Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130105-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 27. August 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____ und Reformierte Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeindesteueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 10. Mai 2013 (EB130118-M)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 10. Mai 2013 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2013) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005 vom 29. August 2006 (Urk. 2/2a und Urk. 2/2b) sowie auf die dazugehörige rechtskräftige Schlussrech- nung des Gemeindesteueramtes B._____ vom 7. September 2006 (Urk. 2/3) defi- nitive Rechtsöffnung für Fr. 7'211.25 nebst Zins zu 4.5 % seit 20. Februar 2013 sowie für Fr. 1'979.20 Zinsbelastung bis 19. Februar 2013 (Urk. 15 S. 6 Disposi- tivziffer 1). 2. a) Mit fristgerechter Eingabe vom 14. Juni 2013 erhob die Gesuchsgegne- rin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit folgendem Antrag (Urk. 14 S. 1): " Das eingereichte Verschiebungsgesuch, das mit ärztlichem Zeugnis begründet wurde, sei gutzuheissen und die Erteilung auf definitive Rechtsöffnung auf unbestimmte Zeit aufzuschieben, bis mein Ge- sundheitszustand es zulässt, einen Gerichtstermin wahrzunehmen. (unter Kostenfolge)"
b) Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 wurde der Gesuchsgegnerin Frist ange- setzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 19). Nachdem der Vorschuss innert Frist geleistet wurde (vgl. Urk. 19 f.), wurde den Gesuchstellern mit Verfügung vom 2. Juli 2013 Frist angesetzt, um die Beschwerde schriftlich zu beantworten (Urk. 21). Bis zum heu- tigen Tag ging keine diesbezügliche Eingabe der Gesuchsteller ein. 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, dass sie fristgerecht vor dem Gerichtstermin ein ärztliches Zeugnis beigebracht habe,
worin ihr die Verhandlungsunfähigkeit attestiert worden sei. Die von der Vorin- stanz in der Erwägung 1.3 gemachte Bemerkung, dass sie im Zeitpunkt des Er- halts der Vorladung bereits um den nun von ihr vorgebrachten Hinderungsgrund gewusst habe, sei eine haltlose Unterstellung. Ihr Gesundheitszustand sei sehr stark schwankend. Sie habe aufgrund ihres damaligen Gesundheitszustandes davon ausgehen können, dass sie der Vorladung im Mai werde Folge leisten kön- nen. Da sich der Gesundheitszustand aber wieder stark verschlechtert habe, ha- be sie mit einem ärztlichen Zeugnis ihre Verhandlungsunfähigkeit nachweisen müssen, was sie sodann am 7. Mai 2013 gemacht habe. Da es sich bei der ge- nannten Steuerforderung um eine Angelegenheit vor der Heirat gehandelt habe, könne und wolle ihr Ehemann sie nicht rechtsgenügend vertreten. Dass der Zah- lungsbefehl in der vorliegenden Betreibung auch ihrem Ehemann zugestellt wor- den sei, sei ohnehin nicht nachvollziehbar. Er könne für die sie betreffenden Steuerforderungen aus der Zeit vor der Heirat ohnehin nicht finanziell belangt werden. Ebenso könne ihr nicht angelastet werden, dass sie Rechtsvorschlag er- hoben habe (unter Hinweis auf die vorinstanzliche Erwägung 1.3) und daraus ab- geleitet werden, dass sie stets in der Lage sei, die notwendigen Verfahrenshand- lungen vorzunehmen. Dass sie dazu meist nicht in der Lage sei, werde durch die durch den Arzt attestierten persistierenden kognitiven Störungen bestätigt (Urk. 14). b) Die Vorinstanz erläuterte in Bezug auf das Verschiebungsgesuch der Gesuchsgegnerin, aus dem von ihr beigebrachten ärztlichen Zeugnis sei zu ent- nehmen, dass die ihr attestierte Verhandlungsunfähigkeit auf einen Unfall im Ok- tober 2012 zurückzuführen sei (unter Hinweis auf Urk. 7). Im Zeitpunkt des Er- halts der Vorladung habe sie somit bereits um den nun von ihr vorgebrachten Hinderungsgrund gewusst. Angesichts der Umstände, dass ihr die Vorladung nachweislich bereits am 11. April 2013 zugegangen sei, sie jedoch erst am 7. Mai 2013 – mithin fast einen Monat später und nur drei Tage vor der Verhandlung – ein Verschiebungsgesuch mit den vorgenannten Gründen gestellt habe, sei das Gesuch als verspätet anzusehen. Des Weiteren sei nicht einzusehen, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, sich im vorliegenden Verfahren respektive an der Verhandlung rechtsgenügend vertreten zu lassen. Dies, da gemäss den Akten der
Zahlungsbefehl in vorliegender Betreibung bereits ihrem Ehemann (mit Vollmacht) zugestellt worden sei, und es seitens von ihr auch möglich gewesen sei, Verfah- renshandlungen rechtzeitig vorzunehmen, respektive innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben (unter Hinweis auf Urk. 2/1). Aufgrund der gemachten Ausführungen sei das Verschiebungsgesuch abzuweisen und die Gesuchsgegnerin gelte folglich als unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Daran vermöge auch die am 10. Mai 2013 eingegangene Eingabe der Gesuchsgegnerin nichts zu ändern, in welcher das Gericht erneut um Verschiebung der Verhandlung ersucht werde (un- ter Hinweis auf Urk. 11; Urk. 15 S. 3 f. Ziff. 1.3). c) Mit Vorladung vom 5. April 2013 wurde die Gesuchsgegnerin zur Ver- handlung auf den 10. Mai 2013 vorgeladen (Urk. 5a). Am 7. Mai 2013 ist bei der Vorinstanz per Fax ein Arztzeugnis eingegangen, aus welchem hervorgeht, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund eines im Oktober 2012 erlittenen Unfalls mit Schädel-Hirntrauma wegen persistierenden kognitiven Störungen bis auf weiteres nicht verhandlungsfähig sei. Neubeurteilungen würden alle vier bis sechs Wochen stattfinden (Urk. 7). Mittels handschriftlicher Verfügung vom 7. Mai 2013, welche den Parteien nicht zugestellt wurde, wies der Gerichtspräsident das Gesuch um Verschiebung ab, da es verspätet gestellt worden und eine Stellvertretung mög- lich sei (Urk. 7). Gleichentags teilte die vorinstanzliche Verwaltungssekretärin der Gesuchsgegnerin schriftlich mit, dass der Einzelrichter mit Verfügung vom 7. Mai 2013 ihr Gesuch vom 7. Mai 2013 um Verschiebung der Verhandlung vom 10. Mai 2013 aus folgenden Gründen nicht bewilligt habe (unter Hinweis auf § 195 GVG/ZH): Das Gesuch sei soweit ersichtlich verspätet gestellt worden. Sie habe sich nötigenfalls durch eine Person vertreten zu lassen, die am vorgesehenen Verhandlungstermin abkömmlich sei (Urk. 8). Zudem teilte die Verwaltungssekre- tärin gleichentags der Gesuchsgegnerin auch noch telefonisch mit, dass das Ver- schiebungsgesuch nicht bewilligt worden sei, da es verspätet gestellt worden und eine Stellvertretung möglich sei (Urk. 9). Mit Eingabe vom gleichen Tag (bei der Vorinstanz am 10. Mai 2013 eingegangen) machte die Gesuchsgegnerin geltend, sie habe im Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung gehofft, ihr Folge leisten zu kön- nen. Dies habe sich nun aber aufgrund der immer noch durch einen Reitunfall im Oktober 2012 erlittenen anhaltenden körperlichen Einschränkungen als nicht
machbar erwiesen. Um welchen ärztlichen Befund es sich handle, könne der Be- stätigung des behandelnden Arztes, welche sie hiermit nochmals zustelle, ent- nommen werden. Aufgrund dieser unfallbedingten Situation könne sie den Rechtsöffnungstermin nicht wahrnehmen und ihre Interessen entsprechend ver- treten. Sie bitte um nochmalige Verschiebung des Termins (Urk. 11). 5. a) Ein Verschiebungsgesuch ist unverzüglich nach Kenntnis des Hinde- rungsgrundes zu stellen (Bühler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Basel 2010, Art. 135 N 8 m.w.H.; Weber, in: Oberhammer, Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 135 N 2 m.w.H.). Das Gesuch um Ver- schiebung des Gerichtstermins muss dem Gericht vor dem Verhandlungstermin gestellt, d.h. gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO am letzten Tag vor dem Erscheinungs- termin beim Gericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post übergeben werden (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2013, Art. 135 N 4). Nachdem die Gesuchsgegnerin in ihrem Gesuch vom 7. Mai 2013 ausgeführt hat, sie habe ursprünglich gehofft, dass sie der Vor- ladung werde Folge leisten können, hätte die Vorinstanz angesichts des Arzt- zeugnisses der ... Klinik und der darin erwähnten Verhandlungsunfähigkeit auf- grund des Gehörsanspruchs der Gesuchsgegnerin Frist zur Ergänzung der Be- gründung und Einreichung der erforderlichen Belege ansetzen müssen (Bühler, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 135 N 7 m.w.H.; Jenny, in: Gehri/ Kramer, ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 135 N 5 m.w.H.; Frei, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 135 N 10 m.w.H.; siehe dazu ferner auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 195 N 8). So reichte sie doch auch wie in der Vorladung verlangt (vgl. Urk. 5a S. 3 Ziff. 2) aus ihrer Sicht unverzüglich ein ärztliches Zeugnis ein, welches die Verhandlungsunfähigkeit be- scheinigte. Zudem beantragte die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz lediglich eine Verschiebung. Von einer länger andauernden Verhinderung der Gesuchsgegnerin konnte der Vorderrichter lediglich ausgehen, wenn er "(...) bis auf weiteres nicht verhandlungsfähig. (Neubeurteilung alle 4-6 Wochen)" als länger andauernd be- zeichnet hätte. Darauf ging er jedoch in seiner Begründung nicht ein, weshalb er
die Gesuchsgegnerin nicht verpflichten konnte, sich vertreten zu lassen (vgl. Frei, in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 135 N 6 m.w.H.; Weber, in: Oberhammer, Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 135 N 5 m.w.H.; siehe dazu ferner auch Hauser/Schweri, a.a.O., § 182 N 2 und § 195 N 11). b) Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Eingaben der anderen Verfahrensparteien zu äussern (BGE 133 I 98). Da die Verhandlung vom 10. Mai 2013 durch die Vorinstanz durchgeführt wurde, oh- ne zuvor näher abzuklären, ob die Gesuchsgegnerin in jenem Zeitpunkt tatsäch- lich verhandlungsunfähig war, konnte sie zum Rechtsöffnungsbegehren der Ge- suchsteller nicht Stellung nehmen. Dies stellt eine gravierende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wie er in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO festgehalten ist (vgl. statt vieler: Sutter-Somm/ Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 53 N 4). Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenann- ten formellen Natur des Gehörsanspruch, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (Sutter-Somm/ Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 53 N 26 m.w.H.). Ausnahmsweise kann die Verletzung von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 53 N 27 m.w.H.). Da die Verletzung vorlie- gend gravierend ist und die Beschwerdeinstanz in Tatsachenfragen nicht über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz, ist das angefochtene Urteil aufzuhe- ben und das Verfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gesuchsgegne- rin an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte sich ergeben, dass die Gesuchsgeg- nerin auf längere Zeit verhandlungsunfähig ist, steht es der Vorinstanz offen, das Verfahren schriftlich durchzuführen oder die Gesuchsgegnerin verbindlich aufzu- fordern, sich an der Verhandlung vertreten zu lassen. Eine Vertretung kann dabei
durch jede Vertrauensperson oder einen Rechtsanwalt erfolgen; die Vertretung durch den Ehemann der Gesuchsgegnerin ist nicht zwingend. 6. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchsgegnerin durch die Vorinstanz und des Verzichts der Gesuchsteller auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort sind in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichtskos- ten dem Kanton aufzuerlegen, d.h. es sind keine Kosten zu erheben. Der von der Gesuchsgegnerin geleistete Vorschuss ist zurückzuerstatten. Es besteht vorlie- gend keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Parteien (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 107 N 26 m.w.H.; Sterchi, in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 107 N 25). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 10. Mai 2013 auf- gehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Vorschuss wird der Gesuchsgegnerin zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'211.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js