Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130103-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 4. Juli 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Mai 2013 (EB130114-F)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 26. März 2013 hatte der Gesuchsteller und Beschwerde- gegner (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes B.-C.-D._____ (Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2013) gestützt auf eine Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 22. August 2012 (Urk. 3/2/a) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'699.– nebst Zins und Betreibungskosten verlangt. Mit Urteil vom 21. Mai 2013 hiess die Vo- rinstanz das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fort- an Gesuchsgegner) gut (Urk. 14). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 13. Juni 2013 recht- zeitig (vgl. Urk. 9/2) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 13 S. 2): " Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 21. Mai 2013 ab- zuweisen. Es sei das Rechsöffnungsbegehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung der klagenden Partei vom 26. März 2013 vollum- fänglich abzuweisen resp. darauf nicht einzutreten. Es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B.-C.-D._____ in der Folge nicht aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Beschwerdegegners." 1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 2.1. Die Vorinstanz begründet die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens damit, dass der Gesuchsgegner keine der in Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Einwendungen vorbringe. Das Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach die Par- teien nach wie vor über einen Abzahlungsplan verhandeln würden, sei im Rechts- öffnungsverfahren, welches keine Fortsetzung eines öffentlich-rechtlichen Ein- schätzungsverfahrens sei, nicht zu hören. Aus diesem Grund seien auch die in der Stellungnahme des Gesuchsgegners genannten Zeugen nicht zu befragen. Der Gesuchsgegner hätte die Gelegenheit gehabt, gegen die Einschätzung Ein-
sprache zu erheben, habe davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Ebensowe- nig sei das vom Gesuchsgegner eingereichte Stundungsgesuch (Urk. 7) beacht- lich, da es sich um ein Gesuch und keine rechtsgültige Vereinbarung handle (Urk. 14 S. 4). 2.2. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, Ein- sprache zu erheben. Es sei ihm seitens des kantonalen Steueramtes nahegelegt worden, keine Einsprache zu erheben. Es seien ihm für diesen Fall Nach- und Strafsteuern angedroht worden. Ausserdem seien sehr wohl rechtsgültige Verein- barungen getroffen worden, welche ihm jedoch nicht schriftlich vorliegen würden, weshalb er die Befragung von Zeugen beantragt habe (Urk. 13 S. 2 f.). 2.3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde füh- rende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 2.4. Soweit der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz habe die von ihm ge- nannten Zeugen nicht befragt, ist er darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG der Beweis der Tilgung oder Stundung ausschliesslich durch Ur- kunden erbracht und so die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf den vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schwei- zerischen Verwaltungsbehörde verhindert werden kann. Die Befragung von Zeu- gen käme in diesem Zusammenhang somit ohnehin nicht in Betracht.
Weiter setzt sich der Gesuchsgegner weder mit den erstinstanzlichen Erwägun- gen auseinander, noch legt er dar, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch an- gewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr wiederholt er im Wesentlichen, was er bereits vor Vorinstanz vorge- bracht hat. Dies genügt dem strengen Rügeprinzip im Beschwerdeverfahren nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Dem Gesuchsteller ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'699.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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