Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130095-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 17. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeindeamt des Kantons Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Mai 2013 (EB130415)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. Mai 2013 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____, Zahlungsbefehl vom 27. Februar 2013, definitive Rechtsöffnung gestützt auf eine Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zü- rich betreffend Namensänderung in der Höhe von Fr. 600.– nebst Zinsen zu 5 % seit 27. Oktober 2012, Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung ge- mäss jenes Entscheides (Urk. 10). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 5. Juni 2013, eingegangen am 7. Juni 2013, fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 16. Mai 2013 und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens des Gesuchstellers unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchstellers (Urk. 9 S. 2). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog, die rechtskräftige Verfügung ... des Ge- meindeamtes des Kantons Zürich vom 27. September 2012 betreffend Namens- änderung, mit welcher der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Fr. 600.– verpflich- tet worden sei, stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegen- stehen, würden aus den Akten nicht hervorgehen. Betragsmässig sei die Forde- rung durch den Titel vollumfänglich ausgewiesen (Urk. 10 S. 2).
c) Der Gesuchsgegner moniert, es habe vorgängig keine Schlich- tungsverhandlung stattgefunden. Laut Art. 197 ZPO gehe vor einem Entscheid- verfahren ein Schlichtungsversuch bei der Schlichtungsbehörde voraus. Art. 198 ZPO regle die Ausnahmen, wobei eine Rechtsöffnung keine Ausnahme darstelle und auch die richterliche Praxis zeige, dass gerade bei diesen Verfahren eine Schlichtungsverhandlung sehr wohl Sinn machen könne. Nur weil es sich beim Gesuchsteller um den Kanton Zürich handle, heisse das nicht automatisch, dass dies eine Ausnahme in einem solchen Verfahren darstelle (Urk. 9 S. 2). Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Der Gesuchs- gegner ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen seinem Vorbringen (Urk. 9 S. 2) – dem Rechtsöffnungsverfahren kein Schlichtungsverfahren vorausgeht: Art. 198 lit. a ZPO hält fest, dass im summarischen Verfahren das Schlichtungsverfahren entfällt. Da für das Rechtsöffnungsverfahren Art. 251 lit. a ZPO explizit das sum- marische Verfahren vorschreibt, entfällt der Schlichtungsversuch. Der Umstand, dass es sich bei der gesuchstellenden Partei um den Kanton Zürich handelt, bleibt aufgrund der genannten Gesetzesbestimmungen ohne Einfluss auf den Wegfall des Schlichtungsverfahrens. Aus dem gleichen Grund erübrigen sich Er- wägungen über den Sinn eines dem Rechtsöffnungsverfahren vorausgehenden Schlichtungsverfahrens. d) Die Beschwerde erweist sich bei dieser Sachlage als unbegrün- det und ist abzuweisen. Es kann daher auf das Einholen einer Beschwerdeant- wort des Gesuchstellers verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirks- gericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: dz