistete sie rechtzeitig (Urk. 13-14). Mit Verfügung vom 26. August 2013 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 15). In der fristgerecht eingereichten Beschwerdeantwort stellte die Beklagte das folgende sinngemässe Rechtsbegehren (Urk. 16): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 800.00 zu bezahlen. Die Beschwerdeantwort wurde der Klägerin mit Verfügung vom 6. September 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17).
III. 1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin, welches sich auf einen unterschriebenen, handschriftlich ausgefüllten, vierseitigen Bestell- schein stützt, ohne Anhörung der Gegenseite als offensichtlich unbegründet ab. Zur Begründung führte sie aus, es könne nicht überprüft werden, ob die betriebe- ne Forderung mit der Forderung gemäss Bestellschein identisch sei. Gemäss Zahlungsbefehl würden der Betreibung vier Rechnungen zugrunde liegen. Es könne nicht überprüft werden, ob die Bestellungen gemäss Bestellschein mit den angegebenen Rechnungen in Rechnung gestellt worden seien. Mangels eines Bestell- sowie Lieferdatums auf dem Bestellschein könne nicht einmal verifiziert werden, ob der Bestellschein zeitlich vor den Rechnungen ausgestellt worden sei. Des Weiteren wies die Vorinstanz in ihrem Entscheid darauf hin, dass die Passiv- legitimation der Beklagten aus dem als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Bestell- schein nicht klar hervorgehe, da darauf insbesondere die Rechtsform sowie die Adresse der Beklagten fehle und die Unterschrift unleserlich sei resp. nicht dem Namen des einzelzeichnungsberechtigten Organs der Beklagten zugeordnet wer- den könne. Ob die Herstellung des Bezugs zur Beklagten aus dem eingereichten Kontoauszug und der E-Mailkorrespondenz ausreiche, liess die Vorinstanz offen (Urk. 9 S. 3). 2. Die Klägerin rügt zusammengefasst die Falschanwendung von Art. 82 SchKG sowie Art. 55 und Art. 150 ZPO durch die Vorinstanz. Dies wiege derart schwer, dass das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt sei. Die Vorinstanz könne die Rechtsöffnung nur bei offensichtlich fehlender Identität zwischen Schuldner und Betriebenem resp. der auf dem Zahlungsbefehl genannten und in der Schuldan- erkennung enthaltenen Forderung verweigern. Sie fordere jedoch eine zweifels- freie Identität und damit die Einhaltung des Regelbeweismasses anstelle des Be- weismasses des Glaubhaftmachens (Urk. 8 S. 4 f.). Die Schuldneridentifikation wäre vorliegend über die im summarischen Verfahren zulässigen Beweismittel (eingereichter Kontoauszug und E-Mailkorrespondenz, schweizerisches Handels- register) möglich. Die Vorinstanz habe im Weiteren den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) verletzt: Weil die fehlende Übereinstimmung der Forderungen nicht offensichtlich sei, hätte die Beklagte die fehlende Identität als rechtshindernde
Tatsache behaupten müssen. Sie habe diese jedoch nicht bestritten, weshalb die Vorinstanz von der Klägerin dafür keinen Beweis hätte verlangen und das Rechtsöffnungsgesuch nicht von Amtes wegen hätte abweisen dürfen (Urk. 8 S. 6 f.). Der Entscheid der Vorinstanz sei daher vollumfänglich aufzuheben und – da die Beklagte noch keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe – an diese zurückzuweisen (Urk. 8 S. 3 und 8 f.). 3.1. Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht einer beschränkten Untersu- chungsmaxime. Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel sowie die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Dazu ge- hört auch die Prüfung der Identität zwischen dem Kläger und dem Betreibenden, dem Schuldner und dem Betriebenen und der in Betreibung gesetzten Forderung mit der im Titel verurkundeten Forderung (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 84 N 50). Die Vorinstanz war folglich zur Überprüfung und Entschei- dung über die letztgenannten beiden Identitäten ohne diesbezügliche Einwendun- gen der Beklagten und unabhängig davon, ob offensichtlich Identität besteht oder nicht, verpflichtet. 3.2. Der Rechtsöffnungsrichter hat die Identität der Betreibungsforderung mit der sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergebenden Forderung von Amtes wegen zu prüfen, da das Rechtsöffnungsverfahren immer nur Teil einer bestimmten Betrei- bung sein kann. Er entscheidet nicht, ob die Forderung materiell begründet, son- dern ob ein Rechtsöffnungstitel vollstreckbar ist. Es wird mit anderen Worten ent- schieden, ob eine bestimmte Betreibung fortgesetzt werden darf oder nicht (Fritz- sche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 18 N 22). Angaben dazu, welche Forderung in Betreibung gesetzt wurde, sind grundsätzlich dem Zahlungsbefehl zu entnehmen. Das Erfor- dernis der Angabe der Forderungsurkunde oder des Forderungsgrundes im Zah- lungsbefehl geht aus Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG hervor. Diese Bestimmungen dienen allerdings dazu, dass sich der Schuldner über die Natur der Forderung sowie den Anlass der Betreibung im Kla- ren und damit zur Entscheidung befähigt ist, ob er Rechtsvorschlag erheben will; es soll sichergestellt werden, dass er aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl aus dem Gesamtzusammenhang heraus erkennen kann, was für eine Forderung
in Betreibung gesetzt worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2008, 5A_586/2008 E. 3.; BGE 121 III 18 E. 2.a). Allfällige Mängel des Zahlungs- befehls können im Rechtsöffnungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn diese zur Nichtigkeit desselben führen würden. Die unpräzise Benennung des Forderungsgrundes im Zahlungsbefehl stellt jedoch einen unwesentlichen Mangel des Zahlungsbefehls dar; er führt weder zur Nichtigkeit des Zahlungsbe- fehls noch ist er vom Rechtsöffnungsrichter zu prüfen. Er müsste vom Schuldner innert 10 Tagen im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 Abs. 2 SchKG gel- tend gemacht werden. Unterbleibt die Beschwerde, so wird der Mangel geheilt (BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, a.a.O., Art. 69 N 36 ff.). Bei unangefochten ge- bliebener, ungenauer Angabe des Forderungsgrundes im Zahlungsbefehl muss es für den Rechtsöffnungsrichter mithin genügen, wenn sich die Forderungsidenti- tät aus dem Gesamtzusammenhang der Angaben im Zahlungsbefehl mit dem ge- hörig eingebrachten Prozessstoff ergibt. Vorliegend geht die Identität der in Betreibung gesetzten Forderung mit der im Bestellschein verurkundeten Forderung weder aus der Angabe des Forderungs- grundes auf dem Zahlungsbefehl noch aus dem Gesamtzusammenhang mit den von der Klägerin im Rechtsöffnungsverfahren eingereichten Mahnschreiben an die Beklagte, der E-Mailkorrespondenz zwischen den Parteien oder dem Buchhal- tungsauszug der Klägerin hervor (Urk. 4/4-7). Diese Dokumente verweisen nicht resp. nehmen keinen Bezug auf die Badetextilienbestellungen gemäss dem als Rechtsöffnungstitel eingereichten Bestellschein. Einzig im Mahnschreiben vom 27. November 2012 werden die im Zahlungsbefehl genannten Rechnungen in Bezug zu vier Bestellungen der Beklagten gesetzt (Urk. 4/7). Dabei handelt es sich jedoch um eine blosse Parteibehauptung und die darin genannten vier Be- stellungen sind auch nicht weiter konkretisiert oder dem eingereichten Bestell- schein zuordenbar. Die auf dem Zahlungsbefehl unter "Grund der Forderung" an- gegebenen vier Rechnungen wurden von der Klägerin sodann nicht eingereicht: Es kann den Erwägungen der Vorinstanz dahingehend gefolgt werden, dass nicht verifiziert werden kann, was mit diesen Rechnungen in Rechnung gestellt wurde. 4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Forderungsidentität nicht belegt und einmal nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es kann daher offenblei-
ben, ob Glaubhaftmachung überhaupt genügt hätte, wie die Klägerin gestützt auf eine kantonale Rechtsprechung geltend gemacht hat. Die Vorinstanz hat die Iden- tität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und der sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergebenden Forderung richtigerweise verneint und das Rechtsöffnungsbegehren zurecht abgewiesen. Die weitere Prüfung der Schuldne- ridentität erübrigt sich damit. Die Beschwerde der Klägerin ist folglich abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. EB130812) ist zu bestätigen. IV. 1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu regeln. Die Klägerin unterliegt und ist demzufolge kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 13'984.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.00 festzusetzen und der Klägerin aufzuerlegen. Die Liquidation der Gerichtskosten erfolgt durch Ver- rechnung mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 (Urk. 13-14). 3. Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO wird, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung geschuldet. Die nicht berufsmässig vertretene Beklagte verlangt in ihrer Beru- fungsantwort eine Entschädigung von Fr. 800.00, macht aber keine konkreten Umtriebe geltend (Urk. 16). Der Beklagten ist daher keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts Audi- enz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. EB130812) wird bestätigt.
Zürich, 29. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: js