Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130113-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 27. September 2013
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Juni 2013 (EB130193-G)
Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung und Urteil vom 12. Juni 2013 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren als durch Rückzug des Rechtsvorschlags gegenstands- los geworden ab und erteilte dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zah- lungsbefehl vom 27. März 2013) für die der Gesuchsgegnerin und Beschwerde- führerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegten Kosten und Entschädigung gemäss Dispositivziffer 2 bis 5 des angefochtenen Urteils in der Höhe von insgesamt Fr. 350.– definitive Rechtsöffnung (Urk. 9 S. 3). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 26. Juni 2013 (zur Post gegeben am 27. Juni 2013) Beschwerde (Urk. 8). Diese war an das Bezirksgericht Meilen adressiert (Urk. 8; Urk. 10) und wurde von diesem am 1. Juli 2013 (Datum Poststempel) an die angerufene Kammer weitergeleitet (Urk. 10). 2. Die Gesuchsgegnerin nahm Verfügung und Urteil der Vorinstanz vom 12. Juni 2013 am 21. Juni 2013 in Empfang (Urk. 7/1). Entsprechend endete die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. zutreffende Rechts- mittelbelehrung im angefochtenen Entscheid) am 1. Juli 2013 (Art. 142 ZPO). Ei- ne Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat der Gesuchsgegner die Beschwerde an die falsche Instanz gerichtet. Indes hat die Vorinstanz die Eingabe am 1. Juli 2013 und damit am letzten Tag der Frist zuhanden der Beschwerdeinstanz der Schweizerischen Post übergeben. Dementsprechend ist die Beschwerde rechtzei- tig erhoben worden und es ist darauf einzutreten. 3.1 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass die Forderung des Kantona- len Steueramtes auf einer direkten Einschätzung des Amtes ohne Grundlage be- ruhe. Für die Geschäftsjahre zuvor habe sie aufgrund des Geschäftsganges re- gelmässig zwischen Fr. 150.– und Fr. 250.– bezahlt, weshalb die Forderung in der Höhe von Fr. 1'700.– unverhältnismässig sei. Aus diesem Grund habe sie
Rechtsvorschlag erhoben. Nachdem ihr das Steueramt hohe Rechtskosten ange- droht habe, habe sie den Rechtsvorschlag notgedrungenermassen zurückgezo- gen mit der fatalen Konsequenz, dass die Vorinstanz sie nun trotzdem zur Zah- lung von hohen Zusatzkosten verurteile und sie in den Ruin treiben wolle. Diese Busse könne sie nicht bezahlen oder werde sie in den Konkurs treiben (Urk. 8). Damit stellt sich die Gesuchsgegnerin gegen die Kostenauflage und Verpflichtung zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Gesuchsteller. 3.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Af- heldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, son- dern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.3 Grundlage für das Rechtsöffnungsverfahren war die vom Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegnerin erhobene Steuerforderung in der Höhe von Fr. 1'700.–. Diese Forderung stützte sich auf die Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 20. August 2012 und betraf die Direkte Bun- dessteuer für das Jahr 2010 (Urk. 3/1). Die von der Gesuchsgegnerin gegen die Steuerforderung an sich vorgebrachten Einwände bringt diese erstmals im Be- schwerdeverfahren in der vorliegenden Form vor, weshalb sie mit Blick auf das Novenverbot vorliegend unbeachtlich sind. Ohnehin aber wäre die Gesuchsgeg- nerin hinsichtlich der Einwände, dass diese Forderung ungerecht und unverhält- nismässig sei und sie diese nicht bezahlen könne, auf die Natur des Rechtsöff- nungsverfahrens hinzuweisen: In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die
geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso wenig im Rechts- öffnungsverfahren geprüft werden. Wenn die Gesuchsgegnerin die Steuerforde- rung als ungerecht und unverhältnismässig empfunden hat, hätte sie ihre Ein- wendungen mittels Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung des Kantona- len Steueramtes Zürich vom 20. August 2012 geltend machen müssen. Dies hat sie indes nicht getan (Urk. 3/3). Damit hat es sein Bewenden. 3.4 Sodann bringt die Gesuchsgegnerin – im Übrigen zu Recht – nicht vor, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz nicht zutreffen sollten, wonach sie so- wohl durch Erheben des Rechtsvorschlages Anlass zur Stellung des Rechtöff- nungsgesuchs gegeben hatte, welchem mutmasslich stattgegeben worden wäre, als auch mit dem Rückzug des Rechtsvorschlags gegenüber dem Gesuchsteller für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gesorgt habe. Der Einwand, dass sie die Steuerforderung als ungerecht empfindet sowie dass das Steueramt ihr Rechtskosten angedroht habe für den Fall, dass sie den Rechtsvorschlag nicht zurückziehe, vermag an der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz denn auch nichts zu ändern. 3.5 Schliesslich bringt die Gesuchsgegnerin auch nicht vor, die Vorinstanz hätte für die Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Rechtsöffnung erteilen dür- fen. Damit hat es auch diesbezüglich sein Bewenden. 3.5 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js