Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130096-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 2. Juli 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 31. Mai 2013 (EB130038-F)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 (Urk. 1, 2 und 3) hatte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2013) ge- stützt auf eine als "Schuldanerkennung" betitelte Urkunde vom 14. Dezember 2012 (Urk. 3) Rechtsöffnung für Fr. 6'500.– nebst Zins verlangt. Mit Urteil vom 31. Mai 2013 (Urk. 23) wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin ab. 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 10. Juni 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 18/2) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 22 S. 2 sinngemäss): Die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Gesuchstellerin sei aufzuheben und es sei ihr die provisorische Rechtsöffnung zu ertei- len. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und der Gesuchstellerin sei antragsgemäss eine Partei- entschädigung zuzusprechen. 1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 2.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung der Abweisung des Rechtsöffnungsbe- gehrens aus, die Gesuchstellerin habe nicht bewiesen, dass die Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sei. Insbesondere habe sie nicht behauptet, dass die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) ihrer Ratenzahlungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 23 S. 4). 2.2. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung sei bewiesen. Die Gesuchsgegnerin hätte - so die Gesuchstellerin weiter - die erste Rate bis Ende Dezember 2012 bezahlen müssen und sei folglich entsprechend der Regelung in Ziffer 2 der Schuldaner- kennung (Urk. 3) vom 10. Januar 2013 an in Verzug gewesen (Urk. 22 S. 2).
2.3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde füh- rende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). 2.4. Die Vorbringen der Gesuchstellerin genügen den strengen Anforderungen des Rügeprinzips im Beschwerdeverfahren nicht. Es wird nicht dargetan, inwie- fern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig festgestellt hat. Die Gesuchstellerin wiederholt lediglich die Vo- raussetzungen des Gesamtverfalles gemäss der als "Schuldanerkennung" betitel- te Urkunde vom 14. Dezember 2012 (Urk. 3) und behauptet, die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung sei bewiesen. Inwiefern sie dies vor Vorinstanz behauptet oder gar bewiesen haben soll, tut sie jedoch nicht dar. Insbesondere macht sie nicht geltend, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, die Gesuchsgegnerin habe eine der vereinbarten Raten nicht bezahlt. Eine - wie vor- liegend - suspensiv bedingte Schuldanerkennung berechtigt indes nur dann zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn der Eintritt der Bedingung - vorliegend also
das Ausbleiben einer vereinbarten Ratenzahlung - liquide nachgewiesen oder - je nach Ansicht in der Lehre - zumindest behauptet wird (vgl. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 203 sowie BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 36). Das Versäumte kann aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbotes nicht nachgeholt werden (Art. 326 ZPO). Demzufolge ist die Be- schwerde abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Der Gesuchsgegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 22, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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