Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130115-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 16. Juli 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Mai 2013 (EB130451-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 22. März 2013 (Urk. 1) hatte die Klägerin und Beschwer- degegnerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2013) gestützt auf einen Pachtvertrag vom 1. Juli 2011 über einen Kioskbetrieb (Urk. 4/2) provisorische Rechtsöffnung für einen Gesamtbetrag von Fr. 45'000.–, der sich aus fälligen Pachtzinsen für die Monate Juli 2011 bis Dezember 2012 zusammensetzt (18 Monate à Fr. 2'500.–), zuzüglich Zins von 5 % seit dem mittleren Verfalltag (Urk. 1), verlangt. Mit Urteil vom 31. Mai 2013 hiess die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Klägerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) gut (Urk. 23). 1.2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 6. Juli 2013 rechtzeitig (vgl. Urk. 21) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 22 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31.03.2013 (Ge- schäftszahl EB13.0451-L) sei aufzuheben und gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. a), die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Be- schwerdegegnerin zu verpflichten und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für Umtriebe im vorinstanzli- chen Verfahren zuzusprechen; 3. Auf die Beschwerde soll aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 2 ZPO) erteilt werden; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin." 1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un-
richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. 2.2. Zudem sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfas- send und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., a.a.O., Art. 326 N 3 f.). 2.3. Mit dem heutigen Endentscheid wird der prozessuale Antrag des Beklagten auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos und ist dementspre- chend abzuschreiben. 3.1. Aufgrund des geltenden Novenverbotes fällt die Erhebung weiterer Beweis- mittel - insbesondere auch die Einvernahme von Zeugen - im Beschwerdeverfah- ren ausser Betracht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). 3.2. Soweit der Beklagte rügt, die Vorinstanz hätte das Recht unrichtig ange- wendet, indem sie die von ihm genannten Zeugen nicht einvernommen habe, so ist ihm das Folgende entgegenzuhalten: Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht trägt eine klare Kompetenzordnung für die Erhebung von Beweisen in sich. Der Rechtsöffnungsrichter prüft den materiel- len Bestand einer Forderung bezüglich Sachverhalt lediglich im Rahmen der Glaubhaftmachung von Einwendungen. Die umfassende materielle Prüfung der Forderung und somit auch die Abnahme von Beweisen sind dem ordentlichen Richter vorbehalten, dessen Entscheid auch bezüglich der Beweiswürdigung nicht präjudiziert sein darf. Da das Rechtsöffnungsverfahren summarischer Natur ist und zum Glaubhaftmachen der Einwendung nur diejenigen Beweismittel zulässig sind, welche im summarischen Verfahren abgenommen werden können (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 87 ff.), ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass
vorliegend der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen ist (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Andere Beweismittel – worunter auch der Zeugenbeweis zu subsu- mieren ist – sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, es der Verfahrenszweck erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 254 Abs. 2 lit. a-c ZPO), wobei Letzteres mit Verweis auf Art. 255 ZPO von vornherein ausgeschlossen werden kann. Verfahrenszweck eines Rechtsöffnungsverfahrens neben dem ordentlichen Prozess ist gerade, dass dem durch eine Urkunde ausgewiesenen Gläubiger durch Einschränkung der Beweismittel ein schnellerer Weg zur Beseitigung des Rechtsvorschlages zur Verfügung zu stellen ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 109 mit Verweis auf Art. 84 Abs. 2 SchKG). Sodann handelt es sich um eine dringliche Angelegenheit, bei welcher das Gericht nach Eingang der mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme verpflichtet ist, innert fünf Tagen seinen Entscheid zu eröffnen (Art. 84 Abs. 2 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 109), womit das Ansetzen ei- nes eigentlichen Beweisverfahrens ausgeschlossen ist. Dieses wird insbesondere im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren auch dadurch ausgeschlossen, als der Schuldner seine Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG sofort glaub- haft zu machen hat. Dementsprechend sind im Rechtsöffnungsverfahren nur Be- weismittel zulässig, welche in der Hauptverhandlung selbst bzw. innerhalb des Schriftenwechsels sofort vorgelegt werden können, so dass es gerade nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens kommt. Damit bestünde zwar grundsätzlich Raum für eine Zeugenaussage oder eine Parteibefragung bzw. Beweisaussage, allerdings lediglich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (Chevalier, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., a.a.O., N 8 ff. zu Art. 254 ZPO; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 20). Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, hätte der Beklagte die genannten Zeugen somit zur Verhandlung mitbringen müssen, wenn er deren Einvernahme hätte erreichen wollen. Das Ansetzen einer weiteren Verhandlung zur Einvernah- me der fünf genannten Personen als Zeugen hätte das Verfahren deutlich verzö- gert und die vom Gesetz verlangte zügige Erledigung verhindert. Das vorinstanz- liche Vorgehen hält insbesondere auch vor dem Hintergrund stand, dass der Be- klagte zu keiner Zeit ausgeführt hat, was genau die genannten Personen bezeu-
gen könnten bzw. inwiefern die Einvernahme derselben die Tilgung der betriebe- nen Schuld beweisen könnte. Somit ist im Verzicht der Vorinstanz auf Durchfüh- rung eines Beweisverfahrens und Einvernahme der Zeugen keine Rechtsverlet- zung bzw. falsche Rechtsanwendung zu erblicken. 3.3. Weiter setzt sich der Beklagte weder mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, noch legt er dar, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Viel- mehr wiederholt er im Wesentlichen, was er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat. Dies genügt dem strengen Rügeprinzip im Beschwerdeverfahren nicht, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Der Klägerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Der Antrag des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Partei- bzw. Prozessentschädi- gungen zugesprochen.
Zürich, 16. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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