Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130098-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 18. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. April 2013 (EB130094-I)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 4. März 2013 hatte der Gesuchsteller und Beschwerde- gegner (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz gestützt auf Entscheide der Bezirks- gerichte Hinwil und Uster ein Begehren um definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'739.– sowie Zahlungsbefehlskosten in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 25. Juni 2012) gestellt. Anlässlich der Verhandlung vom 24. April 2013 zog die Beklagte ihren gegen die Betreibung er- hobenen Rechtsvorschlag zurück, woraufhin die Vorinstanz die definitive Rechts- öffnung zufolge Klageanerkennung erteilte (Urk. 2 S. 2). 2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) innert der ihr durch die Vorinstanz mitgeteilten Frist von 10 Tagen Beschwerde (vgl. Urk. 13 und 11). 3. Wie im angefochtenen Entscheid bereits korrekt festgehalten wurde, gilt der Rückzug des Rechtsvorschlags gegenüber dem Rechtsöffnungsrichter als vorbe- haltlose Anerkennung des Rechtsöffnungsbegehrens (vgl. Urk. 13 S. 2) und somit als Klageanerkennung im Sinne von Art. 241 ZPO. Die Frage, welches Rechtsmit- tel zulässig ist, wenn ein Verfahren nach einer Klageanerkennung, einem Klage- rückzug oder einem Vergleichsschluss erledigt wurde, harrte unter neuem Pro- zessrecht lange einer höchstrichterlichen Entscheidung. Es stand einzig fest, dass die Erklärung der Partei an sich nicht Gegenstand einer Berufung oder einer Be- schwerde sein konnte; diesbezüglich muss die Revision verlangt werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Übrigen gingen die Meinungen auseinander. Das Oberge- richt des Kantons Zürich vertrat bislang die Auffassung, dass die Revision nur ge- rade die "Dispositionsakte" umfasse, also den Vergleichsschluss oder die Erklä- rung des Klagerückzugs oder der Klageanerkennung an sich. Was das prozessu- al für Folgen habe und welche, gehe darüber hinaus. Gehe die Rüge auf die Erle- digung an sich (z.B. wegen fehlender oder mangelhafter Parteierklärung, Verlet- zung der Offizialmaxime), handle es sich nicht um eine Frage der Revision, son- dern es müsse ein Rechtsmittel an die obere Instanz zur Verfügung stehen (ZR 110 Nr. 34; OGer ZH RU120014 vom 30. März 2012). In einem Entscheid vom
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'739.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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