Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130108-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 2. Juli 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. Mai 2013 (EB130113-M)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 3. Mai 2013 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2013) gestützt auf eine rechtskräftige portugiesische Entscheidung vom 9. März 2007 betreffend einver- nehmliche Scheidung (Urk. 3/1-2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'654.05 (= € 8'628.16) nebst Zins zu 5 % seit 31. Januar 2013. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 12 S. 9 Dispositivziffer 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 14. Juni 2013 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit den folgenden Anträgen Be- schwerde gegen das Urteil vom 3. Mai 2013 (Urk. 11 S. 2): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. Mai 2013 sei aufzu- heben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C., Zah- lungsbefehl vom 1.2.2013, im Umfang von Fr. 8'147.40 (entspricht EUR 6'598.16) nebst Zins zu 5% seit 31.1.2013 zu erteilen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.
stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt so- wohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzli- chen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vor- gebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). b) Die folgenden Ausführungen der Beschwerdeschrift brachte der Ge- suchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren vor, weshalb diese aufgrund von Art. 326 ZPO vorliegend nicht zu beachten sind: - die ganze Ziffer II lit. b Ziff. 1 (Urk. 11 S. 4) - Ziffer II lit. b Ziff. 2 (Urk. 11 S. 5): "Im September 2009 händigte der Bruder des Beschwerdeführers den Töchtern den gesamten monatlichen Unter- haltsbeitrag gemäss Scheidungserkenntnis aus." - Ziffer II lit. b Ziff. 4 (Urk. 11 S. 5 f.): "Die Auszahlung der Kinderunterhaltsbeiträge ... die Unterhaltsbeiträge auch tatsächlich bestimmungsgemäss verwendet würden." "Auch wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse gar nicht in der Lage gewesen zusätzlich zu seiner Unterhaltsbeitragspflicht derartig hohe freiwillige Zusatzzahlungen zu erbringen." - Ziffer II lit. c Ziff. 5 (Urk. 11 S. 8): "wobei zu erwähnen ist, dass er dieser we- gen ihres Universitätsstudiums betragsmässig über die Unterhaltsverpflich- tung hinausgehende Leistungen erbringt." Zudem sind die folgenden erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden ebenfalls aufgrund von Art. 326 ZPO vorliegend unbeachtlich:
2012 die Unterhaltsbeiträge nicht an die Gesuchstellerin direkt geleistet worden seien, sondern an deren in Portugal lebende Mutter, was auch explizit aus dem Protokoll der Verhandlung vom 3. Mai 2013 hervorgehe, mithin der Gesuchstelle- rin die Beiträge mit Ausnahme der ersten wenigen Monate nach rechtskräftiger Scheidung über Jahre hinweg nie direkt ausgerichtet worden seien und dies von ihr auch nie beanstandet worden sei (Urk. 11 S. 5 Ziff. 3). Der Gesuchsteller ist der Auffassung, Art und Umfang der von ihm geleisteten Unterhaltsleistungen be- dürften weiterer Abklärungen, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 11 S. 5 f. Ziff. 4). Eventualiter macht er geltend, die Vor-instanz habe die im Jahre 2012 vorgenommenen Zahlungen an seine annähernd volljährige Tochter E._____ von total € 2'300.– im Lichte der gelebten Überweisungspraxis, der Höhe und Regelmässigkeit der Zahlungen (viermal € 450.– sowie € 150.– und € 80.–) zu Unrecht nicht als Unterhaltsbeiträge qualifiziert, weshalb lediglich über Fr. 8'147.40 zuzüglich Zins Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 11 S. 6 ff.). d) Der Gesuchsteller zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Vorbringen, welche er in tatsächlicher Hinsicht gemacht hat, nicht beachtet hätte. Da der Schuldner im definitiven Rechtsöffnungsverfahren den Urkundenbeweis erbringen muss (Urk. 12 S. 6 Ziff. 3.2), hatte die Vorinstanz von vornherein keine "Abklärun- gen" zu treffen. Der Hauptantrag des Gesuchstellers auf Rückweisung der Strei t- sache ist daher abzuweisen. e) Die Gesuchstellerin anerkannte vor Erstinstanz, dass die Unterhaltsbei- träge zuvor ihrer Mutter ausbezahlt worden seien. Dies hänge jedoch auch mit dem Gesuchsgegner zusammen. Er habe gewusst, dass sie in dieser Zeit kein Konto habe eröffnen dürfen, weshalb die Zahlungen über das Konto ihrer Mutter abgewickelt worden seien. Es sei von ihrer Seite unbestritten, dass der Gesuchs- gegner die Unterhaltsbeiträge auf das Konto ihrer Mutter hätte bezahlen sollen. Dies sei aber nicht erfolgt (Prot. Vi S. 7). Diese Behauptung der Gesuchstellerin blieb vor Erstinstanz unbestritten (vgl. Prot. Vi S. 8). Es ist deshalb vorliegend da- von auszugehen, dass die Parteien vereinbarten, der Gesuchsgegner könne die Kinderunterhaltsbeiträge mit befreiender Wirkung einzig an die Mutter der Ge- suchstellerin leisten, solange die Töchter unmündig seien. Da er eingestande-
nermassen und ohne Einverständnis der obhutsinnehabenden Gesuchstellerin die € 2'030.– jedoch direkt auf das Konto der damals noch unmündigen Tochter E._____ überwiesen hat, kann dieser Betrag nicht zugunsten des Gesuchsgeg- ners als Tilgung von Kinderunterhaltsbeiträgen berücksichtigt werden (BK-Weber, N 121 zu Art. 68 OR; ZK-Schraner, N 115 zu Art. 68 OR). e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wer- den kann. 7. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Begehren des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Zürich, 2. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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