Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130089-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil vom 10. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Arbeitslosenkasse, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Mai 2013 (EB130375-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 2. Mai 2013 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich ... (Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2013) gestützt auf die rechtskräftige Kassenverfügung vom 31. Oktober 2012 für die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'278.10 (Urk. 10). 1.2. Hiergegen hat der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) am 28. Mai 2013 (Datum des Poststempels) fristgerecht Beschwer- de erhoben (Urk. 7; Urk. 9). 1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Zürich 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzu- lässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Be- gründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Der Gesuchsgegner hat an der von der Vorinstanz auf den 2. Mai 2013 angesetzten Verhandlung unentschuldigt nicht teilgenommen (Urk. 4; Urk. 10 S. 2). Insoweit der Gesuchsgegener mit dem Hinweis darauf, dass er seit dem 27. Oktober 2012 krank sei (Urk. 9), das vorinstanzliche Verfahren beanstanden
will, ist zu beachten, dass er nicht behauptet, die vorinstanzliche Vorladung nicht erhalten zu haben (Urk. 4). Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz kein Verschie- bungsgesuch eingereicht. Das nunmehr eingereichte Arztzeugnis vom 8. April 2013 (Urk. 11/3) wird verspätet vorgebracht und ist aufgrund des strengen No- venverbots nicht mehr zu beachten. Sodann bescheinigt es zwar eine 100%-ige Arbeits,- nicht hingegen eine Verhandlungsunfähigkeit. 4.1. Die Vorinstanz hat definitive Rechtsöffnung gestützt auf die rechtskräfti- ge Kassenverfügung der Gesuchstellerin vom 31. Oktober 2012, mit welcher der Gesuchsgegner zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen im Be- trag von Fr. 1'278.10 verpflichtet wurde, erteilt (Urk. 10 S. 2). Der Gesuchsgegner macht mit der Beschwerde geltend, er sei seit mehr als 12 Monaten krankge- schrieben. Die Gesuchstellerin habe ihm eine neue Rahmenfrist "gegeben und wieder entnommen." Jetzt müsse er das Geld zurückbezahlen. Dies sei eine Un- gerechtigkeit (Urk. 9). 4.2. Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht die Begründetheit einer Forde- rung geprüft, wie dies der Gesuchsgegner anstrebt, – dies hat im ordentlichen Verfahren zu geschehen -, sondern nur, ob die Voraussetzungen für eine proviso- rische oder definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen sofort glaubhaft gemacht) erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz dar- gelegt (Urk. 10 S. 2), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen ver- wiesen werden kann. Jene Erwägungen sind denn auch – zu Recht – ungerügt geblieben. 5. Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist damit abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr für das Be- schwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.– festzusetzen. Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'278.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
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