Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130111-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 23. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch B._____
gegen
C._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Juni 2013 (EB130668-L)
Erwägungen: 1.1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) betrieb die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) für über Fr. 170 Milliarden zuzüglich Zins. Die Gesuchsgegnerin erhob Rechtsvor- schlag (Urk. 2). Mit Urteil vom 12. Juni 2013 wies das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich ... (Zahlungsbefehl vom 19. März 2013), vollumfänglich ab; die Kosten wurden zu Lasten des Gesuchstellers gere- gelt, eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Urk. 9 S. 4 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 26. Juni 2013 fristgerecht Be- schwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gut- heissung seines vorinstanzlichen Rechtsöffnungsgesuches, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 8). 1.3 Mit Eingaben vom 26. August 2013, 22. November 2013 und 9. De- zember 2013 reichte der Gesuchsteller je einen Nachtrag zu seiner Beschwerde- schrift vom 26. Juni 2013 ein (Urk. 13, Urk. 16, Urk. 19 und Urk. 20). 1.4 Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Bei den in Art. 321 ZPO genannten Fristen (Beschwerdefristen) handelt es sich um gesetzliche Fristen, an die das Gericht gebunden ist und die nicht er- streckt werden können (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller hat das ange- fochtene Urteil am 20. Juni 2013 entgegen genommen (vgl. Urk. 6). Die Be- schwerdefrist endete folglich am 30. Juni 2013 (vgl. Art. 321 Abs.2 ZPO; vgl. auch Urk. 9 S. 5, Dispositiv-Ziffer 5). Hieraus resultiert, dass sich die Eingaben des Gesuchstellers vom 26. August 2013 und 22. November 2013 als verspätet erweisen. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (vgl. Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). 3.2 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Gesuchstellers sind offensichtlich verfehlt. Soweit er geltend macht, die Gesuchsgegnerin hätte angehört werden müssen (Urk. 8 S. 2), übersieht er, dass das Gericht bei offensichtlich unzulässi- gem oder unbegründetem Gesuch sogleich entscheiden kann (Art. 253 ZPO); wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist die Vorinstanz zutreffend von dieser Annah- me ausgegangen; abgesehen davon wäre der Gesuchsteller ohnehin nicht be- schwert. Soweit der Gesuchsteller unter Hinweis auf Art. 84 Abs. 2 SchKG gel- tend macht, die Vorinstanz habe nicht innert fünf Tagen entschieden (Urk. 8 S. 2), übersieht er, dass es sich dabei um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt. 3.3 Im Folgenden ist auf die inhaltlichen Rügen einzugehen. Die Vor- instanz hielt im Wesentlichen fest, dass es sich bei den Dokumenten, auf die sich der Gesuchsteller berufe (Urk. 4/I-IV), nicht um Rechtsöffnungstitel handle. 3.3.1 Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass der Gesuchsteller keine defini- tiven Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 SchKG vorgelegt habe (Urk. 9 S. 2 f.). Wenn der Gesuchsteller in der Beschwerde beiläufig ausführt, dass "die gel- tend gemachten Forderungen aus einem vollstreckbaren Urteil" hervorgingen (Urk. 8 S. 3), wird nicht angegeben und ist auch nicht ersichtlich, welches Doku- ment ein vollstreckbares Urteil sein soll. 3.3.2 Zu prüfen ist nur, ob provisorische Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 82 SchKG vorgelegt wurden. Gemäss dieser Bestimmung ist provisorische
Rechtsöffnung unter anderem dann zu erteilen, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. a. In seinem Gesuch verwies der Gesuchsteller auf vier sog. "RECHTSOEFFNUNGSTITEL-Vertraege", die er als Urk. 4/I, Urk. 4/II, Urk. 4/III und Urk. 4/IV einreichte. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es sich dabei im Wesentlichen um Zahlungsanweisungen an die Gesuchsgegnerin handle; eine Unterschrift der Gesuchsgegnerin sei darauf nicht zu finden. Auf diese Begrün- dung kann verwiesen werden (Urk. 9 S. 3). Zu ergänzen ist, dass sich der Ge- suchsteller unter dem Titel "Begründung" im Wesentlichen mit der Auflistung von zahlreichen Beilagen begnügte (Urk. 1 S. 3 [Beilagen a-j] und Urk. 1 S. 4 [Beila- gen A-I]). Damit lässt sich ein Rechtsöffnungsbegehren für eine Forderung von über 170 Milliarden Franken nicht begründen. b. Die ergänzenden Ausführungen in der Beschwerde zu den im erstin- stanzlichen Verfahren weitgehend kommentarlos eingereichten Beilagen-Listen (insbes. Urk. 8 S. 3) sind neu und damit unzulässig (Art. 326 ZPO); damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Soweit der Beschwerdeführer die erwähnten Beilage-Listen in der Beschwerde nochmals wiederholt (insbes. Urk. 8 S. 3 f.), setzt er sich mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander; auch damit ist er nicht zu hören. c. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage, ob die "obligation of certi- ficate guarantee" (Urk. 4/I Blatt 3), "D.C. Certificate of Guarantee T.S, Treasury FCM Note" (Urk. 4/I Blatt 4) und "Certificate of Deposit" (Urk. 4/III Anhang 1) au- thentisch seien (Urk. 9 S. 3), werden nicht bestritten und haben daher Bestand. 3.3.3 Da weder definitive (E. 3.3.1) noch provisorische Rechtsöffnungstitel vorgelegt wurden (E. 3.3.2), wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht ab. Die Beschwerde ist unbegründet. 4.1 Unter Berücksichtigung des namhaften Streitwertes von mehr als 170 Milliarden Franken ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.- festzusetzen (Art. 48
i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 170'017'326'020.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Dezember 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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