Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130104-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 20. August 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Alimentenhilfe Region C.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Mai 2013 (EB130116-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. Mai 2013 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 7. März 2013) – für ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 793.60 nebst 5 % Zins seit 15. März 2013 sowie 5 % Zins auf Fr. 1'588.25 vom 7. März 2013 bis 14. März 2013, dazu für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid; im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 19). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 14. Juni 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 17/1) Beschwerde erhoben (Urk. 18). 2. a) Eine Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge enthalten (darauf wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen; Dispositiv Ziffer 7). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. b) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners erfüllt diese formellen Anforderungen nicht. Sie enthält keine klaren Anträge bzw. Rechtsbegehren. Insbesondere bleibt unklar, ob das Rechtsöffnungsgesuch vollständig abgewiesen werden soll, oder aber mit welchem Betrag der Gesuchsgegner einverstanden wäre, oder ob allenfalls nur die Rechtsöffnung hinsichtlich der Verzugszinsen (in welcher Höhe?) angefochten werden soll. c) Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte diese abgewiesen werden müssen. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juni 2004. Dieses habe die
Scheidungskonvention genehmigt, in welcher sich der Gesuchsgegner zur Zahlung von indexierten Unterhaltsbeiträgen für seine Tochter von Fr. 750.– monatlich ab Juli 2003 verpflichtet habe, zahlbar an die Mutter. Die Gesuchstellerin begehre Rechtsöffnung für die von ihr bevorschussten Unterhaltsbeiträge für Januar bis März 2013 (Fr. 294.65 für Januar 2013 und je Fr. 794.65 für Februar und März 2013), abzüglich der Zahlung des Betreibungsamtes D._____ vom 14. März 2013 von Fr. 794.65, mithin für Fr. 1'089.30. Der Gesuchsgegner wende ein, er habe den Differenzbetrag für Januar 2013 von Fr. 295.70 am 26. Januar 2013 an die Mutter bezahlt. Die Gesuchstellerin habe diese Tilgung in der Folge anerkannt. Der Gesuchsgegner wende weiter ein, bei ihm habe am 26. Februar 2013 eine Lohnpfändung für eine Forderung des E._____ stattgefunden. Dabei handle es sich offensichtlich um die Zahlung des Betreibungsamtes vom 14. März 2013, welche von der Gesuchstellerin bereits in Abzug gebracht worden sei. Damit sei Rechtsöffnung zu erteilen für den bevorschussten Unterhaltsbeitrag für Februar 2013 von Fr. 794.65, wobei von diesem Betrag der Überschuss der Zahlung vom 26. Januar 2013 (Fr. 1.05) abzuziehen sei. Hinsichtlich der Zinsforderung sei die Zahlung des Gesuchsgegners vom 26. Januar 2013 zu berücksichtigen, womit die offene Forderung bereits vor der Einleitung der Betreibung nur noch Fr. 1'588.25 betragen habe. Durch die Zahlung des Betreibungsamtes vom 14. März 2013 habe sich die offene Forderung auf Fr. 793.60 reduziert (Urk. 19 S. 3 ff.). b) Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe Rechtsvorschlag gemacht, weil die Beträge nicht stimmen könnten. Er habe am 26. Januar 2013 Fr. 295.70 überwiesen und weitere Fr. 794.65 seien ihm als Lohnpfändung abgezogen worden. Dies zusammengerechnet ergebe Fr. 1'090.35. Somit sei der Betrag von Fr. 1'883.95 total falsch (Urk. 18 S. 1). Im Rechtsöffnungsverfahren war nicht der Zahlungsbefehl zu beurteilen, sondern das Rechtsöffnungsbegehren. In diesem hatte die Gesuchstellerin die Zahlung durch das Betreibungsamt von Fr. 794.65 bereits berücksichtigt. Und auch die Zahlung von Fr. 295.70 wurde im Rechtsöffnungsverfahren berücksichtigt. Von den ursprünglichen Fr. 1'883.95 gemäss Zahlungsbefehl vom
Gerichtskosten auferlegt hat, ist somit korrekt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund dieser Anteile von Obsiegen und Unterliegen war der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen und erweist sich auch diese Anordnung der Vorinstanz als korrekt. Die Beschwerde wäre daher auch bezüglich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen und damit vollumfänglich abzuweisen gewesen (wenn auf sie hätte eingetreten werden können). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert in Höhe von Fr. 793.60 auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 18 und 20/1-3, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 793.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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