Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130109-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 23. August 2013
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. Mai 2013 (EB130082-E)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. Mai 2013 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbe- gehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) – verlangt war die definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'094.60 – in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 9. August 2012) ab; die Kosten von Fr. 300.– wurden der Gesuchstellerin auferlegt und diese wurde verpflichtet, der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgeg- nerin) eine Parteientschädigung von Fr. 80.– zu bezahlen (Urk. 16 S. 4 f. Disposi- tivziffern 1 bis 4). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 17. Juni 2013 fristgerecht Be- schwerde erhoben. Dabei stellt sie die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 2): " 1. Es sei das Urteil vom 7. Mai 2013 aufzuheben und die definitive Rechts- öffnung im Umfange von CHF 5'094.60 zu erteilen. 2. Unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin." 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf deren rechtskräftige Zahlungsverfügung vom 17. Mai 2011, mit welcher diese die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 10'394.60 verpflichtet habe. Die Gesuchsgegnerin habe jedoch mit Urkunden nachgewiesen, dass sie in der Zeit vom 6. Juni 2011 bis 15. September 2011 ge- samthaft Fr. 15'000.– an die Gesuchstellerin überwiesen habe und nicht bloss Fr. 8'678.80 in der Zeit vom 6. Juni 2011 bis 31. Dezember 2012, wie von der Ge- suchstellerin geltend gemacht. Die geltend gemachte Forderung sei somit vollum- fänglich getilgt worden, womit das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 16 S. 3 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde füh- rende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der
angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15; Sterchi, in: Berner Kommentar Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, Art. 321 N 17 ff.). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin erhebt keine konkreten Rügen gegen die Erwägun- gen des angefochtenen Urteils. Sie räumt sogar ein, dass die von der Gesuchs- gegnerin vorinstanzlich nachgewiesenen Zahlungen bei ihr eingetroffen sind. Sie macht jedoch geltend, die Zahlung von Fr. 5'000.–, welche die Gesuchsgegnerin am 21. Juni 2011 geleistet habe, sei nicht auf die vorliegend fragliche Forderung angerechnet worden, sondern an Prämienforderungen von Februar 2011 bis April 2012 und teilweise Mai 2012 sowie Mahnspesen. Zusammen mit weiteren Kosten sei ein Betrag von Fr. 5'094.60 offen (Urk. 15 S. 4 Ziff. 3). d) Die Behauptung der Gesuchstellerin, dass eine Zahlung der Gesuchs- gegnerin an eine andere Forderung angerechnet worden sei, wurde im vorin- stanzlichen Verfahren nicht aufgestellt. Im Beschwerdeverfahren sind jedoch, wie erwähnt, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Das Vorbringen der an- derweitigen Anrechnung der – unbestrittenen – Zahlung der Gesuchsgegnerin sowie die im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichte "Prämienzusammen- stellung vom 17.06.2013" (Urk. 18/12) können daher vorliegend nicht mehr be- rücksichtigt werden.
e) Nachdem die Beschwerde sonst keine Rügen am vorinstanzlichen Ent- scheid enthält, ist sie als unbegründet abzuweisen. Es kann daher davon abge- sehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin oder eine Stel- lungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'094.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchstellerin zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.-- festge- setzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel der Urk. 15 und 17, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, Ein- zelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 23. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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