Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130110-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz und Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 23. August 2013
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B., Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch X.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 23. Mai 2013 (EB130065-H)
Erwägungen: 1. a) Am 1. Mai 2013 hatte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Klä- ger) bei der Vorinstanz das Begehren gestellt, ihm sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 4. April 2013) – für ausstehende Mietzinsen Februar und März 2013 – provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 3'280.– nebst 5 % Zins seit 1. März 2013 und Fr. 73.– Zahlungsbefehlskosten (Urk. 1). Am 6. Mai 2013 hatte die Vorinstanz zur mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch auf den 13. Juni 2013 vorgeladen (Urk. 5). Am 15. Mai 2013 hatte der Kläger sein Begehren zurückgezogen, da die Beklagte und Be- schwerdeführerin (fortan Beklagte) die Forderung per Valuta 10. Mai 2013 begli- chen habe und seine Klage somit hinfällig sei (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 (Urk. 20) schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren zufolge Rückzugs des Begehrens als gegenstandslos ab (Dispositivziffer 1), legte die Kosten von Fr. 150.– der Beklagten auf (Dispositivziffern 2 und 3) und verpflichte- te diese, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 50.– zu bezahlen (Disposi- tivziffer 4). b) Hiergegen hat die Beklagte mit Eingabe vom 12. Juni 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 13) Beschwerde erhoben (Urk. 19). Die Beschwerde war an die III. Strafkammer adressiert, wurde von dieser jedoch zuständigkeitshalber an die beschliessende Kammer übermittelt (Urk. 23). 2. a) Die Beklagte hat ihre Beschwerde nicht ausdrücklich als solche be- zeichnet. Sie bezeichnet jedoch darin die angefochtene Verfügung als rechtswid- rig, weshalb ihre Eingabe als Rechtsmittel verstanden werden muss. Zulässiges Rechtsmittel gegen die angefochtene Verfügung ist die Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO), wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 20 S. 3 Dispositivziffer 6). b) Die Beklagte stellt zwar keine ausdrücklichen Beschwerdeanträge, aus ih- rer Beschwerde ist aber gleichwohl ersichtlich, dass sie erreichen will, dass ihr für
das Rechtsöffnungsverfahren keine Kosten auferlegt werden und sie keine Par- teientschädigung zu bezahlen hat (Urk. 19). 3. a) Die Vorinstanz erwog zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsöffnungsverfahrens, angesichts der späten Zahlung der Beklagten habe sich der Kläger in guten Treuen zur Einreichung des Begehrens veranlasst gese- hen, sodass die Beklagte gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO vollumfänglich kos- ten- und, wie beantragt, entschädigungspflichtig werde (Urk. 20 S. 2 Ziff. II). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde füh- rende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15; Sterchi, in: Berner Kommentar Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, Art. 321 N 17 ff.). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. c) Die Beklagte setzt sich in ihrer Beschwerde mit den dargestellten vor- instanzlichen Erwägungen nicht auseinander und beanstandet diese in keiner Weise. Sie macht einzig geltend, die Kostenauflage sei rechtswidrig, weil der Be- trag von der Sozialbehörde zu spät einbezahlt worden sei. Dies stellt keine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO dar. Nach dieser Bestimmung können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden, wenn ei- ne Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. Die Beklagte macht nicht geltend, dass die Vorinstanz diese Voraussetzung beim Kläger zu Unrecht als erfüllt angesehen habe. Dass die Beklagte die in Betreibung gesetzte Forde- rung bezahlt hat, bestätigt vielmehr, dass die Betreibung und das zufolge des Rechtsvorschlags der Beklagten notwendige Rechtsöffnungsverfahren zu Recht eingeleitet wurden. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen erweist sich damit als korrekt.
d) Die Beschwerde der Beklagten ist daher abzuweisen. Es kann somit da- von abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellung- nahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). 4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. 5. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 200.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 50.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagten zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Begehren der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 50.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 23. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js