Appeal against definitive debt enforcement granted on costs

RT130114Obergericht18.07.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against a summary debt-enforcement decision granting definitive legal opening for CHF 3,800 in favor of the Canton of Zurich. The debtor argued that a criminal bank-account freeze had already extinguished the debt through set-off or payment. The court held that a freezing order only preserves assets and does not establish final satisfaction of the claim, especially since the amount frozen and the final fate of the funds were unclear. The request for suspensive effect became moot. The appellant’s request for free legal aid was denied as the appeal lacked prospects of success. Costs of CHF 300 were imposed on the appellant, with no party compensation awarded.

Regest

Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO; definitive legal opening on appeal and evidentiary objections in summary debt-enforcement proceedings. The appellate court reviews only alleged incorrect application of law and manifestly incorrect fact-finding under the Rügeprinzip. A criminal precautionary account freeze does not, by itself, prove extinction of a civil debt by payment or set-off; it is merely a temporary freezing measure and leaves open whether the seized assets will ultimately be forfeited or returned. Where the appeal is manifestly unfounded, a request for suspensive effect becomes moot and legal aid must be refused for lack of prospects of success (consid. 3–4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130114-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 18. Juli 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Juni 2013 (EB130188-D)

Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 6. Mai 2012 hatte der Kläger und Beschwerdegegner (fort- an Kläger) vor Vorinstanz in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 12. März 2013) einerseits gestützt auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2012 betreffend Anordnung Un- tersuchungshaft, bei welchem dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Be- klagter) die Gerichtsgebühren von Fr. 800.– auferlegt worden waren (Urk. 4/1 Zif- fer 2 Dispositiv), und andererseits gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. September 2012 betreffend Eheschutz, bei welchem dem Be- klagten die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt worden war (Urk. Ziffer 6 Dispositiv), Rechtsöffnung für Fr. 3'800.– nebst Betreibungskosten verlangt (Urk. 1). Mit Urteil vom 17. Juni 2013 (Urk. 14) erteilte die Vorinstanz dem Kläger defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 3'800.– und wies das Begehren im Mehrbetrag (Betrei- bungskosten) ab. All dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 1.2. Hiergegen erhob der Beklagte am 7. Juli 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 12/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1): " 1. Es sei das Urteil vom 17. Juni 2013 des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht im s.V. im Verfahren, Geschäfts Nr.: EB130188- D/U/B-7/ak vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu weisen. 2. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung und deren Vertre- tung zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kan- ton Zürich." Ausserdem stellte der Beklagten mit Eingabe desselben Datums ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 16/2). 1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. Aus demselben Grund kann offen gelassen werden, ob sich der Beschwerdeschrift ein zureichender Antrag in der Sache ent-

nehmen lässt, wie dies insbesondere in betreibungsrechtlichen Summarsachen zu verlangen ist (vgl. Beschluss vom 14.11.2012 in Geschäfts-Nr. RT120148). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. 2.2. Mit dem heutigen Endentscheid wird der - ohnehin unbegründete - pro- zessuale Antrag des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegen- standlos und ist dementsprechend abzuschreiben. 3.1. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die von ihm vorgebrachten Einwendungen in Bezug auf die "Tilgung durch Verrechnung" unrichtig festgestellt und demzufolge unrichtig angewendet. Er bringt erneut vor, durch die von der Staatsanwaltschaft verfügte rechtskräftige Kontosperre, welche teilweise auch die Verfahrenskosten beinhalte (vgl. Urk. 8), sei seine vorliegend in Betreibung gesetzte Schuld beglichen (Urk. 13 S. 2). 3.2. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, der Beklagte habe in seinen Vorbringen nicht durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld getilgt oder gestun- det worden, oder dass die Forderung verjährt sei. Die vom Beklagten vorgebrach- ten Einwendungen vermöchten die definitive Rechtsöffnung nicht zu verhindern. Ausserdem weist sie den Beklagten darauf hin, dass er gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 30. Juli 2012 betreffend Edition von Bankun- terlagen und Kontosperre hätte Beschwerde einreichen müssen (Urk. 14). 3.3. Die Vorinstanz führt aus, dass die durch die Staatsanwaltschaft verfügte Kontosperre die Tilgung der vorliegend in Betreibung gesetzten Schuld nicht be- legt. Zwar wird diese Feststellung mit Blick auf die vom Beklagten vorgebrachten Argumente nur unzureichend begründet. Sie erweist sich jedoch als zutreffend.

Zum Einen ist völlig unklar, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Betrag, Gelder gesperrt werden konnten. Der Beklagte behauptet zwar, der gesperrte Betrag übersteige ein Vielfaches von Fr. 3'800.–, substantiiert oder belegt dies jedoch nicht genauer. Indes könnte auch bei Feststehen eines - für die heute zur Diskus- sion stehende Forderung - ausreichenden Betrags keine Tilgung angenommen werden, da es sich hier lediglich um eine Beschlagnahmung, d.h. um ein "Einfrie- ren" gewisser Vermögenswerte für die Dauer des Verfahrens, handelt und noch nicht rechtskräftig darüber entschieden wurde, ob dieses Geld definitiv eingezo- gen oder dem Beklagten - beispielsweise im Falle eines Überschusses oder eines Freispruchs im Strafverfahren - wieder herausgegeben wird. Somit sind die vor- liegend in Betreibung gesetzten Forderungen noch nicht beglichen bzw. "kassiert" (Urk. 13 S. 2), weshalb diese Rüge des Beklagten schon aus diesem Grund nicht verfängt. Zum Anderen ist darauf hinzuweisen, dass die durch die Staatsanwalt- schaft verfügte Kontosperre lediglich mit Blick auf das offenbar gegen den Beklag- ten laufende Strafverfahren vorgenommen wurde, weshalb die Verfahrenskosten, welchem dem Beklagten im Eheschutzentscheid auferlegt worden sind, davon ohnehin nicht tangiert werden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4.1. Nach dem Gesagten wird deutlich, dass die Beschwerde des Beklagten aussichtslos ist , weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gestützt auf Art. 117 lit. b ZPO abzuweisen ist. 4.2. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Dem Kläger ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge wird abgewiesen.

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

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