Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130106-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 27. August 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____ und Reformierte Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeindesteueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 10. Mai 2013 (EB130119-M)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 10. Mai 2013 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2013) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2004 vom 16. Dezember 2005 (Urk. 2/2a und Urk. 2/2b) sowie auf die dazugehörige rechtskräftige Schlussrech- nung des Gemeindesteueramtes B._____ vom 26. Januar 2006 (Urk. 2/3) definiti- ve Rechtsöffnung für Fr. 7'142.50 nebst Zins zu 4.5 % seit 20. Februar 2013 so- wie für Fr. 2'103.15 Zinsbelastung bis 19. Februar 2013. Im Mehrbetrag (Fr. 220.85 frühere Betreibungskosten) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 16 S. 6 Dispositivziffer 1). 2. a) Mit fristgerechter Eingabe vom 14. Juni 2013 erhob die Gesuchsgegne- rin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit folgendem Antrag (Urk. 15 S. 1): " Das eingereichte Verschiebungsgesuch, das mit ärztlichem Zeugnis begründet wurde, sei gutzuheissen und die Erteilung auf definitive Rechtsöffnung auf unbestimmte Zeit aufzuschieben, bis mein Ge- sundheitszustand es zulässt, einen Gerichtstermin wahrzunehmen. (unter Kostenfolge)"
b) Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 wurde der Gesuchsgegnerin Frist ange- setzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 20). Nachdem der Vorschuss innert Frist geleistet wurde (vgl. Urk. 20 f.), wurde den Gesuchstellern mit Verfügung vom 2. Juli 2013 Frist angesetzt, um die Beschwerde schriftlich zu beantworten (Urk. 22). Bis zum heu- tigen Tag ging keine diesbezügliche Eingabe der Gesuchsteller ein. 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
ihr nicht möglich sein sollte, sich im vorliegenden Verfahren respektive an der Verhandlung rechtsgenügend vertreten zu lassen. Dies, da gemäss den Akten der Zahlungsbefehl in vorliegender Betreibung bereits ihrem Ehemann (mit Vollmacht) zugestellt worden sei, und es seitens von ihr auch möglich gewesen sei, Verfah- renshandlungen rechtzeitig vorzunehmen, respektive innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben (unter Hinweis auf Urk. 2/1). Aufgrund der gemachten Ausführungen sei das Verschiebungsgesuch abzuweisen und die Gesuchsgegnerin gelte folglich als unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Daran vermöge auch die am 10. Mai 2013 eingegangene Eingabe der Gesuchsgegnerin nichts zu ändern, in welcher das Gericht erneut um Verschiebung der Verhandlung ersucht werde (un- ter Hinweis auf Urk. 12; Urk. 16 S. 3 f. Ziff. 1.3). c) Mit Vorladung vom 4. April 2013 wurde die Gesuchsgegnerin zur Ver- handlung auf den 10. Mai 2013 vorgeladen (Urk. 5a). Am 7. Mai 2013 ist bei der Vorinstanz per Fax ein Arztzeugnis eingegangen, aus welchem hervorgeht, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund eines im Oktober 2012 erlittenen Unfalls mit Schädel-Hirntrauma wegen persistierenden kognitiven Störungen bis auf weiteres nicht verhandlungsfähig sei. Neubeurteilungen würden alle vier bis sechs Wochen stattfinden (Urk. 7). Mittels kopierter handschriftlicher Verfügung vom 7. Mai 2013, welche den Parteien nicht zugestellt wurde, wies der Gerichtspräsident das Ge- such um Verschiebung ab, da es verspätet gestellt worden und eine Stellvertre- tung möglich sei (Urk. 8). Gleichentags teilte die vorinstanzliche Verwaltungssek- retärin der Gesuchsgegnerin schriftlich mit, dass der Einzelrichter mit Verfügung vom 7. Mai 2013 ihr Gesuch vom 7. Mai 2013 um Verschiebung der Verhandlung vom 10. Mai 2013 aus folgenden Gründen nicht bewilligt habe (unter Hinweis auf § 195 GVG/ZH): Das Gesuch sei soweit ersichtlich verspätet gestellt worden. Sie habe sich nötigenfalls durch eine Person vertreten zu lassen, die am vorgesehe- nen Verhandlungstermin abkömmlich sei (Urk. 9). Zudem teilte die Verwaltungs- sekretärin gleichentags der Gesuchsgegnerin auch noch telefonisch mit, dass das Verschiebungsgesuch nicht bewilligt worden sei, da es verspätet gestellt worden und eine Stellvertretung möglich sei (Urk. 10). Mit Eingabe vom gleichen Tag (bei der Vorinstanz am 10. Mai 2013 eingegangen) machte die Gesuchsgegnerin gel- tend, sie habe im Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung gehofft, ihr Folge leisten zu
können. Dies habe sich nun aber aufgrund der immer noch durch einen Reitunfall im Oktober 2012 erlittenen anhaltenden körperlichen Einschränkungen als nicht machbar erwiesen. Um welchen ärztlichen Befund es sich handle, könne der Be- stätigung des behandelnden Arztes, welche sie hiermit nochmals zustelle, ent- nommen werden. Aufgrund dieser unfallbedingten Situation könne sie den Rechtsöffnungstermin nicht wahrnehmen und ihre Interessen entsprechend ver- treten. Sie bitte um nochmalige Verschiebung des Termins (Urk. 12). 5. a) Ein Verschiebungsgesuch ist unverzüglich nach Kenntnis des Hinde- rungsgrundes zu stellen (Bühler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Basel 2010, Art. 135 N 8 m.w.H.; Weber, in: Oberhammer, Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 135 N 2 m.w.H.). Das Gesuch um Ver- schiebung des Gerichtstermins muss dem Gericht vor dem Verhandlungstermin gestellt, d.h. gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO am letzten Tag vor dem Erscheinungs- termin beim Gericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post übergeben werden (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2013, Art. 135 N 4). Nachdem die Gesuchsgegnerin in ihrem Gesuch vom 7. Mai 2013 ausgeführt hat, sie habe ursprünglich gehofft, dass sie der Vor- ladung werde Folge leisten können, hätte die Vorinstanz angesichts des Arzt- zeugnisses der ... Klinik und der darin erwähnten Verhandlungsunfähigkeit auf- grund des Gehörsanspruchs der Gesuchsgegnerin Frist zur Ergänzung der Be- gründung und Einreichung der erforderlichen Belege ansetzen müssen (Bühler, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 135 N 7 m.w.H.; Jenny, in: Gehri/ Kramer, ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 135 N 5 m.w.H.; Frei, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 135 N 10 m.w.H.; siehe dazu ferner auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 195 N 8). So reichte sie doch auch wie in der Vorladung verlangt (vgl. Urk. 5a S. 3 Ziff. 2) aus ihrer Sicht unverzüglich ein ärztliches Zeugnis ein, welches die Verhandlungsunfähigkeit be- scheinigte. Zudem beantragte die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz lediglich eine Verschiebung. Von einer länger andauernden Verhinderung der Gesuchsgegnerin konnte der Vorderrichter lediglich ausgehen, wenn er "(...) bis auf weiteres nicht
verhandlungsfähig. (Neubeurteilung alle 4-6 Wochen)" als länger andauernd be- zeichnet hätte. Darauf ging er jedoch in seiner Begründung nicht ein, weshalb er die Gesuchsgegnerin nicht verpflichten konnte, sich vertreten zu lassen (vgl. Frei, in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 135 N 6 m.w.H.; Weber, in: Oberhammer, Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 135 N 5 m.w.H.; siehe dazu ferner auch Hauser/Schweri, a.a.O., § 182 N 2 und § 195 N 11). b) Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Eingaben der anderen Verfahrensparteien zu äussern (BGE 133 I 98). Da die Verhandlung vom 10. Mai 2013 durch die Vorinstanz durchgeführt wurde, oh- ne zuvor näher abzuklären, ob die Gesuchsgegnerin in jenem Zeitpunkt tatsäch- lich verhandlungsunfähig war, konnte sie zum Rechtsöffnungsbegehren der Ge- suchsteller nicht Stellung nehmen. Dies stellt eine gravierende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wie er in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO festgehalten ist (vgl. statt vieler: Sutter-Somm/ Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 53 N 4). Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenann- ten formellen Natur des Gehörsanspruch, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (Sutter-Somm/ Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 53 N 26 m.w.H.). Ausnahmsweise kann die Verletzung von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 53 N 27 m.w.H.). Da die Verletzung vorlie- gend gravierend ist und die Beschwerdeinstanz in Tatsachenfragen nicht über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz, ist das angefochtene Urteil aufzuhe- ben und das Verfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gesuchsgegne- rin an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte sich ergeben, dass die Gesuchsgeg- nerin auf längere Zeit verhandlungsunfähig ist, steht es der Vorinstanz offen, das Verfahren schriftlich durchzuführen oder die Gesuchsgegnerin verbindlich aufzu-
fordern, sich an der Verhandlung vertreten zu lassen. Eine Vertretung kann dabei durch jede Vertrauensperson oder einen Rechtsanwalt erfolgen; die Vertretung durch den Ehemann der Gesuchsgegnerin ist nicht zwingend. 6. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchsgegnerin durch die Vorinstanz und des Verzichts der Gesuchsteller auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort sind in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichtskos- ten dem Kanton aufzuerlegen, d.h. es sind keine Kosten zu erheben. Der von der Gesuchsgegnerin geleistete Vorschuss ist zurückzuerstatten. Es besteht vorlie- gend keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Parteien (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 107 N 26 m.w.H.; Sterchi, in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 107 N 25). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 10. Mai 2013 auf- gehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Vorschuss wird der Gesuchsgegnerin zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'142.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. A. Baumgartner
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