Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130092-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 14. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. April 2013 (EB130084-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. April 2013 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern] in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2012) gestützt auf die Schlussrechnung vom 17. August 2012, basie- rend auf dem Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 24. Juli 2012, für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2010 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'080.85 nebst 4.5 % Zins seit 29. November 2012, Fr. 37.– (2 % bzw. 1.5 % Ausgleichszins bis 17. August 2012), Fr. 9.60 (4.5 % Verzugszins ab 18. September 2012 bis 28. November 2012) und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.– (Urk. 11). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 2. Juni 2013, eingegangen am 4. Juni 2013, fristgerecht (sinngemäss) Beschwerde (Urk. 10). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit dem Titel "Gesuch um Fristerstreckung (10 Tage) von 2 Tagen" verlangt die Gesuchsgegnerin die Erstreckung der Beschwerdefrist von 10 Tagen um zwei weitere Tage (Urk. 10 S. 1). Das begründete Urteil der Vorinstanz (Urk. 11) wurde der Gesuchsgegnerin am 27. Mai 2013 zugestellt (Urk. 9). Die Be- schwerdefrist lief entsprechend am 6. Juni 2013 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar, weshalb das Gesuch um Erstreckung der Be- schwerdefrist abzuweisen ist. b) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Vorliegend fehlt ein solch konkreter Rechtsmittelantrag. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben und im Lichte der Begrün- dung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6. 2; Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenber- ger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 38 zu Art. 221 ZPO). Aus der Beschwerdeschrift lässt sich
bei wohlwollender Auslegung schliessen, dass die Gesuchsgegnerin mit dem Urteil der Vorinstanz nicht einverstanden ist und sie die Aufhebung des Entscheids und damit die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Gesuchsteller beantragt (Urk. 10 S. 1 und 4). 3. a) Die Vorinstanz erwog, der Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom 24. Juli 2012 sei rechtskräftig und stelle einen de- finitiven Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 11 S. 3). Abgesehen davon, dass unklar er- scheine, inwieweit die von der Gesuchsgegnerin für den Rechtsvorschlag vorge- brachte Begründung "Steueramt Stadt Zürich/1995-2005, Abtretung ZGB/OR, 2005 unveränderte Verhältnisse ZGB/OR, Arbeitsrecht, Personalrecht" mit der in Betrei- bung gesetzten Forderung im Zusammenhang stehe, sei nicht ersichtlich, dass die Gesuchsgegnerin Einwendungen nach Art. 81 SchKG (auch nur sinngemäss) vor- bringe (Urk. 11 S. 3 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde füh- rende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechts- anwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefoch- tene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuwei- sen. c) Die Gesuchsgegnerin bringt zusammengefasst sinngemäss vor, sie erziele kein Einkommen, lebe auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum und bezahle seit 1995 Kopf- bzw. Personalsteuern (Urk. 10 S. 2 und 4). Damit setzt sie sich mit dem Urteil der Vorinstanz in keiner Weise auseinander, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin zu verweisen ist (Urk. 11 S. 2 ff.). Auch liefert die Gesuchsgegnerin damit für die Abweisung des Rechtsöffnungsbe- gehrens eine nachträgliche Begründung, da sie sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen liess. Im Beschwerdeverfahren sind jedoch neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1
ZPO). Das Novenverbot ist umfassend (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Entsprechend sind die von der Gesuchsgegnerin neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht zu beachten. d) Die Gesuchsgegnerin ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöff- nungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird, sondern al- lein, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbe- weis der Tilgung oder Stundung, keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind. Insbe- sondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der Rechtsöffnungsrichter durfte daher den in Rechtskraft erwachsenen Einschätzungsentscheid für die Staats- und Ge- meindesteuern 2010 vom 24. Juli 2012 (Urk. 2/4) nicht nochmals selber überprüfen. 4. a) Eine Person hat im Falle der Bedürftigkeit Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Unklar ist, ob die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt (Urk. 10 S. 2). Ginge man von einem solchen aus, hätte dieses im Lichte der vorstehenden Erwägungen zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müssen (Art. 117 lit. b ZPO). b) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'080.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: js